Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2006 – IV ZR 147/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den

Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter

Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

26. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zwar ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig

dafür, welche Mittel er dem Beauftragten überlassen hat (BGH,

Beschluss vom 27. September 1984 - III ZR 216/83 - WM 1984, 1449

unter 2 a). Dass der Vortrag des Klägers dazu nach den

Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht

wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im

Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 48.119,72 €

Seiffert

Dr. Schlichting

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 231/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2005 - 6 U 171/04 -