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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 StR 328/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 328/06

BESCHLUSS

vom

29. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Gera vom 28. März 2006 im Ausspruch über den Verfall des

Wertersatzes dahin geändert, dass der Verfall des Wertersatzes in

Höhe von 11.700 Euro angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.900 Euro an-

geordnet.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu den Verfahrensrügen merkt der Senat an:

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Die Verfahrensrüge II. 1 ist schon deshalb nicht in einer § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, da nicht vorgetragen wird, durch

welchen Vorgang veranlasst die Äußerung des abgelehnten Richters erfolgte.

Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Befangenheitsgrund

vorlag.

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Die Verfahrensrügen II. 2 und 3 sind deshalb unzulässig, weil der für bei-

de Rügen beachtliche Gerichtsbeschluss vom 28. März 2006 unvollständig mit-

geteilt wird. Es fehlt die - hier wesentliche - Seite 2 des Beschlusses (Strafakten

Bd. III Bl. 408 R).

2. Der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes war dahin zu än-

dern, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.700 Euro angeordnet

wird. Die entsprechende Berichtigung durch das Landgericht ist unwirksam, da

es sich nicht um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Das Versehen

muss sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten offenkun-

dig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen

Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374). Ein solches Versehen liegt hier nicht

vor.

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Die Urteilsfeststellungen tragen die Anordnung des Verfalls von Werter-

satz in Höhe von 12.900 Euro nicht, sondern nur in Höhe von 11.700 Euro. Die

Addition der auf UA S. 11 und 12 aufgelisteten Verfallsbeträge ergibt eine

Summe von 11.700 Euro. In dieser Höhe war der Verfall des Wertersatzes an-

zuordnen. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen.

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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-

ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473

Abs. 4 StPO).

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl