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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – III ZR 295/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

Die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung kann nicht nur all-

gemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten

Personen widerrufen werden.

BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 295/05 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 28. Juli 2005 - U (K) 1834/05 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 40.940 €

Gründe

2

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur

Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Insbesondere bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob

die durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung nicht nur allgemein,

sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegenüber bestimmten Perso-

nen widerrufen werden kann, keiner Klärung durch ein Urteil des Revisionsge-

richts. Sie ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zu § 658

Abs. 1 BGB (Prot. II S. 347 f) und der Kommentarliteratur eindeutig zum Nach-

teil des Klägers zu beantworten. Auch den Ausführungen von Seiler (Münch-

KommBGB, 4. Aufl., § 658 Rn. 3 f) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde

nichts zugunsten der Rechtsauffassung des Klägers zu entnehmen. Die in

Randnummer vier der Kommentierung enthaltenen Fallbeispiele für die Anwen-

dung von § 658 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sind nicht abschließend.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.12.2004 - 33 O 15954/04 -

OLG München, Entscheidung vom 28.07.2005 - U(K) 1834/05 -