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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 ARs 403/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2006
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Az.: 3 OWi 110 Js 24736/04 Amtsgericht Görlitz
Az.: 13 OWi Ss 293/06 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 Oberlandesgericht Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2006 be- schlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 25. September
2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Der Senat hat am 15. September 2006 die Beschwerde des Antragstel-
Gründe:
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lers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni und
10. Juli 2006 – Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 – als unzulässig verwor-
fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem
als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er behauptet eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, weil sein Schreiben vom 26. August 2006 nicht
beachtet worden sei, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2006 ist am
15. September 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der Be-
schlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlan-
desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unan-
fechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so ge-
nannte „Staatsschutzstrafsachen“ (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht
vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die
Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben.
Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Stellungnahme durch den Senat bedurfte
es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
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