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BGH Urteil vom 11.10.2006 – 2 StR 311/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 8. Februar 2006 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-
te Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner
hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts, insbesonde-
re greift er die Gesamtstrafenbildung an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich
mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision allein gegen die
Gesamtstrafenbildung.
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Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam auf den Ge-
samtstrafenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat
dagegen Erfolg.
I.
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Nach den Feststellungen handelte der geständige Angeklagte in sechs
Fällen in dem Zeitraum März 2004 bis Juli 2005 mit Betäubungsmitteln (Amphe-
tamine) in nicht geringer Menge. Das Landgericht hat für die ersten vier Taten
Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und zweimal einem Jahr neun Monate
sowie für die Taten 5 und 6 Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten bzw.
drei Jahren neun Monaten verhängt und aus allen sechs Einzelstrafen eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat,
was es erst bei der Urteilsabfassung erkannt hat (UA 18), die zäsurbildende
Vorverurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 5. Oktober 2004 - Frei-
heitsstrafe von vier Monaten - wegen einer am 10. März 2004 begangenen
Körperverletzung nicht beachtet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 StGB hätte
die Strafkammer aus den vier Einzelstrafen für die vor dem 5. Oktober 2004
begangenen Taten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-
richts Siegburg von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und wegen der
zwei restlichen Einzelstrafen für die nach dem 5. Oktober 2004 begangenen
Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen. Dies hätte zwangsläu-
fig zur Verhängung zweier Gesamtfreiheitsstrafen von einmal mindestens zwei
Jahren und einem Monat für die Taten 1-4 (Einsatzstrafe zwei Jahre) unter Ein-
beziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Einzelstrafe
von vier Monaten) und von einmal mindestens drei Jahren zehn Monaten für die
Taten 5 und 6 (Einsatzstrafe drei Jahre neun Monate) geführt und für den An-
geklagten ein Gesamtstrafenübel von zumindest fünf Jahren elf Monaten be-
deutet.
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Dieser den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler führt zur Aufhebung
des Gesamtstrafenausspruchs.
III. Revision des Angeklagten
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den An-
geklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden; gleiches gilt für die
verhängten Einzelstrafen.
Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte
nicht beschwert, weil die Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
fünf Jahren aus den unter II. aufgeführten Erwägungen für ihn günstiger war als
die Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen, die in der Summe mindestens fünf
Jahre elf Monate betragen müssen. Aus den Urteilsgründen (UA 18) ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer bei der Bildung von zwei
Gesamtstrafen mit Blick auf das Gesamtstrafenübel niedrigere Einzelstrafen
verhängt hätte.
Rissing-van Saan
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Appl