Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 134/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts München II vom 19. Mai 2003 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 6.216,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Das Amtsgericht eröffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren

über den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und

bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.

Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. März 2003 Vergütungsfestsetzung

beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit

den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 %

(5.445,06 €) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Aus-

nahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die

sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückge-

wiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbe-

schwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7

InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des

Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen

nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.

Voraussetzung sei jedoch, dass der Verwalter durch die Übertragung des Zu-

stellungswesens erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Bei ei-

ner Anzahl von 45 Tabellen-Gläubigern, wie vorliegend gegeben, liege eine die

Regelvergütung erhöhende Mehrbelastung noch nicht vor.

5

2. Das Landgericht ist - in Übereinstimmung mit der nach Erlass der an-

gegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon

ausgegangen, dass die Übertragung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO

einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine er-

hebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Die Frage, wann eine erhebliche

Mehrbelastung anzunehmen ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Insbesondere verbietet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die

Einführung verbindlicher Grenzen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB

222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Ob durch die Übertragung der Zustellungen

eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, muss vielmehr aufgrund der je-

weiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschie-

den werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl von

Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (BGH aaO). Die tat-

richterliche Würdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforde-

rungen, zumal dem weiteren Beteiligten zu 2 für die "Bearbeitung der Tabellen-

Gläubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gewährt wurde.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Weilheim i.OB, Entscheidung vom 03.04.2003 - IN 234/00 -

LG München II, Entscheidung vom 19.05.2003 - 7 T 2513/03 -