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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – 5 StR 292/06

5. Strafsenat

5 StR 292/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006

beschlossen:

Dem Angeklagten J. wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2006 gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten J. und G. ge-

gen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Kör-

perverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt

und verurteilt worden sind.

Basdorf Raum Brause

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