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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – 1 StR 468/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Die Strafkammer hat (u.a.) eine Kriminalbeamtin als Zeugin gehört,
die an den Ermittlungen gegen den Angeklagten "federführend ... be-
teiligt war". Diese hat Gang und Ergebnis der Ermittlungen "detailliert
und umfassend" geschildert. Der Senat teilt nicht die Auffassung der
Revision, durch derartige Aussagen könne allenfalls "der Verdacht
der Anklage erläutert werden", sie seien aber schon im Ansatz - nicht
etwa wegen ihres konkreten Inhalts - grundsätzlich ungeeignet, die
Überzeugung von der Richtigkeit eines vom Angeklagten abgelegten
nur pauschalen Geständnisses zu vermitteln.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf