BGH Beschluss vom 11.10.2006 – IV ZR 147/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
26. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zwar ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig
dafür, welche Mittel er dem Beauftragten überlassen hat (BGH,
Beschluss vom 27. September 1984 - III ZR 216/83 - WM 1984, 1449
unter 2 a). Dass der Vortrag des Klägers dazu nach den
Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht
wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im
Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 48.119,72 €
Seiffert
Dr. Schlichting
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 231/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2005 - 6 U 171/04 -