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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 20/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2006 wird auf Kosten
des Beklagten verworfen.
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist
nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO).
2
Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten
auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 6 O 463/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2006 - 33 U 3/06 -