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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – III ZR 33/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-

landesgerichts vom 11. Januar 2006 - 7 U 52/05 - wird als unzu-

lässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

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Die für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26

Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht.

Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit ei-

ner Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäfts-

bedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit

am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss

vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse

15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000

- VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.). Um die Verbraucher-

schutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse einge-

räumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schüt-

zen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu

verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlag-

gebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO).

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Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit, für das die Größe

des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch

die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben können, kann auf die eige-

nen Angaben des klagenden Verbandes zum Streitwert zurückgegriffen werden

(Senatsbeschluss vom 26. März 1997 aaO). Der Kläger hat in seiner Klage-

schrift den Streitwert mit 10.000 € angegeben. Er hat hierbei jede der vier be-

anstandeten Klauseln mit 2.500 € bewertet. Der hierauf beruhenden Wertfest-

setzung des Landgerichts hat er nicht widersprochen und erst nach Schluss der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Streitwert von

25.000 € für sich reklamiert. Die Bewertung der einzelnen Klausel mit 2.500 €

ist angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten

Grundsätze den Streitwert je angegriffener Klausel regelmäßig mit 3.000 DM

bewertet (Beschlüsse vom 15. April 1998 und 18. Juli 2000 aaO). Auch unter

Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Teuerung ist

eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500 € je angegriffener Klausel

nicht geboten (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort All-

gemeine Geschäftsbedingungen m.w.N.).

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 10.03.2005 - 12 O 287/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 7 U 52/05 -