BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 200/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
85.291,79 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob die Weisungsgebundenheit eines am Sachverständigen-
verfahren nach § 15 AFB beteiligten Sachverständigen zu seiner Befangenheit
führt, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Sach-
verständige S. Angestellter der P. war, und gemeint, es sei nicht
zu befürchten gewesen, dass "er die Interessen der P. über das Ver-
tretbare hinaus berücksichtigen würde". Damit hat es inzidenter eine Weisungs-
gebundenheit des S. verneint. Damit ist auch nicht zu entscheiden, ob die
Befangenheit eines Sachverständigen zur Unverwertbarkeit der getroffenen
Feststellungen analog § 64 Abs. 1 VVG führt.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die pflichtwidrig unterlassene Einlei-
tung eines selbstständigen Beweisverfahrens wirke sich auf die Beweislastver-
teilung nicht aus, und zwar ungeachtet des Umstands, dass möglicherweise
gerade dieses Unterlassen die Beweislage für den Mandanten verschlechtert
habe, lässt schon deshalb keinen Zulassungsgrund erkennen, weil die Klage
erst in verjährter Zeit auf diese Pflichtverletzung gestützt worden ist.
Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das vom
Kläger vorgelegte Privatgutachten T. ist von dem gerichtlichen Sachver-
ständigen E. mitverwertet und im Rahmen seiner Anhörung erörtert worden.
Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist darauf
ausdrücklich eingegangen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 29.04.2005 - 10 O 522/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 11 U 53/05 -