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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 4 StR 381/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängten Einzelgeld- strafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensver- hältnissen (UA S. 4) auf 15 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible