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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – 5 StR 391/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil
des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2006 nach
§ 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, dass der
angeordnete Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der
Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt.
Ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und der notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse
auferlegt.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-
bes sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Vollziehung der
Maßregel erst erfolgen dürfe, nachdem der Angeklagte ein Jahr und sechs
Monate der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
2
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Straf-
ausspruch richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der
Maßregel kann aber nicht bestehen bleiben. Hierzu hat die Bundesanwalt-
schaft in ihrer Antragsschrift vom 24. August 2006 ausgeführt:
3
„Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat einen
Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht den Vorwegvollzug
eines Teils der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel nach §
64 StGB angeordnet hat. Hierfür ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend
ausgeführt hat – nach den Feststellungen auf UA S. 44 f. kein Raum, weil
nicht nachvollziehbar ist, weshalb der geständige, krankheitseinsichtige und
therapiewillige Beschwerdeführer durch den Vollzug eines Teils der Gesamt-
freiheitsstrafe für die erfolgreiche Durchführung der späteren Maßregel nach
§ 64 StGB zunächst ’weichgeklopft’ werden müsste. Die vom Landgericht
hierfür angeführten Erwägungen sind allesamt abstrakt, pauschal und für
sich betrachtet nicht aussagekräftig. Sie entsprechen nicht den höchstrichter-
lichen Begründungsanforderungen zur Rechtfertigung einer auf § 67 Abs. 2
StGB gestützten Entscheidung (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zwecker-
reichung, leichtere 10). Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststel-
lungen einerseits Motivationsbereitschaft zur Durchführung einer Therapie
aufweist, andererseits weitere tragfähige konkret fassbare Aspekte
für ein Vorgehen nach § 67 Abs. 2 StGB vom Landgericht weder angeführt
noch sonst ersichtlich sind, bedarf es hierzu keiner neuen Verhandlung und
Entscheidung.“
4
Dem schließt sich der Senat an.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger