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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 20/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 20/06

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2006 wird auf Kosten

des Beklagten verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 €

festgesetzt.

Gründe:

1

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist

nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO).

2

Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten

auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Fischer

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 6 O 463/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2006 - 33 U 3/06 -