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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 StR 328/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 28. März 2006 im Ausspruch über den Verfall des
Wertersatzes dahin geändert, dass der Verfall des Wertersatzes in
Höhe von 11.700 Euro angeordnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.900 Euro an-
geordnet.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat an:
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Die Verfahrensrüge II. 1 ist schon deshalb nicht in einer § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, da nicht vorgetragen wird, durch
welchen Vorgang veranlasst die Äußerung des abgelehnten Richters erfolgte.
Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Befangenheitsgrund
vorlag.
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Die Verfahrensrügen II. 2 und 3 sind deshalb unzulässig, weil der für bei-
de Rügen beachtliche Gerichtsbeschluss vom 28. März 2006 unvollständig mit-
geteilt wird. Es fehlt die - hier wesentliche - Seite 2 des Beschlusses (Strafakten
Bd. III Bl. 408 R).
2. Der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes war dahin zu än-
dern, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.700 Euro angeordnet
wird. Die entsprechende Berichtigung durch das Landgericht ist unwirksam, da
es sich nicht um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Das Versehen
muss sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten offenkun-
dig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen
Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374). Ein solches Versehen liegt hier nicht
vor.
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Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Werter-
satz in Höhe von 12.900 Euro nicht, sondern nur in Höhe von 11.700 Euro. Die
Addition der auf UA S. 11 und 12 aufgelisteten Verfallsbeträge ergibt eine
Summe von 11.700 Euro. In dieser Höhe war der Verfall des Wertersatzes an-
zuordnen. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
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