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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 StR 348/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 im Fall 186 der Ur-
teilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-
se zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 431 Fällen, wobei
es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der An-
geklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
2
3
4
Im Falle 186 der Urteilsgründe ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Tatzeitpunkt war der 23. März 1999 (UA S. 17). Die von Amts wegen vorzu-
nehmende Nachprüfung hat nicht ergeben, dass die Tat später beendet war, so
dass die Verjährung an diesem Tag begann (§ 78 a Satz 1 StGB).
Die fünfjährige (§ 266 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist war
daher bei der ersten Unterbrechungshandlung, der Durchsuchungsanordnung
vom 26. März 2004 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), verstrichen. Insoweit war das
Verfahren einzustellen.
Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt
aus, dass die Gesamtstrafenbildung durch den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe
von acht Monaten berührt wird; denn es verbleiben neben einer Einzelfreiheits-
strafe von vier Monaten 429 Einzelfreiheitsstrafen von je acht Monaten.
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