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BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 22/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

43.511,55 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das

Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin

übergangen. Die Klägerin hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die

P. GmbH die verfahrensgegenständlichen Forderungen an die Beklagte

abgetreten hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Abtretung sei er-

folgt, beruht aber, wie die Bezugnahme auf das in einem Parallelverfahren er-

gangene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg und die dort erwähnte Se-

natsentscheidung BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516,

1519 zeigt, ersichtlich auf der - in der Senatsentscheidung angesprochenen -

Erwägung, dass die Beteiligten, auch wenn eine Zustimmung des weiteren Ver-

tragspartners nicht erfolgen sollte, im Innenverhältnis jedenfalls einen Übergang

der vertraglichen Vergütungsansprüche wollten. Diese Schlussfolgerung konnte

das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Prozessstoff hinsichtlich der von der

Stadt an die Beklagte entrichteten Monatsvergütungen, die zudem durch ent-

sprechende Rechnungsstellungen belegt wurden, im Rahmen zulässiger tatrich-

terlicher Würdigung herleiten.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 20.01.2003 - 9 O 229/02 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 U 26/03 -