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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 ARs 403/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 403/06 2 AR 202/06

BESCHLUSS

vom

29. September 2006

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Az.: 3 OWi 110 Js 24736/04 Amtsgericht Görlitz

Az.: 13 OWi Ss 293/06 Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 Oberlandesgericht Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2006 be- schlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 25. September

2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

1

Der Senat hat am 15. September 2006 die Beschwerde des Antragstel-

Gründe:

2

3

lers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni und

10. Juli 2006 – Az.: Ss (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 – als unzulässig verwor-

fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem

als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er behauptet eine Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs, weil sein Schreiben vom 26. August 2006 nicht

beachtet worden sei, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit

noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2006 ist am

15. September 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangen und bei der Be-

schlussfassung des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlan-

desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unan-

fechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so ge-

nannte „Staatsschutzstrafsachen“ (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht

vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die

Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben.

Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Stellungnahme durch den Senat bedurfte

es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.

Bode Roggenbuck Appl