BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 4/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden die
Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom
17. Dezember 2003 und des Amtsgerichts Pinneberg vom
18. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vorschuss-
antrag des weiteren Beteiligten sowie über die Kosten der
Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.667,14 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2002 wurde das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Schuldners eröffnet, der eine Eisdiele betrieb. Gleichzeitig
wurde der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am
12. Februar 2002 gemäß § 208 InsO Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Be-
schluss vom 20. Februar 2002 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner
die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der weitere Beteiligte begehrt einen Vorschuss von 4.667,14 € zur Be-
auftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sowie
der Steuererklärungen des Schuldners für die Jahre 2000 und 2001. Das Insol-
venzgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, solche Ausgaben
seien keine Auslagen, sondern Masseverbindlichkeiten. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
weitere Beteiligte sein Begehren weiter.
II.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64
Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO). Die vom
Landgericht gebilligte Versagung des Vorschussanspruches des weiteren Betei-
ligten durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst später ergan-
genen - Rechtsprechung des Senats ab.
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in Fällen der
Kostenstundung nach § 4a InsO geboten, dem Grunde nach erforderliche und
der Höhe nach sachgerechte Aufwendungen des Insolvenzverwalters infolge
der - zur Erfüllung einer hoheitlich angeordneten Pflicht notwendigen - Beauf-
tragung eines Steuerberaters als gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattungsfähige
Auslagen zu behandeln (BGHZ 160, 176, 182 ff; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006
- IX ZB 198/05, ZIP 2006, 1501, 1502). Sind die Voraussetzungen für eine Aus-
lagenerstattung gegeben, kommt in entsprechender Anwendung von § 9 InsVV
die Gewährung eines Vorschusses in Betracht.
b) Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich;
daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der weitere
Beteiligte hat bisher nicht hinreichend dargetan, dass er erfolglos versucht hat,
bei der Finanzverwaltung zu erreichen, wegen der Masseunzulänglichkeit auf
die Vorlage von Steuererklärungen und Bilanzen zu verzichten. Da bislang auf
die Notwendigkeit eines solchen Versuches noch nicht hingewiesen wurde,
muss der Insolvenzverwalter Gelegenheit erhalten, die erforderlichen Maßnah-
men nachzuholen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Finanz-
verwaltung auf der Erfüllung der in § 34 Abs. 3 AO normierten Pflichten trotz
Masseunzulänglichkeit weiterhin besteht (vgl. BGHZ 160, 176, 179).
c) Sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63
Abs. 2 InsO dem Grunde nach gegeben, wird zu prüfen sein, ob der Antrag der
Höhe nach angemessen erscheint und in welchem Umfang die Gewährung ei-
nes Vorschusses geboten ist.
3. Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen, die einer erneuten
Entscheidung über den Antrag des Insolvenzverwalters vorausgehen müssen,
für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen
(vgl. BGHZ 160, 176, 185).
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 71 IN 15/02 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.12.2003 - 4 T 484/03 -