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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 468/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Die Strafkammer hat (u.a.) eine Kriminalbeamtin als Zeugin gehört,

die an den Ermittlungen gegen den Angeklagten "federführend ... be-

teiligt war". Diese hat Gang und Ergebnis der Ermittlungen "detailliert

und umfassend" geschildert. Der Senat teilt nicht die Auffassung der

Revision, durch derartige Aussagen könne allenfalls "der Verdacht

der Anklage erläutert werden", sie seien aber schon im Ansatz - nicht

etwa wegen ihres konkreten Inhalts - grundsätzlich ungeeignet, die

Überzeugung von der Richtigkeit eines vom Angeklagten abgelegten

nur pauschalen Geständnisses zu vermitteln.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf