BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 34/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Frei-
burg, vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Auf die Frage, derentwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbe-
schwerde zugelassen hat - ob für die Entscheidung über die Ablehnung eines
Richters am Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 ZPO ein Einzelrichter des Landge-
richts oder die voll besetzte Kammer zuständig ist -, kommt es nicht an, wenn
die Ablehnung im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen worden ist.
Dies sieht auch der Beklagte zu 1 nicht anders, weil er diese Frage als bloße
"Formalie" bezeichnet und nur darauf Wert legt zu erfahren, ob der abgelehnte
Richter befangen war oder nicht.
Eine Befangenheit hat das Oberlandesgericht indes zu Recht verneint.
Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Bezug
genommen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1, mit dem dieser seinen
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet hat, gibt zu einer ab-
weichenden Beurteilung keinen Anlass.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 T 362/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2006 - 19 W 23/06 -