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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 StR 324/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 31. März 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-
teilten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen
der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht
vorbehalten.
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Koblenz vom 5. De-
zember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache
sofort auf freien Fuß zu setzen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2
StGB und gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Dagegen richtet sich die Re-
vision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
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1. Das Landgericht Koblenz hatte gegen den Verurteilten am 25. März
1991 wegen Mordes (Einzelstrafe: 13 Jahre) und wegen Körperverletzung mit
Todesfolge (Einzelstrafe: vier Jahre) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
verhängt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der
Verurteilte hat die Strafe voll verbüßt. Das Strafende war auf den 9. Dezember
2005 notiert. Am 25. Juli 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Koblenz, ge-
mäß § 66 b StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der
Verurteilte befand sich bis zum heutigen Tage auf Grund des Unterbringungs-
befehls des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2005 gemäß § 275 a
Abs. 5 StPO in Haft.
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Nach den Gründen des Urteils vom 25. März 1991 hatte der alkohol-
abhängige Verurteilte am 5. Mai 1990 mit einem anderen Alkoholiker in dessen
Wohnung gezecht. Als dieser ihn als „asoziale Sau und Ostpack“ bezeichnete
und der obdachlose Verurteilte fürchtete, er werde ihn aus der Wohnung wei-
sen, schlug ihm der Verurteilte ins Gesicht, so dass der Mann auf sein Bett fiel.
Dann schlug ihn der Verurteilte in Verletzungsabsicht mit einer schweren Kerze
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mindestens dreimal auf den Kopf. Das Opfer starb kurz darauf an einem Schä-
deltrauma. Der Verurteilte fuhr dann nach B. . Er glaubte fälschlich, dass
seine frühere Vermieterin schlecht über ihn geredet habe, und wollte sich an ihr
rächen. Als ihm auf sein Klingeln nicht geöffnet wurde, begab er sich zu einer
Cousine seiner früheren Vermieterin, von der er ebenfalls fälschlich annahm,
sie habe ihn „schlechtgemacht“. Er drang über den Balkon in deren Wohnung
ein und erwürgte die Frau. Bei den Taten war die Steuerungsfähigkeit des Ver-
urteilten wegen seiner Alkoholisierung zur Tatzeit und seiner schweren psychi-
schen und physischen Alkoholabhängigkeit, die nach den Feststellungen des
damaligen Sachverständigen zu einer Persönlichkeitsentdifferenzierung und
einer Substanzminderung der Hirnrinde geführt hatte, erheblich vermindert.
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b) Der Verurteilte war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestraft,
unter anderem hatte ihn das Kreisgericht Fürstenwalde am 9. November 1983
wegen schwerer vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Der unter erheblichem Alkoholeinfluss stehende Verurteilte
hatte am 22. Mai 1983 versucht, einen Jugendlichen zu töten, weil er sich dar-
über geärgert hatte, dass jener in das Bett des Verurteilten erbrochen hatte.
Nachdem er den Jugendlichen zunächst mit einem Handtuch und dann mit den
Händen gewürgt und schließlich mit einer Holzlatte auf den Hals geschlagen
hatte, jener aber immer noch nicht tot war, gab der Verurteilte sein Vorhaben
auf und schickte den Jugendlichen nach Hause. Diese und andere Freiheits-
strafen hatte der Verurteilte bis zum 15. August 1989 verbüßt.
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c) Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus dem Urteil vom 25. März 1991
zunächst in der Justizvollzugsanstalt Diez. Es kam hier zu körperlichen und
verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen und zu Selbstverletzungen;
gegenüber Bediensteten gab es keine aggressiven Handlungen. Im Einzelnen
kam es zu folgenden Vorfällen: Am 30. April 1991 hatte der Verurteilte eine
Auseinandersetzung mit seinem Zellengenossen L. wegen der Sauberkeit der
Zelle, dabei schlug er L. ins Gesicht. In der Nacht zum 20. Februar 1995 wurde
der Fernsehempfang des Verurteilten durch einen Kurzschluss beendet. Am
nächsten Tag erhielt er Gewissheit, dass der Gefangene G. den Kurzschluss
vorsätzlich herbeigeführt hatte. Als gegen 12.15 Uhr die Zellen aufgeschlossen
wurden, stürzte der Verurteilte mit einer Porzellanschüssel auf G. zu und schlug
ihm mit der Schüssel, die dabei zerbrach, mehrfach ins Gesicht. Der Verurteilte
schlug mit den Scherben weiter, bis er von einem Vollzugsbeamten in seine
Zelle gebracht wurde. Er wurde wegen dieses Vorfalls vom Amtsgericht Diez
am 30. August 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von zwei Monaten verurteilt. Am 21. August 1996 schlug der Verurteilte
den Mitgefangenen S. bei einer Auseinandersetzung beim Müllabladen ins Ge-
sicht. Danach kam es zu keinen weiteren Tätlichkeiten.
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d) Vom Frühjahr 1995 bis Juli 2000 hatte der Verurteilte über sechzig
einzeltherapeutische Sitzungen mit dem Anstaltspsychologen Dr. med. W.
. Am 4. Juli 2000 kam der Verurteilte auf eigenen Wunsch in das Pfalzklini-
kum in Klingenmünster zur Alkoholtherapie. Als das Klinikum es ablehnte, ihm
Vollzugslockerungen zu gewähren, wollte der Verurteilte die Therapie abbre-
chen und stellte seine Mitarbeit ein. Am 1. Dezember 2000 beschloss die Straf-
vollstreckungskammer des Landgerichts Landau, die Maßregel nicht weiter zu
vollziehen. Im November 2001 kam der Verurteilte in die Sozialtherapeutische
Anstalt in Ludwigshafen. Er hatte dort 92 therapeutische Einzelsitzungen bei
dem Psychotherapeuten H. , außerdem zweimal wöchentlich Gruppensit-
zungen. Es gelang dem Verurteilten, seinen Umgang mit Mitmenschen zu än-
dern; seine Alkoholproblematik wurde nicht aufgearbeitet. Als ihm nach zwei
Jahren keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, ließ sich der Verurteilte im
Februar 2004 in die Justizvollzugsanstalt Diez zurückverlegen.
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e) Der Verurteilte hatte während seiner Inhaftierung geheiratet, die Ehe
wurde 2002 geschieden. Er hat jetzt eine Freundin in München. Der Verurteilte
beabsichtigt, nach seiner Haftentlassung nach München zu ziehen. Er hat sich
dort eine Unterkunft in einer Einrichtung, die betreutes Wohnen anbietet, ge-
sucht und Kontakt zu einem Bewährungshelfer aufgenommen. Während des
Vollzugs hat der Verurteilte trotz bestehender Möglichkeiten, sich alkoholische
Getränke herzustellen oder zu besorgen, abstinent gelebt. Außer der Alkohol-
abhängigkeit besteht bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anti-
sozialen und zwanghaften Zügen, insbesondere einer Störung der Impulskon-
trolle mit Neigung zu Wut- und Gewaltausbrüchen.
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3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 66 Abs. 2 StGB und des § 66 b Abs. 2 StGB bejaht. Die nach
§ 66 b StGB erforderliche neue Tatsache sieht es (allein) in dem Angriff auf den
Mitgefangenen G.. Die Tat sei nicht auf die Vollzugssituation zurückzuführen
gewesen, sondern auf eine alltägliche Konfliktlage; sie habe eine erhebliche
Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten auch ohne Alkoholeinfluss.
Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen
Dr. med. Bu. und Dr. med. Gl. ist das Landgericht unter zusam-
menfassender Würdigung von Person, Straftatenkarriere, Haftverhalten und
sozialem Empfangsraum zu der Überzeugung gelangt, dass eine hohe Wahr-
scheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten bestehe. Der Verurteilte
habe zwar in den letzten Jahren gelernt, mit Ärger und Frustrationen besser
umzugehen, dies reiche jedoch nicht aus, um eine positive Prognose zu stüt-
zen.
II.
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Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war aufzuhe-
ben; der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft war zurückzuweisen.
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen
der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht. Grundsätzlich trifft auch sei-
ne Bewertung zu, dass es sich bei dem Angriff auf den Mitgefangenen G. ange-
sichts der Tatumstände um eine neue Tatsache im Sinne des § 66 b StGB ge-
handelt hat, weil durch diesen Angriff eine erhebliche Gefährlichkeit des Verur-
teilten zu Tage getreten ist. Bei der Prüfung, ob eine neue Tatsache im Einzel-
fall erheblich ist, ist aber zu berücksichtigen, dass ihr Gewicht im Lauf der Zeit
abnimmt, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten während des Vollzugs
handelt. Hier geschah der Angriff auf den Mitgefangenen im Jahre 1995, ein
weiterer, vom Landgericht selbst nicht als wesentliche neue Tatsache eingestuf-
ter Vorfall ereignete sich 1996. Seither ist der Verurteilte nicht mehr durch ag-
gressive Handlungen aufgefallen. Er hat vielmehr eine Therapie in der Sozial-
therapeutischen Anstalt absolviert, die ihn, auch wenn sie nicht abgeschlossen
wurde, befähigt hat, besser mit seinem Ärger und seinen Frustrationen umzu-
gehen. Der Vorfall aus dem Jahr 1995 ist daher jetzt nicht mehr von einer sol-
chen Erheblichkeit, dass er einen derart schwerwiegenden Eingriff wie die An-
ordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die „nur bei einer geringen
Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen soll“ (vgl. Senatsurteil BGHSt 50,
284, 296) rechtfertigen würde.
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Im Hinblick darauf, dass bereits das Vorhandensein einer erheblichen
neuen Tatsache zu verneinen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das
Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht den richti-
gen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Die Urteilsausführungen UA S. 39 und UA
S. 43 lassen erkennen, dass das Landgericht irrtümlich bereits eine fehlende
„positive Prognose“ als ausreichende Grundlage für die nachträgliche Anord-
nung der Sicherungsverwahrung angesehen hat. Es reicht verfassungsrechtlich
aber nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66 b StGB bereits
dann anzunehmen, wenn überwiegende Umstände auf eine künftige Delin-
quenz des Betroffenen hindeuten. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung ei-
ner gegenwärtigen erheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allge-
meinheit (BVerfG Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06).
III.
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Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weitere
Tatsachen festgestellt werden können, die die Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, und hat deshalb auf den Wegfall
der Anordnung erkannt.
IV.
14
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember
2005 war demgemäß aufzuheben und der Verurteilte in dieser Sache sofort auf
freien Fuß zu setzen.
V.
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Die Entscheidung über eine Entschädigung des Verurteilten wegen der
erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen muss dem Landgericht überlassen blei-
ben. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung zu gewähren
ist, hat sich auf den gesamten Sachverhalt zu erstrecken, der die Strafverfol-
gungsmaßnahme ausgelöst hat. Die Entscheidung stellt mithin vorrangig eine
tatrichterliche Aufgabe dar.
Bode Rothfuß Fischer
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