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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 4 StR 325/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 325/06

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 346 Abs. 2,

44 ff. StPO am 11. Oktober 2006 beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf

1. Entscheidung des Revisionsgerichts,

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 22. Februar 2006

werden verworfen.

Gründe:

1

Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 2. August 2006

ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Februar 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, je- weils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh- lenen und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh- lenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen am 1. März 2006 eingelegte Revision (Bl. 231, 273 f. d.A.) hat es durch Be- schluss vom 1. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzu- lässig verworfen (Bl. 302 d.A.), weil ... [die] Verteidiger die Re- vision [nicht] begründet haben. Gegen diesen dem Angeklagten am 12. Juni 2006 zugestellten (Bl. 305 d.A.) Beschluss hat er mit Schreiben vom selben Tag "Beschwerde" eingelegt, die am 14. Juni 2006 beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 312 d.A.). Im Anschluss hat er mit Schreiben vom 16. Juni 2006, beim

Landgericht eingegangen am 20. Juni 2006, ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 315 d.A.). Mit dem am 26. Juni 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 2006 hat er die Revision persönlich begründet (Bl. 318 d.A.).

Die "Beschwerde" und der Wiedereinsetzungsantrag des Ange- klagten haben [keinen] Erfolg.

Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende "Beschwerde" (vgl. § 300 StPO) ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzu- lässig verworfen. Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils sind weder Revisionsanträge gestellt worden noch ist eine Begründung der Revision einge- gangen. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 27. April 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wor- den (Bl. 287 d.A.). Die nach der Fertigstellung des Sitzungspro- tokolls am 1. März 2006 (Bl. 213, 222 R d.A.) auf Anordnung des Vorsitzenden vom 28. März 2006 (Bl. 272 d.A.) bewirkte Zustellung des Urteils ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 37, 273 Abs. 4 StPO, 174 Abs. 1 ZPO wirksam erfolgt.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungs- frist ist bereits gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Begründung der Revision weder frist- noch formgerecht nachgeholt worden ist. Der Angeklagte [- dem nach der Ver- kündung des Urteils Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (Bl. 222 R d.A.) -] hat spätestens mit der Zustellung des Ver- werfungsbeschlusses am 12. Juni 2006 (Bl. 305 d.A.) erfahren, dass seine Verteidiger die Revision nicht begründet haben. Die Revisionsbegründung hätte daher binnen der Wochenfrist von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum Ablauf des 19. Juni 2006 in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form - mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Proto- koll der Geschäftsstelle - abgegeben werden müssen (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 11). Die am 26. Juni 2006 beim Landgericht eingegangene und vom Angeklagten

persönlich verfasste Revisionsbegründung genügt diesen An- forderungen nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der Wieder- einsetzungsantrag im Schreiben vom 16. Juni 2006 verspätet eingegangen ist oder der fristgerecht eingegangenen "Be- schwerde" vom 12. Juni 2006 entnommen werden kann."

2

Dem stimmt der Senat zu.

Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible