Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 4/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden die

Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom

17. Dezember 2003 und des Amtsgerichts Pinneberg vom

18. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vorschuss-

antrag des weiteren Beteiligten sowie über die Kosten der

Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.667,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 23. Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren über

das Vermögen des Schuldners eröffnet, der eine Eisdiele betrieb. Gleichzeitig

wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am

12. Februar 2002 gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Be-

schluss vom 20. Februar 2002 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner

die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

2

Der weitere Beteiligte begehrt einen Vorschuss von 4.667,14 € zur Be-

auftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie

der Steuererklärungen des Schuldners für die Jahre 2000 und 2001. Das Insol-

venzgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, solche Ausgaben

seien keine Auslagen, sondern Masseverbindlichkeiten. Das Landgericht hat die

sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der

weitere Beteiligte sein Begehren weiter.

II.

3

1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64

Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom

Landgericht gebilligte Versagung des Vorschussanspruches des weiteren Betei-

ligten durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst später ergan-

genen - Rechtsprechung des Senats ab.

5

2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in Fällen der

Kostenstundung nach § 4a InsO geboten, dem Grunde nach erforderliche und

der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge

der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauf-

tragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige

Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006

- IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502). Sind die Voraussetzungen für eine Aus-

lagenerstattung gegeben, kommt in entsprechender Anwendung von § 9 InsVV

die Gewährung eines Vorschusses in Betracht.

6

b) Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich;

daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der weitere

Beteiligte hat bisher nicht hinreichend dargetan, dass er erfolglos versucht hat,

bei der Finanzverwaltung zu erreichen, wegen der Masseunzulänglichkeit auf

die Vorlage von Steuererklärungen und Bilanzen zu verzichten. Da bislang auf

die Notwendigkeit eines solchen Versuches noch nicht hingewiesen wurde,

muss der Insolvenzverwalter Gelegenheit erhalten, die erforderlichen Maßnah-

men nachzuholen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Finanz-

verwaltung auf der Erfüllung der in § 34 Abs. 3 AO normierten Pflichten trotz

Masseunzulänglichkeit weiterhin besteht (vgl. BGHZ 160, 176, 179).

7

c) Sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63

Abs. 2 InsO dem Grunde nach gegeben, wird zu prüfen sein, ob der Antrag der

Höhe nach angemessen erscheint und in welchem Umfang die Gewährung ei-

nes Vorschusses geboten ist.

8

3. Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen, die einer erneuten

Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters vorausgehen müssen,

für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen

(vgl. BGHZ 160, 176, 185).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

AG Pinneberg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 71 IN 15/02 -

LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.12.2003 - 4 T 484/03 -