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BGH Beschluss vom 04.10.2006 – I ZR 196/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

I ZR 196/05

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Nur auf Neukäufe

Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.

BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die (teilweise) Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Köln vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 13.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte warb in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom

11. August 2004 für eine Reihe von Möbeln mit Eröffnungsrabatten. Die ent-

sprechenden Prozentzahlen waren mit einem Sternchenhinweis versehen, der

im Werbetext wie folgt erläutert wurde:

"Nur auf Neukäufe. Ausgenommen Werbe- und bereits reduzierte

Ware …"

5

Zudem versprach die Beklagte eine Prämie in Gestalt eines Farbfernse-

hers ab einem Einkaufswert von 990 € oder 99 Punkten. Bei dieser Werbung

befand sich ebenfalls ein entsprechender Sternchenhinweis.

In einer weiteren Anzeige in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers

vom 4./5. September 2004 kündigte die Beklagte bei einem Auftragswert von

998 € eine Einkaufsprämie an und erläuterte den Auftragswert mit einem Stern-

chenhinweis, wie er vorstehend dargestellt ist.

Der Kläger hat die Beklagte mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 auf Unter-

lassung in Anspruch genommen. Mit den Klageanträgen zu 4 und 5 hat er sich

gegen die Ankündigung von Gewinnspielen in der Werbung der Beklagten ge-

wandt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageanträge zu 1 bis 3

nur insoweit zur Unterlassung verurteilt, als der Sternchenhinweis die Angabe

"ausgenommen Werbeware" enthielt; zudem hat es die graphische Anordnung

und Gestaltung der Sternchenaufklärung der zweiten Werbung mit der Ein-

kaufsprämie als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen. Dem Klageantrag

zu 5 hat das Berufungsgericht stattgegeben. Die weitergehenden Klageanträge

zu 1 bis 3 und den Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht abgewiesen

(OLG Köln MD 2006, 204 = OLG-Rep 2006, 1058).

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Bei den Klageanträgen zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht nur den

Sternchenhinweis "ausgenommen Werbeware" als Verstoß gegen das Trans-

parenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angesehen. Die weiteren Hinweise "ausge-

nommen bereits reduzierte Ware" und "nur auf Neukäufe" hat das Berufungsge-

richt nicht als unklar oder nicht eindeutig aufgefasst. Die letztgenannte Ein-

schränkung versteht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsge-

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richts als Hinweis darauf, dass die Preisreduzierung nur für neu vorgenommene

Käufe gilt, und nicht als Hinweis, von der Preisreduzierung seien gebrauchte

Waren oder Ausstellungsstücke ausgenommen.

Hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 4 hat das Berufungsge-

richt die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat.

Der Kläger wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen,

dass das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3

nicht zugelassen hat, soweit es um die Auslegung des Begriffs "Neukäufe"

geht.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der Wert der

mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €.

1. Die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer richtet sich nach dem Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittel-

antrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Außer Be-

tracht zu bleiben haben allerdings die Teile des Streitstoffs, zu denen in der

Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH,

Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05, NJW-RR 2006, 717 Tz 3 f.; Beschl. v.

11.5.2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Tz 8 f.).

11

Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Re-

vision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelas-

sen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben,

sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde

für die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer zusammenzurechnen. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO stellt

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nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit

der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulas-

sung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der

vom Kläger bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit

dem eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird.

2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be-

trägt im Streitfall 26.000 €.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsanträge auf

insgesamt 65.000 € festgesetzt. Es ist ersichtlich für jeden der Unterlassungs-

anträge von einem Streitwert von 13.000 € ausgegangen. Dieser ist auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen. So-

weit das Berufungsgericht die Unterlassungsanträge abgewiesen hat, entspricht

dies dem Wert der Beschwer des Klägers. Auszugehen ist bei den Klageanträ-

gen zu 1 bis 3 von einem Streitwert von 39.000 €. Da der Kläger aus dem

Sternchenhinweis drei Einschränkungen als intransparent beanstandet hat, und

zwar "nur auf Neukäufe", "ausgenommen Werbeware" und "ausgenommen re-

duzierte Ware", ist der Wert des beabsichtigten Revisionsangriffs, der der Nicht-

zulassungsbeschwerde zugrunde liegt und der sich ausschließlich auf die

Einschränkung "nur auf Neukäufe" bezieht, auch nur mit 13.000 € zu veran-

schlagen. Zu diesem Wert von 13.000 € hinzuzurechnen ist der Wert der Be-

schwer des Klägers wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Klagean-

trags zu 4. Gegen dessen Abweisung hat der Kläger die vom Berufungsgericht

zugelassene Revision eingelegt. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt

insoweit ebenfalls 13.000 €.

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III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die

Entscheidung des Rechtsstreits hängt hinsichtlich des Teils des Streitstoffs, den

die Nichtzulassungsbeschwerde aufgreift, nicht von der Klärung rechtsgrund-

sätzlicher Fragen zum Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG ab, sondern aus-

schließlich vom Verständnis des Verkehrs von dem Begriff "nur auf Neukäufe"

und damit von der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der die

Nichtzulassungsbeschwerde entgegentritt.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -