Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 16/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Der Antragstellerin wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge-

richts Traunstein vom 14. März 2006 nachgesuchte Prozesskos-

tenhilfe versagt.

Gründe

2

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574

Abs. 2 ZPO).

3

Das Insolvenzverfahren ist einzustellen, wenn die Masse nicht ausreicht,

um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die voraus-

sichtlich zu erzielende Masse ist dabei zu prognostizieren (MünchKomm-

InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 13). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdege-

richt bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfehlerfrei

ausgegangen. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ver-

fügt die Antragstellerin über kein Vermögen. Die rechtskräftige Verpflichtung

des Gläubigers, der Antragstellerin Auskunft über das "Ungarngeschäft" zu er-

teilen, hindert die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Anspruch auf

Auskunft ist nicht liquidierbar. Es ist rechtkräftig festgestellt, dass der Schuldne-

rin für 12 Projekte des "Ungarngeschäfts" kein Anspruch gegen den Gläubiger

zusteht. Soweit sie behauptet, ihr stünden gegen ihn aus weiteren 23 oder 26

Projekten noch realisierbare Ansprüche zu, so ersetzt sie die Würdigung des

Beschwerdegerichts durch ihre eigene.

4

Dem Beschwerdegericht sind keine Verfahrensverstöße von verfas-

sungsrechtlicher Relevanz unterlaufen. Es hat das rechtliche Gehör der Antrag-

stellerin gewahrt; es hat den am 13. März 2006 eingegangenen Schriftsatz

gelesen. Die Schuldnerin war vor der Einstellung nicht anzuhören (vgl. § 207

Abs. 2 InsO); gleichwohl ist ihre Anhörung im Beschwerdeverfahren nachgeholt

worden.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.12.2005 - IN 112/99 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 T 116/06 -