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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 466/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

1 StR 466/06

1.

2.

wegen schweren bandenmäßigen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 27. März 2006 werden als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das - vor Anklageerhebung abgetrennte - Verfahren gegen die

Angeklagten S. und N. währte von deren Inhaftierung

bis zur Anklageerhebung ein Jahr und neun Tage und bis zum

Urteil des Landgerichts ein Jahr sechs Monate und sechs Tage.

Bei diesen Zeiträumen liegt in einem Fall wie dem vorliegenden

angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes, der

Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten

sowie des Auslandsbezugs die Annahme einer rechtsstaatswid-

rigen Verfahrensverzögerung völlig fern. Dies gilt auch für die

Zeit von der Fertigstellung des polizeilichen Zwischenberichts

vom 10. März 2005 bis zur Anklageerhebung am 30. September

2005. Die Ermittlungen dauerten auch während dieser Zeit an.

Dass diese dann keine neuen Erkenntnisse zu weiteren Strafta-

ten der dann gesondert verfolgten beiden Angeklagten erbrach-

ten, war nicht vorhersehbar. Deshalb war die weitere Erfor-

schung des Sachverhalts auch im Hinblick auf diese Angeklagten

nicht von vorneherein entbehrlich. Der damit verbundene Zeit-

aufwand rechtfertigt die Behauptung einer rechtsstaatswidrigen

Verfahrensverzögerung auch nicht ansatzweise. Dass die Ban-

denstruktur weiter erhellt wurde, kommt hinzu.

Nack

Wahl

Kolz

Hebenstreit

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