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BGH Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 229/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

MarkenG §§ 127, 128; TDG § 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5

Pietra di Soln

Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrecht- lich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des wer- benden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunfts- angaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 9. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein in Solnhofen ansässiges Unternehmen, das aus in

Solnhofener Steinbrüchen gewonnenem Naturstein Bodenplatten und Fliesen

herstellt und unter der Bezeichnung "Solnhofener Platten" vertreibt. Die in Ita-

lien ansässige Beklagte fertigt dort industriell Keramikbodenplatten und Kera-

mikfliesen, darunter solche, deren Oberfläche der des Solnhofener Natursteins

ähnelt und die sie zunächst unter der Bezeichnung "Pietra di Solnhofen" und

später unter der Bezeichnung "Pietra di Soln" vertrieb. Unter diesen Bezeich-

nungen bewarb sie diese Produkte auf einer deutschsprachigen und für den

deutschen Markt bestimmten Internetseite, die sie von Italien aus einspeiste.

Darin führte sie unter anderem Folgendes aus:

"A. High Tech

Es hat Millionen von Jahren gedauert, bis das Wunder der Marmor- und Natursteine entstanden ist.

Unsere High Tech-Marmorsorten und Steine machen aus jedem Bodenbelag und jeder Wand ein Konzentrat aus Eleganz und Be- ständigkeit, wobei alle technischen Merkmale der Fliesen aus Fein- steinzeug beibehalten werden, jedoch mit dem unvergänglichen Zauber der Marmorsorten und Natursteine.

High Tech-Marmorsorten und Steine:

viel mehr als Fliesen".

2

Außerdem enthielt der Internetauftritt eine Unterteilung mit der Bezeich-

nung "Produkte: Marmor, Natursteine" und unter einem Bild des Produkts der

Beklagten auch ein Bild eines Natursteins aus Solnhofen mit der Beschreibung

"entsprechender Marmor aus dem Steinbruch Pietra di Soln". Daneben wurden

andere Produkte der Beklagten mit den Bezeichnungen "Pietra di B. ",

"Pietra di L. " und "Pietra P. " beworben. Diese Werbung wurde

von der Klägerin an ihrem Sitz in Solnhofen aus dem Internet abgerufen.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit der Verwendung

der Bezeichnung "Pietra di Soln" gegen § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie im ge-

schäftlichen Verkehr eine geographische Herkunftsangabe für Waren benutze,

die nicht aus dem Ort stammten, der durch die geographische Herkunftsangabe

bezeichnet werde.

4

Die Klägerin hat beantragt,

I. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-

tel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im

Internet unter den Internet-Domains

für ihre industriell hergestellten Keramikplatten die Bezeichnung

"Pietra di Soln" zu benutzen und mit dieser Bezeichnung für sie

zu werben, sie mit dieser Bezeichnung im geschäftlichen Ver-

kehr anzubieten, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen,

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen

über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abneh-

mer und Auftraggeber, über Mengen der hergestellten und

ausgelieferten Keramikplatten mit der Bezeichnung "Pietra di

Soln" und über die mit dieser Bezeichnung erzielten Umsätze,

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Schäden zu

ersetzen, die ihr aus den unter Nr. I beschriebenen Handlungen

entstanden sind und künftig noch entstehen werden,

IV. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindli-

chen Gegenstände, die mit der Bezeichnung "Pietra di Soln"

gekennzeichnet sind, und die so gekennzeichneten Etiketten,

Verpackungen, Kataloge, Prospekte zu vernichten.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die

Voraussetzungen des § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG lägen nicht vor. Außerdem

scheiterten die Klageansprüche bereits daran, dass die Klägerin nichts zu den

entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen des italienischen Rechts

vorgetragen habe. Dieses sei anwendbar, da sie - die Beklagte - hinsichtlich

ihres Internet-Auftritts ein Teledienst sei und deshalb gemäß dem in § 4 Abs. 1

und 2 TDG normierten Herkunftslandprinzip keinen strengeren Anforderungen

als denen des italienischen Rechts unterworfen werden dürfe.

8

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs

zur Abweisung der Klage geführt; im Übrigen ist sie ohne Erfolg geblieben

(OLG München GRUR-RR 2004, 252).

Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die

Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der

Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat die Klage - mit Ausnahme des in der Revisi-

onsinstanz nicht mehr anhängigen Vernichtungsanspruchs - für begründet er-

achtet. Dazu hat es ausgeführt:

10

Auf den streitgegenständlichen Sachverhalt sei das deutsche Markenge-

setz anzuwenden. Der Internet-Auftritt sei von der Beklagten zielgerichtet für

den deutschen Markt bestimmt und von der Klägerin in Deutschland abgerufen

worden. Damit liege jedenfalls ein Erfolgsort der angegriffenen Handlung in

Deutschland.

11

Durch § 4 Abs. 2 TDG sei die Anwendung der §§ 126 ff. MarkenG nicht

ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG nicht

für gewerbliche Schutzrechte gälten. Zu diesen gehörten auch die in den

§§ 126 ff. MarkenG geregelten geographischen Herkunftsangaben.

12

Die Beklagte sei gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG zur Unterlassung der Be-

zeichnung "Pietra di Soln" für ihre Produkte verpflichtet, weil diese der geogra-

phischen Herkunftsangabe "Solnhofen" ähnlich sei und trotz der Abweichung

zwischen beiden Bezeichnungen eine Irreführungsgefahr bestehe. Die Irrefüh-

rungsgefahr werde jedenfalls durch die besonderen Umstände begründet, unter

denen die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwende. Die Beklagte bilde

nicht nur neben ihrem Produkt einen Stein aus den Steinbrüchen in Solnhofen

ab und stelle damit einen unmittelbaren Bezug zu jenem Ort her, sondern ver-

wende "Pietra di Soln" durchgängig zur Bezeichnung ihres Produkts, also auch

ohne Gegenüberstellung zum Naturstein aus Solnhofen und damit ohne Ab-

grenzung zu diesem. Darüber hinaus habe die Beklagte die geographische

Herkunftsangabe in einer früheren Fassung ihres Internet-Auftritts mit der Be-

zeichnung "Pietra di Solnhofen" identisch verwendet und damit eine Irrefüh-

rungsgefahr begründet, die fortwirke, weil der Verkehr mit der nunmehr streit-

gegenständlichen Bezeichnung mangels eindeutiger Abstandnahme jene frühe-

re verbinde und auf diese Weise in seiner mit der Wirklichkeit nicht im Einklang

stehenden Auffassung vom Inhalt der späteren Bezeichnung bestärkt werde.

Gemäß § 128 Abs. 2 MarkenG sei die Beklagte zum Ersatz des durch die Be-

nutzung der Bezeichnung "Pietra di Soln" entstandenen Schadens und gemäß

§ 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet.

13

II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die

geltend gemachten Ansprüche nach § 128 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 4 Nr. 1

MarkenG, § 242 BGB zu.

14

1. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 auf

die sofortige Beschwerde der Klägerin den Beschluss des Landgerichts vom

11. Juni 2002, das Verfahren wegen eines vor dem Tribunale di Reggio Emilia/

Italien anhängigen Rechtsstreits auszusetzen, insoweit aufgehoben, als die

Klägerin sich gegen die Benutzung der Bezeichnung "Pietra di Soln" wendet.

Insoweit hat es den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zu-

rückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung der

Nachprüfung durch das Revisionsgericht schon deshalb entzogen, weil das

Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuge-

lassen hat (§§ 252, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und seine Entscheidung da-

mit unanfechtbar i.S. des § 557 Abs. 2 ZPO ist. Im Übrigen hat das Oberlan-

desgericht zutreffend angenommen, dass zwischen der vor dem Tribunale di

Reggio Emilia anhängigen Frage der Zulässigkeit der Verwendung von "Pietra

di Solnhofen" und der im vorliegenden Verfahren streitigen Verwendung von

"Pietra di Soln" keine Identität der Ansprüche i.S. von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ

vorliegt.

15

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf die

beanstandete Internet-Werbung der Beklagten deutsches Recht anzuwenden

ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbs-

rechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber im

Inland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR

1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern;

BGHZ 113, 11, 14 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96,

GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinbarung). Nach

deutschem Wettbewerbsrecht ist der Internet-Auftritt der Beklagten zu beurtei-

len, wenn er sich bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. BGH,

Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513, 515 = WRP 2006, 736

- Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Fest-

stellungen des Berufungsgerichts war der Internet-Auftritt von der Beklagten

zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt und konnte von der Klägerin in

Deutschland abgerufen werden. Darin liegt ein hinreichender Inlandsbezug, der

zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts führt.

16

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im vorliegenden Fall die

Anwendung der §§ 126 ff. MarkenG nicht durch § 4 Abs. 2 TDG ausgeschlos-

sen ist. Diese Auffassung unterliegt, soweit das Klagebegehren auf ein Verbot

des Vertriebs von Keramikplatten unter der Bezeichnung "Pietra di Soln" gerich-

tet ist, schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil die Bestimmun-

gen des Teledienstegesetzes für die Beurteilung des Vertriebsverbots nicht ein-

schlägig sind. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 8. Juli 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der In-

formationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im

Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG

Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie), deren

Umsetzung die Novellierung des Teledienstegesetzes durch das elektronische

Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) diente (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-

Drucks. 14/6098, S. 11), regelt nicht die Lieferung von Produkten (vgl. BGH

GRUR 2006, 513, 515 f. - Arzneimittelwerbung im Internet).

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Hinsichtlich des Werbeverbots spricht viel für die Ansicht des Berufungs-

gerichts, die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 TDG sei im vorliegenden Fall ge-

mäß § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG gelten

die Absätze 1 und 2 des § 4 TDG u.a. nicht für gewerbliche Schutzrechte. Die-

se Vorschrift setzt wörtlich die Regelung gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V. mit dem An-

hang, erster Spiegelstrich der E-Commerce-Richtlinie um. Im Hinblick auf den

Zweck der E-Commerce-Richtlinie, im Bereich des elektronischen Geschäfts-

verkehrs das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten

(vgl. insbesondere Erwägungsgründe 4 bis 6), liegt es nahe, den im Anhang der

Richtlinie verwendeten Begriff der gewerblichen Schutzrechte (in der engli-

schen Fassung: "industrial property rights") im Sinne des in Art. 30 EG verwen-

deten Begriffs des gewerblichen und kommerziellen Eigentums (in der engli-

schen Fassung: "industrial and commercial property") zu verstehen. Nach der

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften genießen

geographische Herkunftsangaben i.S. der §§ 126 ff. MarkenG Schutz als ge-

werbliches und kommerzielles Eigentum i.S. des Art. 30 EG (vgl. EuGH, Urt. v.

10.11.1992 - C-3/91, Slg. 1992,

I-5529 Tz 37 = GRUR

Int. 1993, 76

- Exportur/Turrón; Urt. v. 5.11.2002 - C-325/00, Slg. 2002, I-9977 Tz 27

= GRUR Int. 2002, 1021 = WRP 2002, 1420 - CMA-Gütezeichen).

18

Die Frage, ob mit dem im Anhang der E-Commerce-Richtlinie verwende-

ten Begriff der gewerblichen Schutzrechte und mit dem ihm entsprechenden

Begriff in § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG das gewerbliche und kommerzielle Eigentum

i.S. von Art. 30 EG gemeint ist oder ob im Hinblick auf die unterschiedliche

Wortwahl eine engere Auslegung in Betracht kommt, kann allerdings offen blei-

ben. Denn im vorliegenden Fall scheidet eine Einschränkung des freien Dienst-

leistungsverkehrs im Sinne von § 4 Abs. 2 TDG schon deshalb aus, weil sich

die Rechtslage in Deutschland und Italien hinsichtlich des Schutzes der hier in

Rede stehenden geographischen Herkunftsangabe aufgrund des deutsch-

italienischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungs-

bezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 23. Juli 1963

(BGBl. 1965 II S. 156) nicht unterscheidet. Unter den Schutz des Abkommens

fallen gemäß seiner Anlage A III die Bezeichnungen "Solnhofer Lithographier-

steine, -Platten". Nach Art. 2 Satz 1 des Abkommens ist der Schutz der ange-

führten Bezeichnungen für deutsche Erzeugnisse in Italien unter denselben

Voraussetzungen zu gewährleisten, wie er in der Bundesrepublik Deutschland

vorgesehen ist. Zum Schutz dieser Angaben sind alle gerichtlichen und behörd-

lichen Maßnahmen vorgesehen, welche die Gesetzgebung der Vertragsstaaten

zulässt (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). Der Schutz des Abkommens greift

nicht nur gegenüber der identischen Verwendung der geschützten Bezeichnun-

gen, sondern auch gegenüber solchen in der Werbung verwendeten Kenn-

zeichnungen, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben

über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Er-

zeugnisse oder Waren enthalten (Art. 5 des Abkommens). Damit ist die Beurtei-

lung, ob die Verwendung einer identischen oder einer irreführenden Angabe zur

Herkunft von Erzeugnissen unzulässig ist, in beiden Vertragsstaaten einem

einheitlichen Recht unterstellt. Im Lichte des bilateralen Abkommens stellt sich

das Recht des Herkunftslandes der Werbung (Italien) daher nicht anders dar

als das Recht des Marktorts (Deutschland). Das für die Werbung im elektroni-

schen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurtei-

lung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann folglich

für die Beklagte eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des

Marktorts, günstigere Beurteilung schon aus diesem Grunde nicht nach sich

ziehen. Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägung ge-

stellte - und mit guten Gründen bejahte - Frage, ob der Schutz der geographi-

schen Herkunftsangabe den in § 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG erwähnten gewerblichen

Schutzrechten zu unterstellen ist, kommt es mithin nicht an.

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4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass

die Beklagte mit der Bezeichnung "Pietra di Soln" für industriell hergestellte Ke-

ramikplatten und -fliesen eine der geographischen Herkunftsangabe "Solnho-

fen" ähnliche Angabe verwendet und deshalb die Gefahr der Irreführung über

die geographische Herkunft der Erzeugnisse nach § 127 Abs. 1 und 4 Nr. 1

MarkenG besteht.

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a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Name

des Ortes "Solnhofen" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geo-

graphischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen i.S. von § 126 Abs. 1

MarkenG (nämlich von Natursteinprodukten, die aus Solnhofen stammen) be-

nutzt wird.

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b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Benutzung

der der geographischen Herkunftsangabe "Solnhofen" ähnlichen Bezeichnung

"Pietra di Soln" für sich genommen genüge, eine relevante Irreführungsgefahr

zu begründen. Seiner Ansicht nach begründeten jedenfalls die besonderen

Umstände, unter denen die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwende,

eine solche Irreführungsgefahr. Seine Erwägungen begegnen jedenfalls inso-

weit Bedenken, als es aus der früheren Fassung des Internet-Auftritts der Be-

klagten mit der Bezeichnung "Pietra di Solnhofen" auch ein Verbot der geänder-

ten Bezeichnung "Pietra di Soln" hergeleitet hat. Zwar kann eine irreführende

Angabe zur Folge haben, dass auch ein späteres Verhalten den Verkehr wegen

der Nachwirkung der früheren Angabe irreführt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1982

- I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 - Ungarische Salami II, m.w.N.). Für die

Annahme einer Fortwirkung fehlt es hier jedoch an einer tragfähigen tatsächli-

chen Grundlage. Die Fortwirkung darf nicht bloß unterstellt werden (vgl. Born-

kamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG

Rdn. 2.123). Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem

solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie

sich einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genü-

gend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1970

- I ZR 23/69, GRUR 1971, 255, 257 - Plym-Gin).

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c) Hierzu bedarf es indessen keiner weiteren Aufklärung. Die Verwen-

dung der Bezeichnung "Pietra di Soln" begründet - was der Senat selbst zu be-

urteilen vermag - auch unabhängig von dem ursprünglichen Internetauftritt der

Beklagten die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft i.S. des

§ 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG. Die von der Beklagten gewählte Bezeichnung für

Keramikplatten und Keramikfliesen, die in ihrer Funktion Fliesen und Platten

aus Stein ersetzen sollen, wird durch den Bestandteil "Soln" geprägt. Der Be-

standteil "Pietra di" tritt in dem maßgeblichen Gesamteindruck der Bezeichnung

zurück, ohne dass der angesprochene Verkehr dazu - wie das Berufungsgericht

mit Recht angenommen hat - über Kenntnisse der italienischen Sprache verfü-

gen müsste. Da bei der Herkunftsangabe "Solnhofen" der Bestandteil "hofen"

als häufig vorkommender Teil von Ortsbezeichnungen wenig unterscheidungs-

kräftig ist, stimmen die beiden sich gegenüber stehenden Bezeichnungen somit

in dem ihren Gesamteindruck jeweils prägenden Bestandteil "Soln" überein. Die

von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise verstehen "Pietra di Soln"

als eine verkürzte und nur leicht verfremdete Abwandlung der geschützten Ori-

ginalbezeichnung. Von einer die Irreführungsgefahr ausschließenden, die An-

klänge an die Originalbezeichnung meidenden phantasievollen Begriffswahl für

Keramikplatten kann nicht die Rede sein.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 11.03.2003 - 9 HKO 22717/02 -

OLG München, Entscheidung vom 09.10.2003 - 29 U 2690/03 -