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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 1 StR 276/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom
21. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsa-
chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört
worden ist. Auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts gab die Ver-
teidigerin des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der
Beschlussfassung berücksichtigt hat. Einer zusätzlichen Mitteilung der Revisi-
onsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an den Angeklagten
selbst bedurfte es nicht. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem
Angeklagten grundsätzlich allein durch Vermittlung der Verteidigung gewährt.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf