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BGH Beschluss vom 10.10.2006 – X ZR 101/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006

durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die

Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revisi-

on gegen das am 1. Juni 2004 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-

hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 394.906,50 EUR

Gründe

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I. Die Klägerin, die Trägerin der …-Klinik in B. ist, beauf-

tragte am 26. Januar 1998 die Beklagte mit der Errichtung eines Blockheiz-

kraftwerks für die Klinik, wobei die Geltung der VOB/B vereinbart war; die Anla-

ge wurde am 18. März 1998 in Betrieb genommen. Hinsichtlich der Verjährung

war im Anhang vereinbart, dass die Gewährleistung zwei Jahre bei Abschluss

eines Wartungsvertrags (hier: Teilwartungsvertrags) betrage. Ende November

1999 kam es zum Totalausfall des Moduls 1 des Kraftwerks wegen eines Mo-

torschadens. Aufforderungen zur Mängelbeseitigung kam die Beklagte nicht

nach; deshalb wurde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Mit Schrei-

ben vom 11. September 2000 kündigte die Klägerin an, zur Ersatzvornahme

überzugehen. In einem früheren Hauptsacheverfahren wurde die Beklagte

rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 109.000,-- DM zu zahlen; die Zahlung ist

nebst Kosten und Zinsen erfolgt. Anschließend erteilte die Klägerin Auftrag für

die Sanierungsarbeiten an ein Drittunternehmen, das das Blockheizkraftwerk

demontierte, einen neuen Motor bestellte, diesen und den Generator umbauen

ließ und den Motor alsdann einbaute, wodurch Kosten

in Höhe von

109.739,64 DM verursacht wurden. Die Klägerin ließ ein neues Gutachten

erstellen, das zum Ergebnis führte, die Anlage sei nicht wirtschaftlich einzuset-

zen, eine Vielzahl technischer Mängel seien nicht behebbar und eine typenbe-

zogene Ersatzteilbevorratung fehle. Daraufhin erklärte die Klägerin am 24. April

2002 den Übergang zu einem bezifferten Schadensersatzanspruch und setzte

Zahlungsfrist zum 15. Mai 2002. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe

nach der wegen Unwirtschaftlichkeit gescheiterten Nachbesserung sowohl An-

spruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten als auch Anspruch auf Erstat-

tung des für die mangelhafte Anlage gezahlten Werklohns zu. Die Vereinba-

rung der Gewährleistungsfrist hat sie als unwirksam angesehen. Nach § 13

Nr. 5 VOB/B sei der Mangel rechtzeitig angezeigt worden. Sie hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 394.906,50 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die

Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat die Mängel bestritten, ein Ver-

schulden geleugnet und sich im übrigen auf Verjährung berufen. Das Landge-

richt hat die Verjährungseinrede durchgreifen lassen und die Klage abgewie-

sen.

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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Aufhe-

bung des Landgerichtsurteils dahin erkannt, dass der Klageanspruch dem

Grunde nach gerechtfertigt sei, und die Sache zur Verhandlung und Entschei-

dung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Es

hat unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll ausgeführt, der Senat gehe

von einer Unterbrechung der Verjährung durch das selbstständige Beweisver-

fahren und die Vorschussklage aus. Deren Gegenstand sei der Ausfall des

Moduls 1 auf Grund eines Motorschadens gewesen. Nach der Behauptung der

Klägerin sei der Ausfall des Blockheizkraftwerks aber neben dem Motorscha-

den auf weitere, zwischen den Parteien streitige Mängel zurückzuführen. Damit

seien aber Schaden und seine Ursache bereits Gegenstand des selbstständi-

gen Beweisverfahrens und der Vorschussklage gewesen. Es komme hinzu,

dass jedenfalls die "vergeblichen" Kosten der Nachbesserung und die an-

schließende Begutachtung der Anlage Gegenstand des selbstständigen Be-

weisverfahrens und der Vorschussklage gewesen seien. Bereits diese Kosten

überstiegen den von der Beklagten auf Grund ihrer früheren Verurteilung be-

zahlten Vorschuss.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte insbesondere

geltend, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen und verletze ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör. Es gebe der Klage allein mit der Begründung

statt, dass von einer Unterbrechung der Verjährung auszugehen sei. Auf die

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Frage, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt bestehe und woraus er

sich ergebe, gehe es nicht ein. Die Beklagte habe sich vorrangig mit Einwen-

dungen gegen den Grund des Anspruchs verteidigt; das Landgericht habe hier-

zu keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht habe zunächst auf

diese Einwendungen eingehen müssen. Es setze das Bestehen des Anspruchs

dem Grunde nach voraus, obwohl die Parteien in erster Instanz hierüber ge-

stritten hätten und das Landgericht die in diesem Zusammenhang aufgeworfe-

nen Fragen offengelassen habe. Damit sei der Anspruch der Beklagten auf

Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Hierauf beruhe die Entscheidung

schon deswegen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Beru-

fungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders entschieden hät-

te.

II. Das angefochtene Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-

schwerde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerde-

führer zu Recht rügt, in einer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) verletzenden Weise entscheidungserheblichen Sachvortrag des

Klägers übergangen.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-

zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG v.

19.5.1992 - 1 BvR 986/92, BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG v. 31.3.1998

- 1 BvR 2008/97, NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG v. 4.8.2004 - 1 BvR 698/03,

ZIP 2004, 1762, 1763). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tat-

sachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler

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Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die

Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Das Berufungsgericht hat sein Grundurteil in der Sache (im Weg der

Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll) lediglich darauf gestützt, dass die Ver-

jährung durch das selbstständige Beweisverfahren unterbrochen worden sei.

Mit dem (auch zweitinstanzlichen) Vorbringen der Beklagten (Bl. 21 f., 108 f.

GA), dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin schon an fehlendem Ver-

schulden der Beklagten scheitern müsse, hat sich das Berufungsgericht nicht

auseinandergesetzt. Nachdem sich das Landgericht darauf beschränkt hatte,

auszuführen, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sei, und keine Fest-

stellungen zum Verschulden der Beklagten getroffen hat, kann sich die Bezug-

nahme des Landgerichtsurteils durch das Berufungsurteil nicht auf die Frage

des Verschuldens beziehen.

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b) Damit hat das Berufungsgericht jedenfalls Vortrag der Beklagten

übergangen, aus dem diese ableitet, auf ihrer Seite liege Verschulden nicht vor.

Fehlt es damit aber schon an Feststellungen zum Anspruchsgrund, durfte das

Berufungsgericht kein Grundurteil zugunsten der Klägerin erlassen, denn die-

ses setzt voraus, dass der Streit über den Grund entscheidungsreif ist, d.h.

dass die Anspruchsvoraussetzungen insoweit im positiven Sinn geklärt sind.

Dazu fehlt es an jeglichen Feststellungen. Damit liegt die gerügte Gehörsver-

letzung vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der

Nichtzulassungsbeschwerde ohne weiteres zum Erfolg verhelfen muss

(BVerfG, Plenarbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; vgl.

Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 543 Rdn. 15a m.w.N.). Die mit der Zulassung

der Revision verbundene Zurückverweisung beruht auf § 544 Abs. 7 ZPO der

durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des An-

spruchs auf rechtliches Gehör (AnhRügG) vom 7. Dezember 2004 (BGBl

2004 I, 3220) eingefügten Fassung.

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3. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sa-

che insbesondere auch die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zu berück-

sichtigen haben, die Beklagte habe die weiteren von der Klägerin behaupteten

Mängel bestritten und diese hätten mit dem Schadensfall vom 30. November

1999 nichts zu tun (Beschwerdebegründung S. 8/9). Es wird in diesem Zu-

sammenhang auch nochmals die Frage der Verjährung zu prüfen haben, was

in sachgerechter Weise erst dann möglich sein wird, wenn es festgestellt hat,

welche der behaupteten Mängel vorliegen.

Insbesondere

in diesem

Zusammenhang ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich das Beweissiche-

rungsverfahren auch auf die Mängel bezogen hat, die nunmehr geltend ge-

macht werden (vgl. Beschwerdebegründung S. 16).

Scharen

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 17.12.2003 - 23 O 1712/02 -

OLG München, Entscheidung vom 01.06.2004 - 13 U 1701/04 -