Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2006 – VIII ZR 163/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den

Richter am Bundesgerichtshof Wiechers als Vorsitzenden und den Richter Dr. Wolst,

sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

22. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Damit

ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung erledigt.

Der Kläger

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

1.175.971,33 €.

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.10.2005 - 5 O 531/05 - OLG München, Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 5213/05 -