BGH Beschluss vom 04.10.2006 – I ZR 196/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
I ZR 196/05
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
EGZPO § 26 Nr. 8
Nur auf Neukäufe
Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.
BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die (teilweise) Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 13.000 €
Gründe
I. Die Beklagte warb in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom
11. August 2004 für eine Reihe von Möbeln mit Eröffnungsrabatten. Die ent-
sprechenden Prozentzahlen waren mit einem Sternchenhinweis versehen, der
im Werbetext wie folgt erläutert wurde:
"Nur auf Neukäufe. Ausgenommen Werbe- und bereits reduzierte
Ware …"
Zudem versprach die Beklagte eine Prämie in Gestalt eines Farbfernse-
hers ab einem Einkaufswert von 990 € oder 99 Punkten. Bei dieser Werbung
befand sich ebenfalls ein entsprechender Sternchenhinweis.
In einer weiteren Anzeige in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers
vom 4./5. September 2004 kündigte die Beklagte bei einem Auftragswert von
998 € eine Einkaufsprämie an und erläuterte den Auftragswert mit einem Stern-
chenhinweis, wie er vorstehend dargestellt ist.
Der Kläger hat die Beklagte mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 auf Unter-
lassung in Anspruch genommen. Mit den Klageanträgen zu 4 und 5 hat er sich
gegen die Ankündigung von Gewinnspielen in der Werbung der Beklagten ge-
wandt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageanträge zu 1 bis 3
nur insoweit zur Unterlassung verurteilt, als der Sternchenhinweis die Angabe
"ausgenommen Werbeware" enthielt; zudem hat es die graphische Anordnung
und Gestaltung der Sternchenaufklärung der zweiten Werbung mit der Ein-
kaufsprämie als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen. Dem Klageantrag
zu 5 hat das Berufungsgericht stattgegeben. Die weitergehenden Klageanträge
zu 1 bis 3 und den Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht abgewiesen
(OLG Köln MD 2006, 204 = OLG-Rep 2006, 1058).
Bei den Klageanträgen zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht nur den
Sternchenhinweis "ausgenommen Werbeware" als Verstoß gegen das Trans-
parenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angesehen. Die weiteren Hinweise "ausge-
nommen bereits reduzierte Ware" und "nur auf Neukäufe" hat das Berufungsge-
richt nicht als unklar oder nicht eindeutig aufgefasst. Die letztgenannte Ein-
schränkung versteht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts als Hinweis darauf, dass die Preisreduzierung nur für neu vorgenommene
Käufe gilt, und nicht als Hinweis, von der Preisreduzierung seien gebrauchte
Waren oder Ausstellungsstücke ausgenommen.
Hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 4 hat das Berufungsge-
richt die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat.
Der Kläger wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen,
dass das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3
nicht zugelassen hat, soweit es um die Auslegung des Begriffs "Neukäufe"
geht.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der Wert der
mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €.
1. Die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwer richtet sich nach dem Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittel-
antrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Außer Be-
tracht zu bleiben haben allerdings die Teile des Streitstoffs, zu denen in der
Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH,
Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05, NJW-RR 2006, 717 Tz 3 f.; Beschl. v.
11.5.2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Tz 8 f.).
Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Re-
vision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelas-
sen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben,
sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde
für die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwer zusammenzurechnen. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO stellt
nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit
der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulas-
sung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der
vom Kläger bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit
dem eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird.
2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be-
trägt im Streitfall 26.000 €.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsanträge auf
insgesamt 65.000 € festgesetzt. Es ist ersichtlich für jeden der Unterlassungs-
anträge von einem Streitwert von 13.000 € ausgegangen. Dieser ist auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen. So-
weit das Berufungsgericht die Unterlassungsanträge abgewiesen hat, entspricht
dies dem Wert der Beschwer des Klägers. Auszugehen ist bei den Klageanträ-
gen zu 1 bis 3 von einem Streitwert von 39.000 €. Da der Kläger aus dem
Sternchenhinweis drei Einschränkungen als intransparent beanstandet hat, und
zwar "nur auf Neukäufe", "ausgenommen Werbeware" und "ausgenommen re-
duzierte Ware", ist der Wert des beabsichtigten Revisionsangriffs, der der Nicht-
zulassungsbeschwerde zugrunde liegt und der sich ausschließlich auf die
Einschränkung "nur auf Neukäufe" bezieht, auch nur mit 13.000 € zu veran-
schlagen. Zu diesem Wert von 13.000 € hinzuzurechnen ist der Wert der Be-
schwer des Klägers wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Klagean-
trags zu 4. Gegen dessen Abweisung hat der Kläger die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision eingelegt. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt
insoweit ebenfalls 13.000 €.
III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die
Entscheidung des Rechtsstreits hängt hinsichtlich des Teils des Streitstoffs, den
die Nichtzulassungsbeschwerde aufgreift, nicht von der Klärung rechtsgrund-
sätzlicher Fragen zum Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG ab, sondern aus-
schließlich vom Verständnis des Verkehrs von dem Begriff "nur auf Neukäufe"
und damit von der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der die
Nichtzulassungsbeschwerde entgegentritt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -