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BGH Beschluss vom 05.10.2006 – V ZB 38/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 38/06
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Schuldner gegen den Beschluss des Se-
nats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen
gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004
(IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529), auf welche sich die Rüge
stützt, ist nicht einschlägig. Anders als in dem dort entschiedenen
Fall kommt es hier auf den mit der Gegenvorstellung vom
23. Januar 2006 gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte
der Schuldner nicht an. Denn die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde lagen nach der maßgeblichen Auf-
fassung des Beschwerdegerichts, die es in seinem Beschluss vom
8. Februar 2006 vertreten hat, nicht vor; es hat nämlich die Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beschwer bei einem
mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrs-
werts eingelegten Rechtsmittel in dem vorliegenden Fall für nicht
anwendbar angesehen, weil das Beschwerdevorbringen der
Schuldner rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich sei.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 K 55/05 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 08.02.2006 - 5 T 345/05 -