Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.05.2004 – IXa ZB 182/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich,

wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfah-

rensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.

BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - LG Lüneburg

AG Uelzen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggen-

buck und den Richter Zoll

am 19. Mai 2004

beschlossen:

1. Der Gläubigerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung gegen

die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 3. Juli 2002 in Verbindung mit

dem Beschluß vom 2. August 2002 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß

der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Einzelrichter)

vom 3. Juli 2002 in Verbindung mit dem Beschluß vom 2. Au-

gust 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt aus zwei Urteilen des Amtsgerichts Uelzen,

zwei Beschlüssen des Amtsgerichts Essen und einer Urkunde des Jugendamts

Uelzen gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen laufender und

rückständiger Unterhaltsansprüche. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß vom 17. April 2002 setzte das Amtsgericht Uelzen den Pfändungsfreibe-

trag auf 573,67 € anstelle beantragter 300 € fest. Di

e sofortige Beschwerde

hiergegen verwarf das Landgericht Lüneburg durch Beschluß vom 3. Juli 2002.

Dieser wurde der Gläubigerin am 9. Juli 2002 zugestellt. Die am 23. Juli 2002

beim Landgericht eingegangene Gegenvorstellung, mit der die Gläubigerin

weiterhin die Herabsetzung des pfandfreien Betrages erstrebte, wies das

Landgericht durch Beschluß vom 2. August 2002 zurück; zugleich ließ es die

Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß vom 3. Juli 2002 zu.

Der Gläubigerin wurde durch Beschluß des Senats vom 5. Mai 2003

- IXa ZA 2/03, der ihr am 22. Mai 2003 zugestellt wurde, für die Rechtsbe-

schwerde gegen den vorgenannten Beschluß des Landgerichts Lüneburg Pro-

zeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat mit

seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz

vom 2. Juni 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet und beantragt,

der Gläubigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Fristen zu gewähren.

II.

Der Gläubigerin ist auf ihren innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO

gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu

gewähren, da sie ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit,

verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-

schwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die

Gläubigerin in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 20. September 2003

zur Rücknahme der Rechtsbeschwerde verpflichtet hat. Wesentlicher Teil die-

ser Vereinbarung ist der unter Ziffer 5 getroffene Unterhaltsverzicht für die Zu-

kunft, der nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies führt trotz der Klausel

unter Ziffer 6, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung die restli-

chen Regelungen weiterhin bestehen bleiben, zur Unwirksamkeit der gesamten

Vereinbarung.

2. Soweit der Schuldner vorträgt, das Rechtsschutzbedürfnis der Gläu-

bigerin sei entfallen, weil das der Lohnpfändung zugrunde liegende Arbeitsver-

hältnis längst beendet sei, ist dieser Vortrag unbeachtlich, weil er nicht durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt erfolgt ist. Unter den An-

waltszwang fallen alle verfahrensgestaltenden Handlungen, auch bestimmende

und vorbereitende Schriftsätze (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 78

Rn. 9). Aus den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin

ergibt sich kein Anhalt dafür, daß das Rechtsschutzinteresse entfallen sein

könnte.

3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor. An sich

muß zwar die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige

Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, aus-

drücklich zugelassen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP

2002, 1589, 1590 zu II. 2; Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, BB

2004, 244; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 437; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl.

§ 574 Rn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 574 Rn. 7). Eine Ergän-

zungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist grundsätzlich unzulässig. Je-

doch ist eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a

ZPO möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung Verfahrensgrundrechte

des Beschwerdeführers verletzt wurden.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die

Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlußentscheidung von

dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst

wenn der Beschluß nach Prozeßrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen,

die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Ver-

fassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Be-

standskraft entfalten können (BGHZ 150, 133; vgl. auch BGHZ 130, 97; BGH,

Beschl. vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Diese Recht-

sprechung, der sich das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2002, 2657) und der

Bundesfinanzhof (NJW 2003, 919) angeschlossen haben, ist durch die Ent-

scheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003

- 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 für den gegenwärtigen Zeitpunkt bestätigt

worden. Zwar genügen danach die von der Rechtsprechung teilweise außer-

halb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehel-

fe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit.

In der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die bis zum

31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage jedoch un-

ter Einschluß der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen

Rechtsbehelfe hingenommen werden (BVerfG NJW 2003, 1924, 1929 und

NJW 2003, 3687, 3688).

b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs durfte das Landgericht seinen Beschluß vom 3. Juli 2002 in analoger An-

wendung des § 321a ZPO abändern und die Rechtsbeschwerde zulassen. Die

Gläubigerin hat die Gegenvorstellung rechtzeitig erhoben und die Verletzung

eines Verfahrensgrundrechts gerügt. Zwar stellt die Gläubigerin in der Gegen-

vorstellung in erster Linie auf eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG enthal-

tenen Grundrechts auf rechtliches Gehör ab; durch den ausdrücklichen Antrag

auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat sie aber auch einen Verstoß gegen

das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)

geltend gemacht. Eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts liegt hier auch

vor.

Das Beschwerdegericht hat gegen das Verfassungsgebot des gesetzli-

chen Richters verstoßen. Es hat in seinem ersten Beschluß vom 3. Juli 2002

zur Begründung ausgeführt, daß die Bemessung des notwendigen Unterhalts

in der Praxis der Gerichte unterschiedlich gehandhabt werde. Danach drängte

sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Gerichtspraxis

förmlich auf. Der Einzelrichter hätte deshalb das Verfahren zur Entscheidung

auf die Kammer übertragen müssen, § 568 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v.

13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung bestimmt

in BGHZ 154, 200). Durch seine Entscheidung in der Sache ist die Rechtsbe-

schwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Jedenfalls hät-

te der Einzelrichter bereits in dem ersten Beschluß die Rechtsbeschwerde

zulassen müssen, als er seine Verpflichtung übersah, die Sache der Kammer

vorzulegen. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lagen unzwei-

felhaft vor. Im vergleichbaren Fall der Revision verstößt die Entscheidung ei-

nes Gerichts, die Revision nicht zuzulassen, wenn sie willkürlich ist, nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Gewährleistung

des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluß der

2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004

- 1 BvR 31/01, m.w.N.). Auf die in der Sache vergleichbare Zulassung der

Rechtsbeschwerde hatte die Gläubigerin demgemäß unter dem Gesichtspunkt

des gesetzlichen Richters einen Anspruch. Die grundsätzliche Bedeutung der

Rechtssache und die Verletzung des Verfahrensgrundrechts hat der Einzelrich-

ter auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin zumindest insoweit erkannt, als er

die Rechtsbeschwerde nunmehr im zweiten Beschluß vom 2. August 2002

zugelassen hat.

Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des IX. Zivilsenats vom

11. Juli 2002 und des II. Zivilsenats vom 24. November 2003 - jeweils aaO -

nicht entgegen. Sie befassen sich nur mit der allgemeinen Regel des § 321

ZPO. Hier liegt demgegenüber der besondere Fall der Verletzung eines Ver-

fahrensgrundrechtes vor, wie sie der Gesetzgeber für den Verstoß gegen das

rechtliche Gehör ausdrücklich in § 321a ZPO geregelt hat. Mit dieser Frage

befassen sich die genannten Entscheidungen nicht. Im übrigen war im Fall der

Entscheidung des II. Zivilsenats vom 24. November 2003 die 2-Wochen-Frist

des § 321 ZPO und des § 321a ZPO nicht gewahrt.

IV.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche

Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde

- wenn auch erst auf Gegenvorstellung - zu, so ist die Entscheidung auf die

Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von

Amts wegen aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).

Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat hin auf sei-

nen Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, zur Veröf-

fentlichung bestimmt in BGHZ 156, 30.

für den urlaubs- abwesenden Dr. Kreft

Raebel Raebel Kessal-Wulf

Roggenbuck Zoll