BGH Beschluss vom 11.10.2006 – VIII ZR 163/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Wiechers als Vorsitzenden und den Richter Dr. Wolst,
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
22. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Damit
ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung erledigt.
Der Kläger
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
1.175.971,33 €.
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.10.2005 - 5 O 531/05 - OLG München, Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 5213/05 -