Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.09.2006 – VII ZR 247/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

Verkündet am: 28. September 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung

gestellte Forderung in Höhe der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht be-

steht, ist nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig.

BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - OLG Jena

LG Erfurt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die

Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Oktober 2005

wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenfeststel-

lungsklage verworfen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter Vereinbarung der VOB/B mit

dem sechsspurigen Ausbau einer Teilstrecke der BAB A 9. Das dazu benutzte

Frostschutzmaterial erwies sich nach dem Einbau als nicht frostbeständig. Die

Klägerin hat es deshalb auf Anforderung der Beklagten wieder ausgebaut und

die Straße neu hergestellt. Sie macht aus ihrer am 30. September 2002 gestell-

ten Schlussrechnung über 2.508.726,35 € einen Teilbetrag von 607.154,75 €

geltend. Die Beklagte hat mit Schadensersatzforderungen in gleicher Höhe auf-

gerechnet. Diese leitet sie daraus ab, dass es wegen der von der Klägerin vor-

genommenen Mängelbeseitigung zu einem geänderten und verzögerten Bau-

ablauf gekommen ist.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die zur Aufrechnung ge-

stellten Gegenforderungen der Beklagten hat es als unsubstantiiert vorgetragen

angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klä-

gerin hat in der Berufungsinstanz ihre Klage erweitert. Sie hat beantragt festzu-

stellen, dass die gegen den unstreitigen Werklohnanspruch aufgerechneten

Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 607.154,75 € der Beklagten bereits

dem Grunde nach nicht zustehen.

3

Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil diese Zwischenfeststellungsklage

abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin die Feststellungsklage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Zwischenfeststellungsklage ist aller-

dings nicht unbegründet, sondern unzulässig.

1. Das Berufungsgericht führt aus, die in der Berufungsinstanz erhobene

negative Zwischenfeststellungsklage sei zulässig, in der Sache aber nicht er-

folgreich, weil der Beklagten dem Grunde nach die zur Aufrechnung gestellten

Gegenforderungen zustünden.

Als streitiges Rechtsverhältnis, über das mit der Zwischenfeststellungs-

klage rechtskräftig entschieden werden solle, sei die umstrittene Frage nach

dem Anspruchsgrund der Gegenforderungen zu werten.

Die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des Rechtsver-

hältnisses sei unter Berücksichtigung der prozessökonomischen Zielsetzung

der Zwischenfeststellungsklage gegeben. Angesichts des äußerst komplexen

Tatsachenstoffs und der Benennung verschiedener Beweismittel sei eine mehr-

stufige und sukzessive durchzuführende Beweisaufnahme erforderlich. Gemäß

§ 301 Abs. 1 ZPO wären Teilurteile zu erlassen, soweit das Ergebnis der jewei-

ligen Beweisaufnahme einen Teil der zur Aufrechnung gestellten Gegenforde-

rungen zur Entscheidungsreife gebracht hätte. Bereits daraus ergebe sich die

Vorgreiflichkeit des genannten streitigen Rechtsverhältnisses. So habe der

Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Zwischenfeststellungskla-

ge stets dann zugelassen, wenn mit der Hauptklage mehrere Ansprüche aus

dem selben Rechtsverhältnis verfolgt würden, selbst wenn sie in ihrer Gesamt-

heit alle denkbaren Ansprüche erschöpften, da insoweit die Möglichkeit von

Teilurteilen bestehe und die Zwischenfeststellung grundlegende Bedeutung für

das Schlussurteil haben könne.

9

2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht

stand.

Die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfenden Zuläs-

sigkeitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage (BGH, Urteil vom

9. März 1994 - VIII ZR 185/93, BGHZ 125, 251, 255) sind nicht erfüllt.

10

a) Eine negative Zwischenfeststellungsklage, die sich auf ein von dem

Beklagten behauptetes Rechtsverhältnis bezieht, ist grundsätzlich auch bei

erstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz zulässig. Als streitiges Rechts-

verhältnis kann angesehen werden, ob der Beklagten geldwerte Ansprüche zu-

stehen, weil sich der Bauablauf wegen der von der Klägerin ausgeführten Män-

gelbeseitigungsarbeiten geändert oder verzögert hat.

11

b) Es fehlt jedoch an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreif-

lichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits.

12

aa) Mit der positiven oder negativen Zwischenfeststellungsklage wird es

dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine

Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähi-

ge streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung

des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich dementspre-

chend auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen

Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage

ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbe-

ziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (Zöller/Greger, ZPO,

25. Aufl., § 256 Rdn. 26).

13

bb) Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Erfolg der Klage hängt allein

davon ab, ob und inwieweit die geltend gemachte (Teil-)Werklohnforderung in-

folge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen in

gleicher Höhe erloschen ist. Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung,

dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die

Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Weiterer For-

derungen aus einem geänderten und verzögerten Bauablauf, die über die zur

Aufrechnung gestellten Forderungen hinausgehen, berühmt sich die Beklagte

nicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass insoweit weitere Forderun-

gen zu erwarten oder zu befürchten seien. Sie erstrebt mit der Zwischenfest-

stellungsklage lediglich die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der zur

Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein Anspruch dem Grunde nach

nicht zusteht. Insoweit ist die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflich-

keit des dem Anspruch der Beklagten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses

nicht gegeben. Denn über die Gegenforderung der Beklagten ist erschöpfend

und der Rechtskraft fähig bereits im Rahmen der Hauptklage zu entscheiden.

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cc) Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37)

ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, dass bei der Zwischen-

feststellungsklage grundsätzlich schon die - hier weder behauptete noch sonst

ersichtliche - Möglichkeit genügt, dass das inzidenter zu klärende Rechtsver-

hältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Stand hinaus Be-

deutung hat oder Bedeutung gewinnen kann. Das ist hier schon deswegen nicht

der Fall, weil die Klägerin nicht die allgemeine Feststellung des Nichtbestehens

des von der Beklagten behaupteten Rechtsverhältnisses erstrebt, sondern le-

diglich eine Entscheidung zum Grund der bezifferten Gegenforderungen, die in

ihrer Höhe derjenigen der Klageforderung entsprechen.

15

dd) Eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom

13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, MDR 1968, 36) oder den dort in Bezug ge-

nommenen Reichsgerichtsentscheidungen (RGZ 144, 54; 170, 328) vergleich-

bare Konstellation liegt nicht vor.

16

In den reichsgerichtlichen Entscheidungen wurde eine Zwischenfeststel-

lungsklage als zulässig angesehen, wenn mit der Hauptklage mehrere selb-

ständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch

wenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm erge-

ben können. Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof in der genann-

ten Entscheidung auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Wi-

derklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige

Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Dies wird damit begründet, dass in beiden Fäl-

len Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidungen über das

zugrunde liegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das

Schlussurteil von Bedeutung sein können.

17

Diese ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage

erweiternden Überlegungen können auf die hier zu beurteilende Sachlage nicht

übertragen werden. Ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags der Klägerin

würde gerade nicht die Möglichkeit für Teilurteile eröffnen. Denn im Fall der Be-

gründetheit der Zwischenfeststellungsklage wäre der Hauptsacheklage ohne

weiteres stattzugeben; ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag

könnte keine weitergehende rechtliche Bedeutung haben.

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Der von der Klägerin gestellte Zwischenfeststellungsantrag zielt in der

Sache lediglich darauf ab, eine Vorabentscheidung über den Grund der zur Auf-

rechnung gestellten Gegenforderung zu erreichen, was das Verfahrensrecht im

Rahmen des § 304 ZPO gerade nicht vorsieht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,

25. Aufl. § 304 Rdn. 3). Auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Er-

wägungen ist es nicht gerechtfertigt, hierfür auf dem Wege einer negativen Zwi-

schenfeststellungsklage des Aufrechnungsgegners über § 256 Abs. 2 ZPO eine

Ersatzmöglichkeit zu eröffnen.

Dressler Haß Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 7 O 1043/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 849/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und

die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Das Urteil vom 28. September 2006 wird im Tenor wegen offenba-

rer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass

die Zwischenfeststellungsklage nicht „verworfen“, sondern „als un-

zulässig abgewiesen“ wird.

Dressler Haß Kuffer

Bauner Safari Chabestari