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BGH Beschluss vom 04.10.2006 – 2 ARs 308/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 308/06 2 AR 159/06

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

Az.: 40 Js 680/02 und 110 Js 891/00 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 2 StVK 265/06 und 2 StVK 266/06 Landgericht Kempten (Allgäu) - Strafvollstreckungskammer - Az.: 52 StVK 3/06 Bew. und 52 StVK 123/06 Bew. Landgericht Bonn - Strafvollstreckungskammer -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. Oktober 2006 beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstre-

ckungskammer des Landgerichts Kempten.

Gründe:

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Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Kempten

zum Zwecke der Strafvollstreckung ab dem 4. August 2005 wurde die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Kempten für diese Entscheidung zustän-

dig. Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer

Anstalt seines Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet

(BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten war auch mit

der Frage des Widerrufs 'befasst' i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit

der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsa-

chen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen

können (ständige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187; 30, 189, 191; Senat

StraFo 2006, 77 m.w.N.). Dies war hier der Fall, nachdem am 25. August 2005

bei dem die Bewährung überwachenden Amtsgericht Kerpen ein Antrag der

Staatsanwaltschaft Köln auf Bewährungswiderruf einging. Dieser Antrag gab

Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs zu prüfen. Ob die Akten sich zu

diesem Zeitpunkt bei der Strafvollstreckungskammer befinden, ist dagegen un-

erheblich (BGHSt 26, 214, 216; KK-Fischer StPO, 5. Aufl. § 462a Rn. 17

m.w.N.).

Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Rheinsbach

beendete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschließend

entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191)."

Dem schließt sich der Senat an.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Appl

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