BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 16/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Der Antragstellerin wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Traunstein vom 14. März 2006 nachgesuchte Prozesskos-
tenhilfe versagt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Das Insolvenzverfahren ist einzustellen, wenn die Masse nicht ausreicht,
um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die voraus-
sichtlich zu erzielende Masse ist dabei zu prognostizieren (MünchKomm-
InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 13). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdege-
richt bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfehlerfrei
ausgegangen. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ver-
fügt die Antragstellerin über kein Vermögen. Die rechtskräftige Verpflichtung
des Gläubigers, der Antragstellerin Auskunft über das "Ungarngeschäft" zu er-
teilen, hindert die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Anspruch auf
Auskunft ist nicht liquidierbar. Es ist rechtkräftig festgestellt, dass der Schuldne-
rin für 12 Projekte des "Ungarngeschäfts" kein Anspruch gegen den Gläubiger
zusteht. Soweit sie behauptet, ihr stünden gegen ihn aus weiteren 23 oder 26
Projekten noch realisierbare Ansprüche zu, so ersetzt sie die Würdigung des
Beschwerdegerichts durch ihre eigene.
Dem Beschwerdegericht sind keine Verfahrensverstöße von verfas-
sungsrechtlicher Relevanz unterlaufen. Es hat das rechtliche Gehör der Antrag-
stellerin gewahrt; es hat den am 13. März 2006 eingegangenen Schriftsatz
gelesen. Die Schuldnerin war vor der Einstellung nicht anzuhören (vgl. § 207
Abs. 2 InsO); gleichwohl ist ihre Anhörung im Beschwerdeverfahren nachgeholt
worden.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.12.2005 - IN 112/99 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 T 116/06 -