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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 StR 354/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2006
gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-
teil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 2006 werden als
unzulässig verworfen.
Gründe:
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Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
„I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die versäumte
Handlung der Revisionsbegründung nicht in der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO nachgeholt wurde. Überdies hat der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht,
ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.
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II. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346
Abs. 2 StPO auszulegende „Beschwerde“ des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist bereits nicht zulässig erhoben, weil er nicht innerhalb der Wo-
chenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt wurde. Unbeschadet dessen
wäre er auch unbegründet, weil das Landgericht die Revision zu Recht nach
§ 346 Abs. 1 StPO wegen der Versäumung der Revisionsbegründung innerhalb
der gesetzlichen Frist verworfen hat.“
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Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass,
die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag
auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Fertigung einer Revisionsbegründung
vorab zu entscheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt E. als Pflichtver-
teidiger in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur
Urteilsrechtskraft; sie erstreckt sich auch auf die Begründung der Revision (vgl.
Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 140 Rdn. 8 m. w. N.). Weshalb der Pflichtver-
teidiger die Revision nicht begründet hat, erschließt sich aus dem Vortrag des
Angeklagten nicht.
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