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BGH Urteil vom 11.10.2006 – IV ZR 66/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Oktober 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Seiffert als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche

Verhandlung vom 11. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar

2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, von Beruf Betonmaurer, nimmt die Beklagte auf Leis-

tungen aus einer bei ihr gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-

rung in Anspruch, der ihre Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zu-

satzversicherung (BUZ) zugrunde liegen.

Am 21. Dezember 2001 verletzte sich der Kläger bei einem Ar-

beitsunfall am rechten Fuß und ist seitdem arbeitsunfähig krank ge-

schrieben. Er erlitt eine so genannte Maisonneuve-Fraktur, die kompli-

zierte Sonderform einer Sprunggelenkfraktur. Diese inzwischen unstreiti-

ge Diagnose wurde jedoch erst im April 2002 gestellt. Die Verletzung

wurde konservativ behandelt. Einen Arbeitsversuch am 27. Juni 2002

musste der Kläger wegen anhaltender Schmerzen beim Gehen und

Schwellneigung im Sprunggelenk abbrechen. Während der behandelnde

Arzt noch Ende Mai 2002 einen Termin für die Wiedererlangung der Ar-

beitsfähigkeit nicht abzuschätzen vermochte, stellte er nach dem fehlge-

schlagenen Arbeitsversuch Anfang Juli 2002 einen deutlich diskrepanten

Unterschied zwischen dem objektiv erhobenen Befund und den subjekti-

ven Beschwerden des Klägers fest. Die Beklagte erkannte ihre Leis-

tungspflicht mit Schreiben vom 14. Januar 2003 an und gewährte dem

Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 2002 eine monatliche Rente sowie die

vertraglich vereinbarte Beitragsbefreiung. Der Kläger ist der Ansicht, er

sei bereits am Tag des Unfalls bedingungsgemäß berufsunfähig gewor-

den, und begehrt von der Beklagten auch für die ersten sechs Monate

seit dem Unfallereignis die Zahlung einer Rente sowie die Erstattung ge-

leisteter Beiträge.

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Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von insgesamt

6.586,80 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblie-

ben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

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Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er bereits ab Unfalleintritt

berufsunfähig gewesen sei. Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne des

§ 2 Abs. 1 BUZ setze voraus, dass der Versicherungsnehmer infolge

Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuwei-

sen seien, voraussichtlich dauernd außer Stande sei, seinen Beruf oder

eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Er-

fahrung ausgeübt werden könne und seiner bisherigen Lebensstellung

entspreche. Entscheidend sei daher der Zeitpunkt, zu dem erstmals die

Prognose gestellt werden könne, dass der Zustand des Versicherten

nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen auf

eine Besserung mehr rechtfertige. Dieser Zeitpunkt sei rückschauend zu

ermitteln. Dabei sei weder auf frühere Prognosen der den Versiche-

rungsnehmer behandelnden Ärzte abzustellen noch auf den Zustand des

Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vielmehr sei maßgebend, wann nach sachverständiger Einschätzung ein

gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach

dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen

Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben ansehe, der keine Bes-

serung mehr erwarten lasse.

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Die Formulierung "voraussichtlich dauernd" in § 2 Abs. 1 BUZ sei

entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahin auszulegen, dass es

darauf ankomme, ob mit einer Wiedereingliederung des Versicherungs-

nehmers in das Arbeitsleben zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft

binnen sechs Monaten zu rechnen sei. Vielmehr komme es schon unter

Berücksichtigung des Wortlauts der Klausel darauf an, ob eine Verände-

rung des aktuellen, die Berufsunfähigkeit begründenden Zustands nicht

absehbar sei. Zu Unrecht stütze sich der Kläger für seine Ansicht auf ei-

nen Umkehrschluss aus der in § 2 Abs. 3 BUZ enthaltenen Fiktion, wo-

nach die Fortdauer eines Zustandes im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ über

einen Zeitraum von sechs Monaten als (vollständige oder teilweise) Be-

rufsunfähigkeit gelte. Die Fiktion des § 2 Abs. 3 BUZ mache im Gegenteil

deutlich, dass "an sich" auch nach sechsmonatiger Berufsunfähigkeit

grundsätzlich noch nicht von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden

könne.

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Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 22. Novem-

ber 2003 und in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Nachfrage des

Senats überzeugend dargelegt, dass erstmals nach dem gescheiterten

Arbeitsversuch des Klägers am 27. Juni 2002 davon ausgegangen wer-

den konnte, dieser würde auf absehbare Zeit nicht wieder in seinem Be-

ruf arbeiten können. Zwar ergebe sich aus dem Gutachten, dass dem

Kläger, wäre das Ausmaß seiner Verletzung von Anfang an zutreffend

erkannt worden, zu einem operativen Eingriff geraten worden wäre, dem

dieser sich entgegen seinem früheren Sachvortrag auch unterzogen hät-

te. Gleichwohl hätte bis zum 27. Juni 2002 sowohl bei Durchführung ei-

ner Operation als auch einer konservativen Behandlung die Möglichkeit

einer vollständigen Genesung bestanden. Selbst bei einer Operation im

April 2002 hätte die Heilungschance noch 40% betragen. Ausgehend

vom Stand der Wissenschaft zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt

hätte daher vor Durchführung des Arbeitsversuchs kein Mediziner die

Prognose bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gestellt.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht

hat die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1

BUZ beim Kläger für die ersten sechs Monate seit dem Unfallereignis im

Ergebnis zutreffend verneint.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Fest-

stellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit weder allein die zu die-

sem Zustand führende Krankheit maßgebend noch die mit dem Krank-

heitsprozess verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung. Damit diese

Beeinträchtigungen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit werden,

muss der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart be-

schaffen sein, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung

der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum

nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein,

dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Ar-

beitskraft nicht mehr zu erwarten ist (Senatsurteile vom 22. Februar 1984

- IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III; vom 21. März 1990 - IV ZR

39/89 - VersR 1990, 729 unter I 1). Wann erstmals ein solcher Zustand

gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine

Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist danach rück-

schauend festzustellen bzw. zu ermitteln (Senatsurteile vom 22. Februar

1984 und vom 21. März 1990, jeweils aaO; Senatsurteil vom 27. Sep-

tember 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a). Der hier in

der Rechtsprechung des Senats verwendete Begriff der rückschauenden

Feststellung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsneh-

mer den Vollbeweis dafür führen muss, dass und wann die nach § 2

Abs. 1 BUZ erforderliche ärztliche Prognose möglich war und er diesen

Beweis regelmäßig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen

führen kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR

1989, 903 unter 3 c; vgl. auch Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG

VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 57). Der Sachverständige aber wird auch als

Mediziner des einschlägigen Fachgebietes meist erst in nachträglicher

Auswertung der jeweiligen Krankengeschichte feststellen können, ab

wann bei dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr mit Aussicht auf Er-

folg therapierbarer Zustand mit Krankheitswert eingetreten war, dies

nicht zuletzt auch deshalb, weil die Medizin in ständiger Fortentwicklung

begriffen ist und neue Heilmethoden gefunden werden (Senatsurteil vom

27. September 1995 aaO unter 2 b). Damit betrifft der Gesichtspunkt der

rückschauenden Feststellung bzw. Ermittlung, der das Berufungsgericht

zur Zulassung der Revision veranlasst hat, nicht die materiellen Voraus-

setzungen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung in der Berufsun-

fähigkeits-Zusatzversicherung, sondern, wie die Beklagte in ihrer Revisi-

onserwiderung zutreffend hervorgehoben hat, allein die Frage, ob und ab

welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer das Vorliegen der Voraus-

setzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit hat nachweisen kön-

nen.

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a) Das Berufungsgericht hat daher den Ausführungen des Sach-

verständigen zutreffend die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche

rückschauende Feststellung entnommen, wonach beim Kläger erstmals

nach dem gescheiterten Versuch der Arbeitsaufnahme am 27. Juni 2002

von einem Zustand ausgegangen werden konnte, der eine Wiederher-

stellung seiner Arbeitskraft zu mindestens 50% in absehbarer Zeit nicht

mehr erwarten ließ. Denn in dem davor liegenden Zeitraum seit dem Un-

fallereignis bestand nach Einschätzung des Sachverständigen bei einer

- im Fall der Maisonneuve-Fraktur vorzugswürdigen - operativen Thera-

pie je nach Zeitpunkt der Durchführung eine Heilungschance von 90%

bis 40%; wäre die Verletzung unmittelbar nach dem Unfall erkannt wor-

den, hätte der Kläger bei komplikationslosem Verlauf einer langfristigen

konservativen Gipsbehandlung nach etwa vier bis fünf Monaten in sei-

nem Beruf wieder arbeiten können. Schon deshalb ist dem Kläger der

Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit für den Zeitraum zwi-

schen seinem Unfall und dem gescheiterten Arbeitsversuch misslungen.

Der Rückgriff des Berufungsgerichts auf die Beurteilung des betreffen-

den Zeitpunktes durch einen gut informierten, sorgfältigen, wohl ausge-

bildeten Arzt kann in Fällen der vorliegenden Art neben den oben näher

dargelegten Gesichtspunkten keine eigenständige Bedeutung erlangen.

Ebenso unerheblich sind die Einschätzung sowie die Erkenntnisse der

zum damaligen Zeitpunkt behandelnden Ärzte, die durchgeführten The-

rapien oder der Befund zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

(vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 aaO). Den Eintritt des Versiche-

rungsfalles bestimmt - auch unabhängig vom jeweiligen Kenntnisstand

des Versicherungsnehmers - allein der oben näher dargelegte Zeitpunkt.

Dass die Ausführungen des Sachverständigen dazu dem Stand der me-

dizinischen Wissenschaft im vorliegenden Fall nicht entsprochen haben,

hat der Kläger hier nicht gerügt.

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b) Der Auffassung des Klägers, bei der nach § 2 Abs. 1 BUZ zu

treffenden Prognoseentscheidung ("voraussichtlich dauernd") sei unter

Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 BUZ enthaltenen Fiktion lediglich dar-

auf abzustellen, ob mit einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu

mehr als der Hälfte der Arbeitskraft binnen sechs Monaten zu rechnen

sei, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. In den erwähnten

Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, die Voraussetzung "vor-

aussichtlich dauernd" sei jedenfalls dann erfüllt, wenn eine günstige

Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkei-

ten in einem überschaubaren Zeitraum bzw. in absehbarer Zeit nicht ge-

stellt werden könne. Eine genaue Eingrenzung dieses Zeitraums kann im

vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 84

sowie 1995, 1039). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,

lässt sich der Standpunkt des Klägers weder im Wege der Auslegung

des § 2 Abs. 1 BUZ begründen noch aus Absatz 3 der Klausel herleiten,

der den Versicherungsnehmer auf Dauer vor Nachteilen schützen soll,

die daraus entstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 BUZ erforderliche

Prognose gerade nicht stellen lässt (vgl. dazu Voit/Knappmann, aaO

Rdn. 63 m.w.N.).

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2. Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durch-

greifend erachtet.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.05.2004 - 12 O 133/03 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.01.2005 - 5 U 356/04-42- -