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BGH Beschluss vom 09.10.2006 – II ZR 303/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick

auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05 - Kammergericht

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts

Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zurück-

gewiesen.

II. Streitwert: 90.338,32 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der

Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Par-

teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung

des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung.

3

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür

auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die

Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus

dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Über-

schuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die

nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose

voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenz-

verschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die

Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige

Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des

§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fort-

führungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner

Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Un-

ternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebens-

fähigkeit des Unternehmens voraussetzt.

4

Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 21 O 523/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 7 U 49/05 -