BGH Urteil vom 28.09.2006 – VII ZR 247/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
Verkündet am: 28. September 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 256 Abs. 2
Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung
gestellte Forderung in Höhe der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht be-
steht, ist nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig.
BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Oktober 2005
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenfeststel-
lungsklage verworfen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter Vereinbarung der VOB/B mit
dem sechsspurigen Ausbau einer Teilstrecke der BAB A 9. Das dazu benutzte
Frostschutzmaterial erwies sich nach dem Einbau als nicht frostbeständig. Die
Klägerin hat es deshalb auf Anforderung der Beklagten wieder ausgebaut und
die Straße neu hergestellt. Sie macht aus ihrer am 30. September 2002 gestell-
ten Schlussrechnung über 2.508.726,35 € einen Teilbetrag von 607.154,75 €
geltend. Die Beklagte hat mit Schadensersatzforderungen in gleicher Höhe auf-
gerechnet. Diese leitet sie daraus ab, dass es wegen der von der Klägerin vor-
genommenen Mängelbeseitigung zu einem geänderten und verzögerten Bau-
ablauf gekommen ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die zur Aufrechnung ge-
stellten Gegenforderungen der Beklagten hat es als unsubstantiiert vorgetragen
angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klä-
gerin hat in der Berufungsinstanz ihre Klage erweitert. Sie hat beantragt festzu-
stellen, dass die gegen den unstreitigen Werklohnanspruch aufgerechneten
Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 607.154,75 € der Beklagten bereits
dem Grunde nach nicht zustehen.
Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil diese Zwischenfeststellungsklage
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin die Feststellungsklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Zwischenfeststellungsklage ist aller-
dings nicht unbegründet, sondern unzulässig.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die in der Berufungsinstanz erhobene
negative Zwischenfeststellungsklage sei zulässig, in der Sache aber nicht er-
folgreich, weil der Beklagten dem Grunde nach die zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen zustünden.
Als streitiges Rechtsverhältnis, über das mit der Zwischenfeststellungs-
klage rechtskräftig entschieden werden solle, sei die umstrittene Frage nach
dem Anspruchsgrund der Gegenforderungen zu werten.
Die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des Rechtsver-
hältnisses sei unter Berücksichtigung der prozessökonomischen Zielsetzung
der Zwischenfeststellungsklage gegeben. Angesichts des äußerst komplexen
Tatsachenstoffs und der Benennung verschiedener Beweismittel sei eine mehr-
stufige und sukzessive durchzuführende Beweisaufnahme erforderlich. Gemäß
§ 301 Abs. 1 ZPO wären Teilurteile zu erlassen, soweit das Ergebnis der jewei-
ligen Beweisaufnahme einen Teil der zur Aufrechnung gestellten Gegenforde-
rungen zur Entscheidungsreife gebracht hätte. Bereits daraus ergebe sich die
Vorgreiflichkeit des genannten streitigen Rechtsverhältnisses. So habe der
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Zwischenfeststellungskla-
ge stets dann zugelassen, wenn mit der Hauptklage mehrere Ansprüche aus
dem selben Rechtsverhältnis verfolgt würden, selbst wenn sie in ihrer Gesamt-
heit alle denkbaren Ansprüche erschöpften, da insoweit die Möglichkeit von
Teilurteilen bestehe und die Zwischenfeststellung grundlegende Bedeutung für
das Schlussurteil haben könne.
2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
Die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfenden Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage (BGH, Urteil vom
9. März 1994 - VIII ZR 185/93, BGHZ 125, 251, 255) sind nicht erfüllt.
a) Eine negative Zwischenfeststellungsklage, die sich auf ein von dem
Beklagten behauptetes Rechtsverhältnis bezieht, ist grundsätzlich auch bei
erstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz zulässig. Als streitiges Rechts-
verhältnis kann angesehen werden, ob der Beklagten geldwerte Ansprüche zu-
stehen, weil sich der Bauablauf wegen der von der Klägerin ausgeführten Män-
gelbeseitigungsarbeiten geändert oder verzögert hat.
b) Es fehlt jedoch an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreif-
lichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits.
aa) Mit der positiven oder negativen Zwischenfeststellungsklage wird es
dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine
Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähi-
ge streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung
des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich dementspre-
chend auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen
Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage
ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbe-
ziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (Zöller/Greger, ZPO,
25. Aufl., § 256 Rdn. 26).
bb) Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Erfolg der Klage hängt allein
davon ab, ob und inwieweit die geltend gemachte (Teil-)Werklohnforderung in-
folge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen in
gleicher Höhe erloschen ist. Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung,
dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die
Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Weiterer For-
derungen aus einem geänderten und verzögerten Bauablauf, die über die zur
Aufrechnung gestellten Forderungen hinausgehen, berühmt sich die Beklagte
nicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass insoweit weitere Forderun-
gen zu erwarten oder zu befürchten seien. Sie erstrebt mit der Zwischenfest-
stellungsklage lediglich die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein Anspruch dem Grunde nach
nicht zusteht. Insoweit ist die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflich-
keit des dem Anspruch der Beklagten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses
nicht gegeben. Denn über die Gegenforderung der Beklagten ist erschöpfend
und der Rechtskraft fähig bereits im Rahmen der Hauptklage zu entscheiden.
cc) Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37)
ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, dass bei der Zwischen-
feststellungsklage grundsätzlich schon die - hier weder behauptete noch sonst
ersichtliche - Möglichkeit genügt, dass das inzidenter zu klärende Rechtsver-
hältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Stand hinaus Be-
deutung hat oder Bedeutung gewinnen kann. Das ist hier schon deswegen nicht
der Fall, weil die Klägerin nicht die allgemeine Feststellung des Nichtbestehens
des von der Beklagten behaupteten Rechtsverhältnisses erstrebt, sondern le-
diglich eine Entscheidung zum Grund der bezifferten Gegenforderungen, die in
ihrer Höhe derjenigen der Klageforderung entsprechen.
dd) Eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, MDR 1968, 36) oder den dort in Bezug ge-
nommenen Reichsgerichtsentscheidungen (RGZ 144, 54; 170, 328) vergleich-
bare Konstellation liegt nicht vor.
In den reichsgerichtlichen Entscheidungen wurde eine Zwischenfeststel-
lungsklage als zulässig angesehen, wenn mit der Hauptklage mehrere selb-
ständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch
wenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm erge-
ben können. Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof in der genann-
ten Entscheidung auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Wi-
derklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige
Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Dies wird damit begründet, dass in beiden Fäl-
len Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidungen über das
zugrunde liegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das
Schlussurteil von Bedeutung sein können.
Diese ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage
erweiternden Überlegungen können auf die hier zu beurteilende Sachlage nicht
übertragen werden. Ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags der Klägerin
würde gerade nicht die Möglichkeit für Teilurteile eröffnen. Denn im Fall der Be-
gründetheit der Zwischenfeststellungsklage wäre der Hauptsacheklage ohne
weiteres stattzugeben; ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag
könnte keine weitergehende rechtliche Bedeutung haben.
Der von der Klägerin gestellte Zwischenfeststellungsantrag zielt in der
Sache lediglich darauf ab, eine Vorabentscheidung über den Grund der zur Auf-
rechnung gestellten Gegenforderung zu erreichen, was das Verfahrensrecht im
Rahmen des § 304 ZPO gerade nicht vorsieht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
25. Aufl. § 304 Rdn. 3). Auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Er-
wägungen ist es nicht gerechtfertigt, hierfür auf dem Wege einer negativen Zwi-
schenfeststellungsklage des Aufrechnungsgegners über § 256 Abs. 2 ZPO eine
Ersatzmöglichkeit zu eröffnen.
Dressler Haß Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 7 O 1043/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 849/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und
die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Das Urteil vom 28. September 2006 wird im Tenor wegen offenba-
rer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass
die Zwischenfeststellungsklage nicht „verworfen“, sondern „als un-
zulässig abgewiesen“ wird.
Dressler Haß Kuffer
Bauner Safari Chabestari