BGH Beschluss vom 09.10.2006 – II ZR 303/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 19 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 2
Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick
auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts
Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
II. Streitwert: 90.338,32 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der
Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Par-
teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür
auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die
Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus
dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Über-
schuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die
nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose
voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenz-
verschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die
Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige
Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fort-
führungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner
Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Un-
ternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebens-
fähigkeit des Unternehmens voraussetzt.
Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 21 O 523/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 7 U 49/05 -