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BGH Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 240/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 240/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

HGB § 425 Abs. 1, § 432 Satz 2, § 434 Abs. 1

Die vertragliche Haftung des Frachtführers wegen Beschädigung des Frachtgu- tes umfasst außer bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Folgeschäden. Diese sind als weitere Schäden i.S. des § 432 Satz 2 HGB nicht zu ersetzen. Insoweit sind auch außervertragliche Ansprüche gegen den Frachtführer ausgeschlossen.

BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 240/03 - OLG Bremen LG Bremen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Re-

visionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren:

Versicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die

Beklagte wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungs-

nehmerin, 25.000 kg Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N.

zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen

Streithelferin zu 4 zu befördern. Die Versicherungsnehmerin beauftragte ihrer-

seits die Beklagte mit der Durchführung des Transports.

3

Der von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des

Lastzugs, der bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen

Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit

auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verfügte

über drei Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden.

4

Die Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Pro-

ben und begann dann - noch während des Entladevorgangs - mit der Verarbei-

tung des Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gefüllt

wurde. Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und

auf Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das

Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem

Tankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollständig entfernt wor-

den. Die Verunreinigung hatte sich - vermutlich aufgrund von Bedienungsfeh-

lern - im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher beim Ziehen

der Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach Feststel-

lung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den

Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg einwand-

freies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg die-

ses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht verar-

beitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis von

0,28 €/kg aufgearbeitet und anschließend weiterverarbeitet.

5

Die Klägerin hat von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im ers-

ten Rechtszug Ersatz eines Warenschadens in Höhe von 22.392,03 € abzüglich

hierauf von der Vertreterin des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten,

der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 2,

bereits geleisteter 4.282,07 € verlangt. Außerdem hat sie den der Streithelferin

zu 4 durch vergeblich eingesetzte Rohstoffe, Verpackungskosten, Maschinen-

und Personalkosten entstandenen weiteren Schaden i.H. von 32.907,89 € er-

setzt verlangt.

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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16.643,83 € nebst Zinsen

stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, die Beklagte und die Streithelfe-

rin zu 2 Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihr im ersten Rechtszug erfolgloses

Klagebegehren in Höhe von 32.907,89 € weiterverfolgt. Die Streithelferin zu 2

hat mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von

2.049 € begehrt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und

entsprechend dem Berufungsantrag der Streithelferin zu 2 die Klage weiterge-

hend bis auf einen Betrag von 2.049 € nebst Zinsen abgewiesen (OLG Bremen

TranspR 2005, 69 = VersR 2004, 222).

10

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-

gerin ihr Klagebegehren im selben Umfang wie im zweiten Rechtszug weiter.

Die Beklagte und die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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12

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Beklagte hafte vertraglich wie auch außervertraglich allein für die in

§ 434 HGB angesprochenen Schäden und Kosten. Der Wortlaut dieser Be-

stimmung lasse durchaus die Auslegung zu, dass die Haftungsbegrenzung

auch weitere außervertragliche Schäden an Gütern Dritter umfasse. Allein diese

Auslegung entspreche den durch das Transportrechtsreformgesetz vom

29. Juni 1998 eingetretenen Änderungen. Zudem wären die §§ 435, 436 HGB

bei einer uneingeschränkten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich.

Überdies wäre, da der reine Sachschaden bereits in den §§ 429 und 431 HGB

abschließend geregelt sei, dann auch die Regelung in § 432 Satz 2 HGB über-

flüssig. Die §§ 425 ff. HGB stellten, sofern kein qualifiziertes Verschulden des

Frachtführers festgestellt werden könne, ein in sich geschlossenes System der

Haftungsbeschränkung dar. Dieses solle sicherstellen, dass der Frachtführer,

der im Grunde verschuldensunabhängig hafte, sowie die beteiligten Versicherer

das Risiko transporttypischer Schäden wie Verlust und Beschädigung des

transportierten Gutes von vornherein überblicken und abschätzen könnten.

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Die Beklagte hafte danach nur für die bis zur Vollendung der Ablieferung

entstandenen Sachschäden. Die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit

Kokosfett habe unstreitig für 0,28 €/kg des Konzentrats vom Hersteller beseitigt

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werden können. Dass 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat hätten vernichtet werden

müssen, habe nicht am Mangel der Ware, sondern daran gelegen, dass diese

nach ihrer Ablieferung bei der Streithelferin zu 4 zu Apfelschorle weiterverarbei-

tet worden sei und damit nicht mehr habe aufbereitet werden können. Der

Schaden an den abgelieferten 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat habe daher nicht,

wie das Landgericht angenommen habe, 1,12 €/kg, sondern nur 0,28 €/kg

betragen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass im

Streitfall sowohl gemäß § 432 Satz 2 HGB vertragliche Ansprüche als auch

gemäß § 434 Abs. 1 HGB außervertragliche Ansprüche der Absenderin und der

Empfängerin auf Ersatz der bei ihnen aufgrund der Beschädigung des Trans-

portgutes eingetretenen Folgeschäden, wie sie hier in Rede stehen und sich

etwa aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 7 StVG ergeben könnten, ausgeschlos-

sen sind. Die Frage, ob der Frachtführer für solche Folgeschäden haftet, ist in

den §§ 425 ff. HGB nicht ungeregelt geblieben. Sie ist vielmehr dahingehend

geregelt worden, dass in dieser Hinsicht außer beim Vorliegen eines qualifizier-

ten Verschuldens i.S. des § 435 HGB keine Haftung besteht (vgl. Begründung

zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks.

13/8445, S. 68 und 69 f.; Thume, VersR 2002, 267, 269; ders., TranspR 2004,

Sonderbeilage zu Heft 3, S. XL ff.; ders., r+s 2006, 89, 92; Koller, Transport-

recht, 5. Aufl., § 432 HGB Rdn. 15 und § 434 HGB Rdn. 7; ders. in Koller/

Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 432 Rdn. 1 und § 434 Rdn. 1; Andresen in

Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, P 100, Stand August 2002,

§ 432 HGB Rdn. 14; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 432 Rdn. 1; a.A.

Heuer, TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71; Fremuth in Fre-

muth/Thume, Transportrecht, § 434 HGB Rdn. 5 f.; Baumbach/Hopt/Merkt aaO

§ 434 Rdn. 2).

16

Eine vertragliche wie auch außervertragliche Haftung des Frachtführers

gegenüber dem Absender oder dem Empfänger für Folgeschäden aufgrund

Verlusts oder Beschädigung des Gutes während des Obhutszeitraums kommt

wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtführers vor einer

Überwälzung von bei diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken nicht in

Betracht. Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn der Frachtführer

durch eine selbständige Pflichtverletzung sonstige Rechtsgüter der am Vertrag

beteiligten Personen beeinträchtigt hat. Wenn dagegen - wie im Streitfall - wäh-

rend des Obhutszeitraums verunreinigtes Transportgut gemäß einer entspre-

chenden Disposition des Empfängers mit anderen Waren vermischt wird, stellt

der sich daraus ergebende sogenannte Kontaminierungsschaden einen von der

Haftungsbegrenzung des § 434 HGB erfassten typischen Folgeschaden dar

(vgl. Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien

aaO § 432 HGB Rdn. 14; Thume, VersR 2002, 267, 269).

17

Nicht zur Entscheidung steht im Streitfall die Frage, ob der Haftungsaus-

schluss in § 434 Abs. 2 HGB auch zu Lasten solcher (außenstehender) Dritter

wirkt, die durch das auf dem Transport beschädigte Frachtgut einen Schaden

erleiden (vgl. dazu Koller aaO § 434 HGB Rdn. 13 a.E.).

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a) Nach deutschem Recht erfasst die Ersatzpflicht regelmäßig auch Fol-

geschäden, sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten

Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm

fallen. Die Verpflichtung desjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu vertreten

hat, erstreckt sich mithin in aller Regel auch darauf, den durch dieses Ereignis

mittelbar verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Umstand spricht gegen die

Annahme, die §§ 425 ff. HGB regelten von vornherein nur den Ersatz des un-

mittelbaren Schadens, der durch den Verlust oder die Beschädigung des

Frachtgutes entstanden ist, sondern dafür, dass die vertragliche Haftung des

Beförderers für die sich aus einem Güterschaden beim Absender oder Empfän-

ger ergebenden weiteren Schäden in den §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 429, 431,

432 Satz 2, § 434 Abs. 1 HGB ausgeschlossen worden ist.

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b) Die Bestimmung des § 434 HGB dient maßgeblich dem Zweck, das

frachtvertragliche Haftungssystem mit seinen Haftungsbefreiungen und Haf-

tungsbegrenzungen gegen Aushöhlung bzw. Entwertung durch außervertragli-

che Ansprüche zu schützen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des

Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69). Die Vorschrift soll

sicherstellen, dass sämtliche in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Regelungen

einbezogen sind, die den Haftungsinhalt und den Haftungsumfang betreffen

(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf aaO S. 70; Gass in Ebenroth/

Boujong/Joost, HGB, § 434 Rdn. 15; Thume, r+s 2006, 89, 92).

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Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Heuer in

TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71) spricht auch die in § 434

Abs. 1 HGB enthaltene Wendung "wegen Verlust oder Beschädigung des Gu-

tes" dafür, dass diese Bestimmung eine außervertragliche Haftung des Fracht-

führers für darauf beruhende Folgeschäden ausschließt. Die Betonung dieser

Bestimmung liegt, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu

§ 434 HGB eindeutig ergibt (BT-Drucks. 13/8445, S. 69 f.), insgesamt auf den

Wörtern "für den außervertraglichen Anspruch … wegen Verlust oder Beschä-

digung des Gutes" (vgl. Thume, r+s 2006, 89, 92 m.w.N. in Fn. 22).

21

Ebenso wenig spricht der Wortlaut des § 425 Abs. 1 HGB dagegen, dass

Folgeschäden auch nicht aufgrund außervertraglicher Vorschriften ersetzt ver-

langt werden können (a.A. Heuer, TranspR 2005, 70, 71). Mit Recht weist die

Revisionserwiderung der Beklagten darauf hin, dass die Frage der Ersatzpflicht

für Güterfolgeschäden ausweislich des Regierungsentwurfs zum Transport-

rechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 59 r. Sp. Abs. 4, S. 65 li. Sp.

Abs. 1) in § 425 HGB noch offen gelassen und erst in § 429 HGB dahingehend

geregelt ist, dass in dieser Hinsicht keine Haftung besteht.

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c) Ohne Erfolg verweist die Revision zur Begründung ihrer Auffassung,

wonach die Haftungsbegrenzung in den §§ 425 bis 432 und 434 HGB eine Haf-

tung für Folgeschäden nicht ausschließt, auf die Vorschrift des § 433 HGB. Die-

se Vorschrift regelt die Haftung des Frachtführers wegen der Verletzung einer

mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertragli-

chen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes

oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Ein Rückschluss aus § 433

HGB auf § 434 Abs. 1 HGB, wie ihn die Revision für geboten erachtet, scheidet

aus, weil der Gesetzgeber die in § 433 HGB angesprochenen Schäden bewusst

vom Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 HGB ausgenommen hat (vgl. Be-

gründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-

Drucks. 13/8445, S. 69 li. Sp. Abs. 4 und S. 70 li. Sp. Abs. 4).

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d) Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein,

dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln

oder Unterlassen des Frachtführers erstreckt sich dessen dann gemäß § 435

HGB unbeschränkte Haftung nach allgemeiner Auffassung auch auf den Ersatz

der Folgeschäden (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 19; Gass in Eben-

roth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend

bemerkt hat, träfe dies aber dann nicht zu, wenn nach der in den §§ 425 ff.

HGB getroffenen Haftungsregelung der Ersatz mittelbarer Schäden in den Fäl-

len, in denen ein weniger gewichtiger Obhutspflichtverstoß in Betracht kommt,

nicht nur ausgeschlossen, sondern schon nicht Gegenstand dieser Haftungsre-

gelung wäre.

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e) Vergeblich beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunkts

auch auf die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 CMR. Die Revisionserwiderung der

Streithelferin zu 2 weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber

des Transportrechtsreformgesetzes zwar an den Regelungen der CMR orien-

tiert, diese aber keineswegs unverändert übernommen hat.

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2. Das Berufungsgericht hat die durch die Weiterverarbeitung zu Apfel-

schorle eingetretene völlige Entwertung der 17.300 kg verunreinigten Apfelsaft-

konzentrats mit Recht als Folge einer von der Streithelferin zu 4 freiwillig vorge-

nommenen Disposition über die abgelieferte Ware und damit als einen nach

dem zu vorstehend 1. Ausgeführten von der Beklagten nicht zu ersetzenden

Folgeschaden qualifiziert. Der an dem Apfelsaftkonzentrat durch Vermischung

mit den Resten der Vorladung eingetretene Schaden bestand entgegen der

Auffassung der Revision nicht bereits in Form einer den Wert des Konzentrats

bereits vollständig beseitigenden "Infizierung". Vielmehr beschränkte er sich auf

die Verunreinigung des Konzentrats, die mit einem Kostenaufwand von

0,28 €/kg beseitigt werden konnte. Die alsdann infolge der Weiterverarbeitung

eingetretene völlige Entwertung der abgelieferten Ware stellte zwar einen durch

deren Verunreinigung äquivalent wie auch adäquat kausal verursachten Folge-

schaden dar. Dieser beruhte aber maßgeblich auf dem Entschluss der Streithel-

ferin zu 4, das abgelieferte Gut zu Apfelschorle weiterzuverarbeiten.

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3. Keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken unterliegt schließlich

auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des auf die Kläge-

rin übergegangenen Schadensersatzanspruchs.

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a) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht - im Ausgangspunkt

ebenso wie schon das Landgericht - an der Regelung des § 429 Abs. 2 Satz 1

und Satz 2 HGB orientiert. Es ist dabei - was im Hinblick auf die insoweit ge-

mäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bestehende Vermutung und das dem Tatrichter

durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumte Schätzungsermessen rechtlich unbe-

denklich ist - davon ausgegangen, dass die Verunreinigung des Apfelsaftkon-

zentrats mit dem Kokosfett (auch) am Ort der Übernahme des Gutes in N.

zu einer den Aufarbeitungskosten entsprechenden Wertminderung des

Gutes geführt hat. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend gesehen,

dass die für die Schadensbeseitigung etwa erforderlichen Transportkosten den

am Frachtgut eingetretenen Schaden erhöhten.

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b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den 3.850 kg Apfelsaftkon-

zentrat, die durch das Zurückpumpen der in den Rohrleitungen verbliebenen

Restmenge verunreinigt worden sind, sei insoweit die Hälfte der Kosten für den

Transport der insgesamt noch nicht verarbeiteten 7.700 kg Apfelsaftkonzentrat

in Ansatz zu bringen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin er-

kennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ort der Abliefe-

rung des Gutes wohl erheblich weiter entfernt war von dem Ort, an dem die

Aufarbeitung erfolgt ist, als der Ort, an dem die Beklagte das Gut zur Beförde-

rung übernommen hatte; dementsprechend ist das Berufungsgericht bei seiner

Berechnung eher von zu hohen als von zu niedrigen Frachtkosten ausgegan-

gen.

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c) Das Berufungsgericht hat für den - lediglich gedachten - Transport der

17.300 kg Apfelsaftkonzentrat keinen weiteren Kostenbetrag in Ansatz ge-

bracht. Die Revision wäre insoweit wegen der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB

bei der Klägerin liegenden Darlegungslast allenfalls dann begründet, wenn das

Übergehen eines von der Klägerin in Bezug auf solche Kosten gehaltenen Vor-

trags oder die Verletzung einer in dieser Hinsicht gegebenen richterlichen Hin-

weispflicht gerügt wäre. Eine dementsprechende Verfahrensrüge ist jedoch

nicht erhoben worden.

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III. Nach allem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie ist daher

mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 11 O 397/01 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 16.10.2003 - 2 U 31/03 -