BGH Urteil vom 27.09.2006 – VIII ZR 80/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGB § 556 Abs. 1
Verkündet am: 27. September 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des
bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die
Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versiche-
rung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht
eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06 - LG Gießen AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 9. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die
Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Gießen vom 15. Februar 2006 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klä-
gerin in B. , W. straße . Die Parteien streiten um die anteilige Be-
zahlung von Betriebskosten.
Der Mietvertrag der Beklagten mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin
vom 12. März 1986 lautet in Auszügen:
"...
§ 2 ...
Neben der Miete werden folgende Betriebskosten4 i. S. d. § 27 der Zwei- ten Berechnungsverordnung umgelegt …
(3) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vor- auszahlungen festgesetzt werden.
..."
In der Fußnote 4 heißt es:
"Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im Einzelnen aufgezählten Kosten.
..."
Die Anlage lautet auszugsweise:
"Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung be- zeichneten Kosten. Betriebskosten sind danach die nachstehen- den Kosten, die dem Vermieter für das Gebäude oder die Wirt- schaftseinheit laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicher- weise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen wer- den:
…..
12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Ge- bäudes gegen Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden, der Glasver- sicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öl- tank oder den Aufzug.
…"
In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 vom 20. Februar 2005
hat die Klägerin die Beklagte anteilig mit 141,63 € wegen der Kosten für die
Sach- und Haftpflichtversicherungen belastet. Diese Versicherungen hat die
Klägerin abgeschlossen, nachdem sie das Gebäude W. straße von ih-
rem Vater übernommen hatte.
Die Beklagte weigert sich, diese Kosten zu bezahlen.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage
abgewiesen; das Landgericht hat auf die zugelassene Berufung der Klägerin
die Beklagte zur Zahlung des begehrten Betrages verurteilt. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin sei berechtigt, die anteiligen Kosten der Sach- und Haft-
pflichtversicherung als neu entstandene Betriebskosten auf die Beklagte umzu-
legen. Dies folge aus der Regelung im Mietvertrag. Neue, später entstandene
Betriebskosten könnten grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, sofern
dies - wie hier - vertraglich vereinbart sei. Die "Aufstellung der Betriebskosten",
auf die sich § 2 Abs. 3 des Mietvertrages beziehe, führe unter Nr. 12 die Kosten
der Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes auf. Diese Klausel genü-
ge dem Transparenzgebot. Weder verstoße es gegen § 307 BGB, dass der
Mieter erst durch den Erhalt der Nebenkostenabrechnung von den neu einge-
führten Betriebskosten Kenntnis erlange, noch führe die Bezugnahme der Klau-
sel auf die gesetzlichen Vorschriften zu ihrer Unwirksamkeit. Auch eröffne die
Klausel nicht die Möglichkeit, grundsätzlich nicht umlagefähige Betriebskosten
auf den Mieter umzulegen. Die Kosten für die erstmals abgeschlossenen Versi-
cherungen seien neue Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Mietvertra-
ges. Dabei sei nicht darauf abzustellen, dass bei Abschluss des Mietvertrages
bereits das (versicherte Schadens-)Risiko vorhanden gewesen sei. Auch sei die
Umlegungsfähigkeit nicht davon abhängig, dass dem Mieter durch die neu ent-
standenen Kosten Vorteile entstehen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Die Klä-
gerin hat gemäß § 2 Abs. 3 des Mietvertrages Anspruch auf Erstattung der an-
teiligen Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen.
1. Zu Unrecht meint die Revision, die Kosten der Sach- und Haftpflicht-
versicherungen würden nicht von § 2 Abs. 3 des Mietvertrages erfasst. Da die
Versicherungsverträge erst nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen
wurden, sind die Aufwendungen hierfür neue Betriebskosten im Sinne der Klau-
sel. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei § 2 Abs. 3 des Mietvertrages um
eine über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendete Klausel mit
der Folge handelt, dass das Revisionsgericht sie frei und ohne Bindung an die
Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann, oder ob die Verwen-
dung der Klausel nicht über dessen Bezirk hinausgeht und das Revisionsgericht
ihre Auslegung daher nur in demselben Umfang überprüfen kann, wie es bei
Individualverträgen der Fall ist, nämlich allein auf die Verletzung von Ausle-
gungsregeln, auf Denkfehler und auf Verstöße gegen Erfahrungssätze (vgl.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232 ff. unter 2 b).
Auch die freie Auslegung der Klausel durch den Senat führt nämlich zu keinem
anderen Ergebnis als jenem, welches das Berufungsgericht seiner Entschei-
dung zugrunde gelegt hat. Bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinba-
rung - wie hier - können dem Mieter auch neue Betriebskosten anteilig auferlegt
werden (vgl. zur Umlegungsfähigkeit neuer Betriebskosten LG Frankfurt am
Main, WuM 1999, 46; aus dem Schrifttum: Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl.,
§ 556 Rdnr. 5; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3032 ff.;
Langenberg, Betriebskosten der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl.,
Kap. C Rdnr. 22; Weitemeyer in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 560
Rdnr. 12).
2. Die Revision meint, diese Auslegung widerspreche dem erkennbaren
Sinn und Zweck der Klausel. Dieser liege darin, den Vermieter davor zu schüt-
zen, dass sich nachträglich ohne sein Zutun Veränderungen ergeben, die die
Nutzung der Wohnung verteuern. Kosten, die der Vermieter selbst verursache,
ohne dass dies durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse veran-
lasst wäre, sollten jedenfalls dann nicht nachträglich auf den Mieter umgelegt
werden können, wenn der Mieter von diesen Kosten keinen Vorteil habe. Vor-
liegend würde die Umlegung der Versicherungskosten die Äquivalenz von Leis-
tung und Gegenleistung stören. Denn die Beklagte müsste nunmehr für diesel-
be Leistung eine höhere Gegenleistung entrichten.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Wortlaut von § 2 Abs. 3 des
Mietvertrages stützt diese einschränkende Auslegung nicht. Wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, musste die Mieterin nach dem Inhalt des
schriftlichen Mietvertrags damit rechnen, dass neue Betriebskosten (neu ge-
genüber dem Zeitpunkt der vertraglichen Einigung) hinzukommen können und
dass zu diesen möglichen künftigen Betriebskosten Aufwendungen für eine bei
Abschluss des Mietvertrages noch nicht bestehende Sach- und Haftpflichtversi-
cherung zählen. Die einschränkende Auslegung der Vertragsklausel, wie sie die
Revision vornimmt, ist nicht zum Schutz des Mieters veranlasst. Zum einen ist
der Kreis denkbarer Betriebskosten durch Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Zweiten
Berechnungsverordnung begrenzt
(jetzt Betriebskostenverordnung vom
25. November 2003 - BGBl. I, S. 2346). Darüber hinaus ist von Gesetzes we-
gen bei Veränderungen von Betriebskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
zu beachten, § 560 Abs. 5 BGB. Beiden Erfordernissen ist hier genügt. Die Klä-
gerin fordert von der Beklagten eine anteilige Bezahlung von Betriebskosten,
die im Vertrag und in den gesetzlichen Vorschriften als umlagefähige Betriebs-
kosten aufgeführt sind. Dass sie beim Abschluss der Versicherungen den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet hätte, hat die Beklagte nicht be-
hauptet und ist auch nicht ersichtlich. Für die von der Revision darüber hinaus
geforderte Einschränkung auf solche Betriebskosten, die für den Mieter mit ei-
nem zusätzlichen Vorteil verbunden sind, findet sich weder im Mietvertrag der
Parteien noch in der gesetzlichen Regelung ein Anknüpfungspunkt.
3. Die Klausel in § 2 Abs. 3 des Mietvertrages ist schließlich entgegen
der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Trans-
parenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Vertragspartner des
Verwenders wird vielmehr durch den Wortlaut des Vertrages insgesamt klar und
verständlich aufgezeigt, welche Betriebskosten ihn ab Vertragsschluss anteilig
treffen und mit welchen neu hinzutretenden Betriebskosten zu rechnen ist.
Da sich das angegriffene Urteil auch im Übrigen als frei von Rechtsfeh-
lern erweist, ist die Revision zurückzuweisen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 19.09.2005 - 45 MC 533/03 -
LG Gießen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 S 330/05 -