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BGH Beschluss vom 05.10.2006 – 4 StR 310/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteils- gründe des (vollendeten) Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist (§ 276 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Nr. 6 StGB; vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 276 Rdn. 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Roggenbuck