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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 ARs 349/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 643 Ds 225/06 Amtsgericht Köln Az.: 20 Ds 50 Js 7215/05 - 40/06 Amtsgericht Solingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. September 2006 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in Köln auf Bestim-

mung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

1

Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal

Gründe

Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2

Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln

verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nach-

träglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Ange-

klagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts

Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat.

Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisen-

den Amtsgerichts nicht willkürlich.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl