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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 34/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos-

tenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Frei-

burg, vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Auf die Frage, derentwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbe-

schwerde zugelassen hat - ob für die Entscheidung über die Ablehnung eines

Richters am Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 ZPO ein Einzelrichter des Landge-

richts oder die voll besetzte Kammer zuständig ist -, kommt es nicht an, wenn

die Ablehnung im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen worden ist.

Dies sieht auch der Beklagte zu 1 nicht anders, weil er diese Frage als bloße

"Formalie" bezeichnet und nur darauf Wert legt zu erfahren, ob der abgelehnte

Richter befangen war oder nicht.

3

Eine Befangenheit hat das Oberlandesgericht indes zu Recht verneint.

Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Bezug

genommen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1, mit dem dieser seinen

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet hat, gibt zu einer ab-

weichenden Beurteilung keinen Anlass.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 T 362/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2006 - 19 W 23/06 -