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BGH Beschluss vom 29.09.2006 – 2 StR 358/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 17. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben mit
Ausnahme der Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in 125 Fällen, davon in 75 Fällen tateinheitlich mit sexueller Nöti-
gung sowie wegen sexueller Nötigung in weiteren 125 Fällen und wegen Kör-
perverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Schuldsprüche wegen "sexueller Nötigung" halten rechtlicher Nach-
prüfung nicht stand. Das Landgericht hat als Nötigungsmittel "Drohung mit ge-
genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" angenommen (UA S. 22).
Dies wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen wehrte
sich das Mädchen ab dem 11. Lebensjahr gegen die Übergriffe des Angeklag-
ten. "Er drohte ihr immer wieder mit Schlägen für den Fall, dass sie anderen
von den Vorfällen erzählen sollte. Die Zeugin nahm die Drohungen sehr ernst,
da ihr Vater ihr gegenüber bereits in der Vergangenheit handgreiflich geworden
war" (UA S. 6). Es fehlt hier jedoch an der erforderlichen finalen Verknüpfung
zwischen dem Taterfolg und dem Nötigungsmittel. Eine auf Unterlassung einer
Weitererzählung gerichtete Drohung nach den sexuellen Handlungen reicht
nicht aus.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexuel-
ler Nötigung (200 Fälle) und umfasst auch den in 75 Fällen davon in Tateinheit
stehenden sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu Kuckein in KK StPO
5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).
Der Senat hat auch die weiteren 50 Fälle des sexuellen Missbrauchs von
Kindern aufgehoben, da zum einen nicht ausgeschlossen ist, dass sie von der
Teilaufhebung wegen des inneren Zusammenhangs der Missbrauchsfälle be-
troffen sind und vor allem deshalb, um dem Tatrichter insgesamt widerspruchs-
freie neue Feststellungen zu ermöglichen.
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Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, da nicht auszuschließen ist,
dass Feststellungen getroffen werden können, die auch insoweit eine Verurtei-
lung des Angeklagten ermöglichen. So ergeben die bisherigen Feststellungen
Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur final verknüpfte qualifizierte Drohungen den
Taterfolg ermöglichten sondern auch dafür, dass der Angeklagte zweckgerichtet
Gewalt eingesetzt haben könnte.
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Die Verurteilung wegen Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheits-
strafe, deren Begehung durch den Angeklagten eingeräumt wurde (UA S. 9),
wird von der Teilaufhebung nicht berührt und kann daher bestehen bleiben.
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl