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BGH Beschluss vom 06.10.2006 – NotZ 46/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 46/05

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz

und Eule am 6. Oktober 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-

schluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu

tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO

gegen den Abgabenbescheid für April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hier-

gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom

20. März 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 6. April 2006 - zurückgewie-

sen. Das greift der Antragsteller mit einer am 18. April 2006 bei dem Bundesge-

richtshof eingegangenen Gehörsrüge an.

II.

2

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem

angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten

Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge-

prüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für

die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG); bezüglich der von dem Antragsteller weiter geltend ge-

machten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom

28. August 2006 bemerkt. Die erst mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Hilfs-

beweisanträge konnte der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Be-

schwerde naturgemäß nicht berücksichtigen; auch bestand kein Anlass für ei-

nen diesbezüglichen Hinweis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen

(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005,

1432, 1433).

Schlick

Galke

Becker

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -