BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 22/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
43.511,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das
Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin
übergangen. Die Klägerin hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die
P. GmbH die verfahrensgegenständlichen Forderungen an die Beklagte
abgetreten hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Abtretung sei er-
folgt, beruht aber, wie die Bezugnahme auf das in einem Parallelverfahren er-
gangene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg und die dort erwähnte Se-
natsentscheidung BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516,
1519 zeigt, ersichtlich auf der - in der Senatsentscheidung angesprochenen -
Erwägung, dass die Beteiligten, auch wenn eine Zustimmung des weiteren Ver-
tragspartners nicht erfolgen sollte, im Innenverhältnis jedenfalls einen Übergang
der vertraglichen Vergütungsansprüche wollten. Diese Schlussfolgerung konnte
das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Prozessstoff hinsichtlich der von der
Stadt an die Beklagte entrichteten Monatsvergütungen, die zudem durch ent-
sprechende Rechnungsstellungen belegt wurden, im Rahmen zulässiger tatrich-
terlicher Würdigung herleiten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 20.01.2003 - 9 O 229/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 U 26/03 -