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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 1 StR 458/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 5. April 2006 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II. 6. und 7. der Urteilsgründe wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit werden
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,
2. das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, da-
von in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und
in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung
schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe
aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-
scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO,
auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu
treffen ist.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Antrag der Nebenklägervertreterin auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung für das Revisionsverfahren ist
gegenstandslos, da die Beistandsbestellung durch das Landge-
richt vom 21. Dezember 2005 für die Revisionsinstanz fortwirkt.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nöti-
gung und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revi-
sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach
der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel
nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat stellt auf Antrag der Generalbundesanwältin in den Fällen II.
6. und 7. der Urteilsgründe das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie
und im Interesse des Opferschutzes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Ange-
klagte, italienischer Staatsangehöriger, hat die Taten zum Nachteil seiner Toch-
ter, die ebenfalls italienische Staatsangehörige ist, in der Schweiz begangen.
Die Frage, ob diese Auslandstaten der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen (§
7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) bedarf nach Teileinstellung keiner weiteren Klärung.
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2. Es kommen hiernach zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und
neun Monaten in Fortfall. Der Senat kann ausschließen, dass davon die Höhe
der übrigen Einzelstrafen beeinflusst wird. Der Gesamtstrafenausspruch war
dagegen aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach
§ 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfah-
ren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revi-
sionsverfahren Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur
deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223).
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr
rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zu-
ständigen Gericht.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf