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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 430/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 430/06

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Besitz kinderpornographischer Schriften

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bereits aus dem von der Jugendschutzkammer festgestellten Um-

stand, dass der Angeklagte die kinderpornographischen Dateien ma-

nuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich,

dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder

weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte oder diese

Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten auto-

matisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte ab-

gespeichert wurden. Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte

an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden porno-

graphischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit

auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von § 184b Abs. 4

StGB verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien

im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Be-

sitz (vgl. hierzu Harms NStZ 2003, 646, 650; MüKo StGB/Hörnle

§ 184b Rdn. 27), weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien

wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt au-

tomatisch gelöscht wurden.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf