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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 430/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Besitz kinderpornographischer Schriften
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bereits aus dem von der Jugendschutzkammer festgestellten Um-
stand, dass der Angeklagte die kinderpornographischen Dateien ma-
nuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich,
dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder
weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte oder diese
Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten auto-
matisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte ab-
gespeichert wurden. Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte
an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden porno-
graphischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit
auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von § 184b Abs. 4
StGB verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien
im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Be-
sitz (vgl. hierzu Harms NStZ 2003, 646, 650; MüKo StGB/Hörnle
§ 184b Rdn. 27), weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien
wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt au-
tomatisch gelöscht wurden.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf