BGH Urteil vom 29.09.2006 – V ZR 25/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. September 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 874, 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; InsO §§ 36 Abs. 1, 81 Abs. 1
a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Über- tragung der Ausübung entgegen halten lassen muss.
b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grund-
bucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.
BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/06 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuch-
berichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin fünf
Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet wor-
den. Die Grundbucheintragungen lauten:
„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhal- ten einer Windkraftanlage) für Ö. ; gemäß Bewilligung vom …; eingetragen am…“
In den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe "die Aus-
übung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflich-
ten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten geschlos-
senen Nutzungsvertrages … eintreten, übertragen sowie an Dritte weiterveräu-
ßern".
Am 4. Juni 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-
venzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit no-
tarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin
die Löschung der Dienstbarkeiten. Für sie handelte ihr damaliger Geschäftsfüh-
rer, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der Beklagten für diese
bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschränk-
ten persönlichen Dienstbarkeiten ("Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Verän-
derungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage") beantragt hatte,
die von den Eigentümern der Grundstücke bewilligt worden waren. Beiden An-
trägen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kläger
gegen die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Dienstbar-
keiten remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gelöschten Rechte wieder
ein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der Beklagten.
Die Beklagte verweigert die Abgabe der von dem Kläger geforderten
- auf Rangrücktritt gerichteten - Bewilligungserklärungen und macht hierzu gel-
tend, die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher ha-
be der Geschäftführer der Beklagten über die Dienstbarkeiten verfügen können.
Jedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuld-
rechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E. GmbH und
den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge, die den
Rechtsgrund für die Einräumung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten
Dienstbarkeiten gebildet hätten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser
Rechtsposition sei sie, die Beklagte, von den Eigentümern ermächtigt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Klä-
ger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandes-
gericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus § 894
BGB begründet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht über
die Dienstbarkeiten verfügen können. Die beschränkten persönlichen Dienst-
barkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Ausübung durch Dritte gestattet
gewesen sei (§ 857 Abs. 3 ZPO). Für eine wirksame - zur Pfändbarkeit führen-
de - Ausübungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der Grundbuch-
eintragung auf eine in den Eintragungsbewilligungen enthaltene Gestattung
ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Dienstbarkeiten
nicht durch eine auflösende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen Nut-
zungsvertrages verknüpft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen An-
sprüchen der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei,
könne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die Beklagte im Wege der
Einrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den
Kläger unbillig benachteilige.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Be-
richtigungsanspruch nach § 894 BGB ausgegangen; eine Prozessstandschaft
auf Beklagtenseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es je-
doch zu Unrecht verneint.
1. Die Voraussetzungen des § 894 BGB sind erfüllt. Entgegen der
Grundbuchlage kommt den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der
Schuldnerin der Vorrang vor denjenigen der Beklagten zu. Die von der Schuld-
nerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Löschungsbewilli-
gungen und die darin bei verständiger Würdigung jeweils auch enthaltenen Auf-
gabeerklärungen im Sinne von § 875 Satz 1 BGB waren nach § 81 Abs. 1
Satz 1 InsO unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse gehören
(§ 35 InsO). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der Beklagten nur be-
schränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet werden, die denjenigen der
Schuldnerin im Range nachstehen.
a) Allerdings sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit (§ 857
Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1
Satz 1 InsO). Etwas anderes gilt nach § 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die
Ausübung des Rechts - wie hier - einem anderen überlassen werden kann. Eine
zur Pfändbarkeit führende Ausübungsgestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2
BGB liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die Grundbucheintragungen in Bezug
genommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Ausübung
der Dienstbarkeiten auf Dritte zu übertragen. Diese Gestattungen sind wirksam.
aa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten
Dienstbarkeiten die Eigentümer der Grundstücke identisch geblieben sind, stellt
sich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Ausübungsge-
stattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es genügt,
dass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist,
nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch
eingetragene Gestattung zur Pfändbarkeit führt und die Eintragung nur insoweit
bedeutsam ist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung
der Ausübung entgegen halten lassen muss (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR
187/60, NJW 1962, 1392, 1393; ebenso BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII
ZR 39/62, NJW 1963, 2319; RGZ 159, 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942,
943; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 29; MünchKomm-
InsO/Lwowski, 2001, § 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/Bestelmeyer/Morvilius,
Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; a.A. KG NJW 1968, 1882, 1883;
Hintzen, JurBüro 1991, 755, 757; Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 1092 Rdn. 2;
RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1092 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO,
der Senat fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der
Dienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse
nicht höchstpersönlich ausüben muss. Dann aber werden keine schutzwürdigen
Belange berührt, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangs-
vollstreckung - etwa aufgrund einer nach § 857 Abs. 4 ZPO angeordneten
Zwangsverwaltung (vgl. BGHZ 62, 133, 137) - einem Dritten gegen Entgelt ü-
berlassen wird, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Erlös zu befriedigen.
Dass es für die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange keine Rolle
spielt, in welcher Form die Übertragung der Ausübung gestattet wird, liegt auf
der Hand.
Kommt es für die Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienst-
barkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so führt
dies - in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen
Fällen zur Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst (Senat, Urt. v. 23. Mai
1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch KG NJW 1968, 1882 f.;
Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuch-
recht, 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso für den Nießbrauch BGHZ 62, 133, 136 f.;
OLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.A. Staudinger/Mayer [2002], § 1092 Rdn.
11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem
Grundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur Pfändbarkeit einer „rein schuld-
rechtlichen Befugnis“, die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten zu über-
lassen. Dass die Vorschrift des § 1059b BGB, auf die § 1092 Abs. 2 BGB ver-
weist, nicht der Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat
der Bundesgerichtshof bereits für den Nießbrauch entschieden (BGHZ 62, 133,
138). Für eine zur Ausübung übertragbare beschränkte persönliche Dienstbar-
keit kann nichts anderes gelten. § 1059b BGB stellt lediglich klar, dass die
Pfändbarkeit durch § 1059a BGB nicht erweitert wird (BGH aaO).
bb) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine
Gestattung vor, die sich die jetzigen Eigentümer entgegen halten lassen
müssen. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme
der Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungs-
bewilligung (vgl. BayObLGZ 1982, 246, 250; KG JFG 15, 30, 33; AnwK-BGB/
Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b;
MünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., § 1092 Rdn. 7; RGRK-BGB/Rothe, aaO,
Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 857 Rdn. 76; Stöber, Forderungspfändung,
14. Aufl., Rdn. 1518 Fußn. 6).
§ 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf
die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes
zu (vgl. Senat, BGHZ 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der
wesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei Dienstbarkei-
ten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundstücks vorsieht (§§ 1090
Abs. 1, 1018 BGB), genügt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit "Grund-
dienstbarkeit" oder "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" im Grundbuch be-
zeichnet und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
Vielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als
Wegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der
weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintra-
gungsbewilligung Bezug genommen werden (Senat aaO). Dem genügen die
hier in Rede stehenden Grundbucheintragungen. Die Rechte sind ausreichend
mit "Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)" gekenn-
zeichnet. Die Befugnis, die Ausübung dieser Rechte auf Dritte zu übertragen,
ändert als bloße Modalität der Rechtsausübung nichts daran, dass sich dem
Rechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der
schlagwortartigen Grundbucheintragung erschließt und durch die Bezugnahme
auf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch
selbst den Inhalt des Rechts nicht vollständig ausweist.
b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschränkten persön-
lichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer auflösenden
Bedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin
nicht mehr bestünde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach §§ 873 Abs. 1, 158
Abs. 2 BGB auflösend bedingt bestellt worden.
aa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grund-
bucheintragung bringt eine auflösende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck.
Fasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmun-
gen im Sinne von § 874 BGB auf (BayObLG NJW 1998, 1025 f.; Demharter,
aaO, § 44 Rdn. 20 m.w.N.) oder zählt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt
(MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 874 Rdn. 4), hätte eine auflösende Bedin-
gung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen
werden müssen (§ 873 Abs. 1 BGB). Qualifiziert man Bedingung und Befristung
dagegen als lediglich den näheren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher
Hinsicht konkretisierende Elemente, wäre zwar eine Bezugnahme auf die Ein-
tragungsbewilligung zulässig (§ 874 BGB). Doch wäre dann nach den allgemei-
nen Grundsätzen, die für die Auslegung von Grundbucheintragungen und Ein-
tragungsbewilligungen gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im
Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich für einen unbe-
fangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa
Senat, BGHZ 47, 190, 195 f.; 59, 205, 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZB
22/04, NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Beru-
fungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse
sich eine auflösende Bedingung nicht entnehmen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch
nicht mit den Eigentümern auf die Begründung - aus dem Grundbuch nicht er-
sichtlicher - auflösend bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchun-
richtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen Be-
stand grundsätzlich unabhängig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungs-
abreden. Daher bedarf die Annahme einer Verknüpfung durch eine Bedingung
deutlicher Anhaltspunkte
(vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Januar 1988,
V ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM
1989, 723, 724; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992,
593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere lässt sich den Nut-
zungsverträgen keine auflösend bedingte Einigung entnehmen, so dass es
nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der
E. GmbH geschlossenen Verträgen konkludent eingetreten ist. Da-
bei mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin be-
stellten Rechten um "Sicherungsdienstbarkeiten" handelt. Nur ergibt sich allein
aus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung
mit der Folge, dass das dingliche Recht bei Bedingungseintritt erlischt (§§ 873
Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB), sondern in der Regel nur, dass die Eigentümer bei
Erledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich Rückgewähr verlangen kön-
nen. Dass die E. GmbH in § 4 der Nutzungsverträge für den Fall
der Vertragsbeendigung „bereits jetzt“ die Löschung der Dienstbarkeiten bewil-
ligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht
ohne weiteres die Annahme, Eigentümer und Schuldnerin hätten sich entgegen
der Grundbuchlage (§ 891 Abs. 1 BGB) lediglich auflösend bedingt geeinigt.
c) Ein gutgläubig rangbesserer Erwerb der Beklagten nach §§ 81 Abs. 1
Satz 1 InsO, 892 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf
Vorbringen verweist, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten
der Schuldnerin unter Verstoß gegen § 17 GBO vor Eintragung der zugunsten
der Beklagten bestellten Dienstbarkeiten gelöscht wurden.
2. Bei der Frage, ob die Beklagte dem Anspruch aus § 894 BGB mit Er-
folg entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigentümern gegenüber zur
Aufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden Löschungs-
bewilligungen verpflichtet (§ 242 BGB), geht das Berufungsgericht noch zutref-
fend davon aus, dass es einem Beklagten nicht verwehrt ist, unter den Voraus-
setzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenansprüche im eigenen Na-
men geltend zu machen (BGH, Urt. v. 17. November 1994, I ZR 136/92, GRUR
1995, 505, 506; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es
auch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft ne-
ben der Ermächtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges
Interesse des Ermächtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des Prozess-
gegners unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 96, 151 f., 155 m.w.N.).
Dagegen stößt die auf dieser Grundlage angestellte Erwägung, die Annahme
einer Prozessstandschaft führe zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers,
auf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Nachtei-
le erlitte, die über die "Verschiebung der Parteirollen" hinausgehen, wie dies
etwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im Unterlie-
gensfalle zur Kostenerstattung nicht in der Lage wäre (vgl. Senat, Urt. v.
2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso BGHZ 96,
151, 153 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932,
1933; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Mit der ge-
gebenen Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand.
3. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Voraussetzungen einer
gewillkürten Prozessstandschaft - wirksame Ermächtigungen der Eigentümer
unterstellt - wären auch im Übrigen erfüllt. Das erforderliche schutzwürdige Inte-
resse an der Geltendmachung fremder Ansprüche resultiert aus dem gleichge-
richteten Interesse der Beklagten und der Eigentümer, der Beklagten eine sinn-
volle Nutzung der ihr eingeräumten dinglichen Rechte zu ermöglichen, was eine
Beseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienst-
barkeiten voraussetzt. Damit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob
die Eigentümer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen können und ob sie
die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt haben. Diese Fra-
gen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht
geprüft und demgemäß hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht
zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -