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BGH Beschluss vom 06.10.2006 – NotZ 46/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 46/05
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2006
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz
und Eule am 6. Oktober 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu
tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO
gegen den Abgabenbescheid für April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hier-
gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom
20. März 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 6. April 2006 - zurückgewie-
sen. Das greift der Antragsteller mit einer am 18. April 2006 bei dem Bundesge-
richtshof eingegangenen Gehörsrüge an.
II.
2
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem
angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten
Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge-
prüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für
die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG); bezüglich der von dem Antragsteller weiter geltend ge-
machten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom
28. August 2006 bemerkt. Die erst mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Hilfs-
beweisanträge konnte der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde naturgemäß nicht berücksichtigen; auch bestand kein Anlass für ei-
nen diesbezüglichen Hinweis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005,
1432, 1433).
Schlick
Galke
Becker
Lintz
Eule
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -