Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 200/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

85.291,79 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Frage, ob die Weisungsgebundenheit eines am Sachverständigen-

verfahren nach § 15 AFB beteiligten Sachverständigen zu seiner Befangenheit

führt, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Sach-

verständige S. Angestellter der P. war, und gemeint, es sei nicht

zu befürchten gewesen, dass "er die Interessen der P. über das Ver-

tretbare hinaus berücksichtigen würde". Damit hat es inzidenter eine Weisungs-

gebundenheit des S. verneint. Damit ist auch nicht zu entscheiden, ob die

Befangenheit eines Sachverständigen zur Unverwertbarkeit der getroffenen

Feststellungen analog § 64 Abs. 1 VVG führt.

3

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die pflichtwidrig unterlassene Einlei-

tung eines selbstständigen Beweisverfahrens wirke sich auf die Beweislastver-

teilung nicht aus, und zwar ungeachtet des Umstands, dass möglicherweise

gerade dieses Unterlassen die Beweislage für den Mandanten verschlechtert

habe, lässt schon deshalb keinen Zulassungsgrund erkennen, weil die Klage

erst in verjährter Zeit auf diese Pflichtverletzung gestützt worden ist.

4

Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das vom

Kläger vorgelegte Privatgutachten T. ist von dem gerichtlichen Sachver-

ständigen E. mitverwertet und im Rahmen seiner Anhörung erörtert worden.

Das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist darauf

ausdrücklich eingegangen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 29.04.2005 - 10 O 522/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 11 U 53/05 -