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BGH Beschluss vom 05.10.2006 – 4 StR 377/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 ge-
mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der
Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenver-
kehrs gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Strafverfol-
gung ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 26. April 2006, soweit es ihn
betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit
Raub, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßen-
verkehrs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheits-
strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es die Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
2
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf
einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO).
Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs, da das Verhalten des Angeklagten bei der dem Raubgeschehen nach-
folgenden Fahrt mit dem entwendeten Pkw nach den rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen jedenfalls den (Grund-)Tatbestand der vorsätzlichen Trun-
kenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) erfüllt. Im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch wird durch die
Schuldspruchänderung nicht tangiert. Der Senat kann ausschließen, dass die
Strafkammer bei Zugrundelegung einer Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB
auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Roggenbuck