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BGH Beschluss vom 11.10.2006 – XII ZB 39/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in der Familiensache

XII ZB 39/03

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 c; VAHRG § 10 a

a) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bleiben Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versor- gungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge- schlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erst- richter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176).

b) Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der ab- zuändernden Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchfüh- rung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegat- ten bereits zuerkannten Höhe von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung nicht eine rechtskräfti- ge Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versor- gungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - OLG Celle

AG Hannover

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-

gerichts Celle vom 27. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als für den Antragsgegner Rentenanwartschaften der

gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe mehr als 53,22 €

(= 104,08 DM), monatlich und bezogen auf den 30. September

1991, begründet worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu weiteren Behand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten über die Abänderung des Versorgungsausgleichs.

Die am 3. Juli 1986 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem

Ehemann (Antragsgegner) am 5. Oktober 1991 zugestellten Antrag der Ehefrau

(Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom

7. Mai 1992 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abge-

trennt und durch Beschluss vom 15. Februar 1993 dahin geregelt, dass zu Las-

ten der von der Antragstellerin bei der Deutschen Bundespost (jetzt: Bundesan-

stalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Beteiligte zu 1)

erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasisplit-

tings auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversiche-

rungsanstalt Hannover (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-

Hannover, Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

104,08 DM (= 53,22 €), bezogen auf den 30. September 1991, begründet wur-

den. Dieser Beschluss ist seit dem 27. März 1993 rechtskräftig.

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Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Abänderung dieser Entschei-

dung über den Versorgungsausgleich, weil es ihr unerträglich sei, dem An-

tragsgegner, der die 1988 geborene gemeinsame Tochter der Parteien 1991

sexuell missbraucht und später weitere Verbrechen begangen habe, einen Teil

ihrer Pension abgeben zu müssen.

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Der Antragsgegner wurde 1995 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

der gemeinsamen Tochter rechtskräftig freigesprochen. 1999 wurde er wegen

Mordes, sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen Nichte und Vergewalti-

gung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren mit anschlie-

ßender Sicherungsverwahrung verurteilt. In diesem Strafverfahren räumte er

die Straftat an seiner Tochter ein. Im vorliegenden Verfahren bestreitet er diese

Tat und behauptet, sein früheres Geständnis sei unter dem Druck der polizeili-

chen Vernehmung und auf Anraten seines Verteidigers zustande gekommen.

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Die Antragstellerin wurde zum 1. Januar 2002 wegen Dienstunfähigkeit

in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seither Ruhegehalt, dessen Ehezeitan-

teil die Beteiligte zu 1 mit 187,90 € mitgeteilt hat und dem ehezeitliche Renten-

anrechte des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe

von 41,04 € gegenüberstehen. Da der sich hieraus ergebende Ausgleichsan-

spruch des Antragsgegners in Höhe von (187,90 € - 41,04 € = 146,86 € : 2 =)

73,43 € den Wert der im Erstverfahren für ihn begründeten Anrechte (53,22 €)

um mehr als 10 % übersteige, hat das Amtsgericht die Voraussetzungen eines

Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG bejaht. Im Rahmen dieses Ver-

fahrens hat es sodann den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Aufgrund

seiner Angaben im Strafverfahren, das 1999 zu seiner Verurteilung u.a. wegen

Mordes geführt habe, sei erwiesen, dass der Antragsgegner des sexuellen

Missbrauchs seiner Tochter schuldig sei; die Durchführung des Versorgungs-

ausgleichs zu seinen Gunsten sei deshalb grob unbillig.

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Auf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er - im Hinblick auf die

nunmehr ermittelte höhere Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen ehezeitli-

chen Versorgungen - seinerseits eine Abänderung der Ausgangsentscheidung

zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung

in FamRZ 2003, 1291 veröffentlicht ist, die Erstentscheidung über den Versor-

gungssausgleich dahin abgeändert, dass es - nach Korrektur des von der Betei-

ligten zu 1 mitgeteilten ehezeitlichen Versorgungsanrechts - zu Lasten der von

der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1 erworbenen Versorgung für den An-

tragsgegner bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monat-

lich 69,87 €, bezogen auf den 30. September 1991, begründet hat. Dagegen

richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die

Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.

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Das Rechtsmittel führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der

Sache an das Oberlandesgericht. Im übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des von der Antragstelle-

rin bezogenen Ruhegelds - in Abweichung der von der Beteiligten zu 1 am

15. Mai und am 4. November 2002 erteilten Auskünfte - mit 180,78 € ermittelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genom-

men. Dem so ermittelten Wert hat das Oberlandesgericht den ehezeitanteiligen

Betrag der vom Antragsgegner erworbenen Rentenanrechte in Höhe von

41,04 € gegenübergestellt und den Ausgleichsanspruch des Antragsgegners

mit (180,78 € - 41,04 € = 139,74 € : 2 =) 69,87 € errechnet.

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All dies lässt Rechts- oder Rechenfehler nicht erkennen; auch die

Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Allerdings ist an die Stelle der

vom Oberlandesgericht berücksichtigten jährlichen Sonderzuwendung inzwi-

schen die jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe des Bundessonderzahlungs-

gesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005) getreten. Danach

erhöht sich das vom Oberlandesgericht mit monatlich 1.849,15 DM ermittelte

Ruhegehalt um 4,17 % (= 77,11 DM) auf (1.849,15 DM + 77,11 DM =)

1.926,26 DM. Der Ehezeitanteil dieses Ruhegehalts beträgt

folglich

(1.926,26 DM x 5,25 : 29,60 =) 341,65 DM = 174,68 € und der Ausgleichsan-

spruch des Antragsgegners (174,68 € – 41,04 € = 133,64 € : 2 =) 66,82 €.

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2. Der so ermittelte Ausgleichsanspruch übersteigt den Wert der für den

Antragsgegner in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich be-

gründeten Versorgungsanrechte (in Höhe von 104,08 DM = 52,22 €) um

14,60 €, mithin um mehr als 10 %. Diese Abweichung, die sich - wie im ange-

fochtenen Beschluss näher dargestellt - im Wesentlichen aus dem aufgrund des

vorzeitigen Ruhestands der Antragstellerin erhöhten Ehezeitanteil ihrer Versor-

gung ergibt, ermöglicht es gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VAHRG,

die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zugunsten des Antrags-

gegners entsprechend abzuändern. Eine solche Abänderung zugunsten des

Antragsgegners wird nicht dadurch gehindert, dass die Antragstellerin die Ab-

änderung beantragt hat. Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf

hin, dass dem Abänderungsantrag eine nur verfahrenseinleitende Bedeutung

zukommt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ

1989, 264; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG

Rdn. 54); er ist kein Sachantrag, der das Gericht binden würde und einer der

Antragstellerin nachteiligen Abänderung entgegenstünde (KG OLGR 1998, 373;

Erman/Klattenhoff BGB 11. Aufl., § 10 a Rdn. 49).

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3. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die vom Antragsgegner

begangenen Straftaten, derentwegen er 1999 verurteilt worden ist, schon des-

halb weder einen Ausschluss noch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs

rechtfertigen, weil sie keinen Bezug zur Ehe der Parteien haben und sich auch

nicht gegen nahe Angehörige der Antragstellerin richten. Diese Auffassung ist

rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden; auch die Rechtsbeschwerde

erinnert dagegen nichts.

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4. Auch der dem Antragsgegner zur Last gelegte angebliche sexuelle

Missbrauch der gemeinsamen Tochter der Parteien soll nach Auffassung des

Oberlandesgerichts einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Ver-

sorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB nicht ermöglichen. § 10 a Abs. 1 Nr. 1

VAHRG erlaube nämlich nur eine solche Abänderung der früheren Entschei-

dung, die den neu festgestellten Wertverhältnissen der in den Versorgungsaus-

gleich einzubeziehenden Anrechte Rechnung trage. Das habe zur Folge, dass

Billigkeitserwägungen nach § 1587 c BGB, soweit sie auf abgeschlossenen

Tatbeständen beruhten und in die Entscheidung des Erstgerichts - sei es beja-

hend oder verneinend - Eingang gefunden hätten, keiner erneuten Überprüfung

unterlägen, sondern auch für die Abänderungsentscheidung maßgebend blie-

ben. Der Tatbestand eines angeblichen sexuellen Missbrauchs der gemeinsa-

men Tochter der Parteien sei im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht nur ab-

geschlossen, sondern den Beteiligten und dem Amtsgericht durchaus bekannt

gewesen. In dem nun vorliegenden Abänderungsverfahren könne dieser abge-

schlossene Sachverhalt nicht erneut Gegenstand richterlicher Beurteilung sein.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner zwischenzeit-

lich ein Geständnis abgelegt habe. Eine veränderte Beweislage allein eröffne

nicht die Möglichkeit, einen abgeschlossenen Sachverhalt im Abänderungsver-

fahren wieder aufzugreifen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffnet das Abänderungsverfahren nur

unter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte Wertunterschied

zwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich ändert; fehlt es

daran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach Maßga-

be der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen oder auszuschließen,

ein Abänderungsverfahren nicht begründet werden (Senatsbeschluss vom

15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober

1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Hat sich - wie im vorliegenden

Fall - der Wertunterschied der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich einzubeziehenden Anrechte wesentlich verändert, so entspricht es dem

Gesetzeswortlaut ebenso wie der herrschenden, auch vom Senat geteilten

Überzeugung, dass die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nur

"entsprechend" dieser Wertveränderung abgeändert werden kann. Daraus folgt,

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dass das Ergebnis von Billigkeitserwägungen, die einer Erstentscheidung

zugrunde liegen und gemäß § 1587 c BGB zur Herabsetzung oder zum Aus-

schluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, grundsätzlich auch für eine

Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG maßgebend bleiben, soweit es

sich um abgeschlossene Tatbestände handelt (Senatsbeschluss vom 30. Sep-

tember 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176; Johannsen/Henrich/

Hahne aaO Rdn. 5 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 9 ff.;

Soergel/Hohloch BGB 13. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 13; Wick, Der Versor-

gungsausgleich, Rdn. 229). Ebenso müssen Umstände, auch wenn sie eine

Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, für das Abänderungs-

verfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Rahmen der Erst-

entscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des

Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge-

schlossenen Tatbeständen beruhten (OLG Köln FamRZ 1990, 294, 295; Jo-

hannsen/Henrich /Hahne aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände

bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt

beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erstrichter sie unbe-

rücksichtigt gelassen hat. Das ergibt neben dem Wortlaut ("entsprechend")

auch die Entstehungsgeschichte des § 10 a Abs. 1 VAHRG: Danach sollte die

Rechtskraft der Erstentscheidung nur gemäß dem veränderten Wertunter-

schied, nicht aber auch in Ansehung von Härtegründen durchbrochen werden;

denn es sollte vermieden werden, insoweit "den alten Verfahrensstoff mit den

dann bestehenden erheblichen Beweisschwierigkeiten wieder aufzurollen"

(BT-Drucks. 10/6369 S. 21). Auch die von § 10 a Abs. 3 VAHRG geforderte Bil-

ligkeitsprüfung sollte sich deshalb "insbesondere" auf den Versorgungserwerb

nach der Ehe beziehen. Dadurch sollte "ein Wiederaufleben alten Streits um die

Anwendung des § 1587 c BGB vermieden und die Billigkeitsabwägung auf die

nacheheliche Entwicklung der Versorgungssituation der Ehegatten konzentriert"

werden (BT-Drucks. aaO S. 22).

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Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens

schließt es aus, die von der Antragstellerin geltend gemachte Straftat des An-

tragsgegners nunmehr als Härtegrund insoweit zu berücksichtigen, als die An-

tragstellerin eine Herabsetzung des dem Antragsgegner schon bislang zuer-

kannten Ausgleichsbetrags begehrt. Nach den Behauptungen der Antragstelle-

rin soll der Antragsgegner die gemeinsame Tochter der Parteien 1991 - mithin

vor der Scheidung der Parteien und vor der Erstentscheidung über den Versor-

gungsausgleich - sexuell missbraucht haben. Deshalb hätte, worauf das Ober-

landesgericht mit Recht hinweist, bereits im Erstverfahren die Möglichkeit be-

standen, wegen dieses Sachverhalts den Versorgungsausgleich herabzusetzen

oder auszuschließen. Im Abänderungsverfahren kann dies nicht nachgeholt

werden. Das gilt auch dann, wenn - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht -

der behauptete sexuelle Missbrauch im Erstverfahren nicht beweisbar war,

nunmehr jedoch durch das Geständnis des Antragsgegners im späteren Ermitt-

lungsverfahren bewiesen werden könnte.

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b) Der grundsätzliche Ausschluss der Möglichkeit, Härtegründe im Sinne

des § 1587 c BGB, die sich aus bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung ab-

geschlossenen Tatbeständen ergeben, im Abänderungsverfahren geltend zu

machen, findet allerdings seine Grenze dort, wo es einem Ehegatten aus

Rechtsgründen verwehrt war, sich bereits im Erstverfahren auf solche Härte-

gründe zu berufen. Das ist immer dann der Fall, wenn der im Erstverfahren

noch ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund der später eingetretenen Um-

stände, die zu einem Abänderungsverfahren führen, erstmals ausgleichspflich-

tig wird. In einem solchen Fall kann es, wie der Senat bereits entschieden hat,

dem nunmehr ausgleichspflichtig gewordenen Ehegatten nicht verwehrt sein,

diejenigen Verhältnisse im Sinne des § 1587 c BGB zur Geltung zu bringen, die

aus seiner Sicht eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des - nunmehr

erstmals zugunsten des anderen Ehegatten durchzuführenden - Versorgungs-

ausgleichs rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO). Ent-

sprechendes gilt in Fällen, in denen - wie hier - im Abänderungsverfahren zwar

die Richtung, in welcher der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, unverän-

dert bleibt, der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aber zusätzliche Ren-

tenanrechte abgeben soll. Mit der abzuändernden Entscheidung steht nämlich

rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der

dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe nicht grob

unbillig ist und die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dieser Höhe

deshalb von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der

abzuändernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entneh-

men, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe

der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versor-

gungsanrechte durchzuführen ist.

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c) Daraus folgt, dass die dem Antragsgegner von der Antragstellerin zur

Last gelegte Straftat zwar nicht eine generelle Herabsetzung des Versorgungs-

ausgleichs bis zu seinem völligen Ausschluss zu rechtfertigen vermag. Denn

diese Frage ist, wie dargetan, mit der Erstentscheidung in Höhe des dem An-

tragsgegner bereits zuerkannten Ausgleichsbetrags rechtskräftig beantwortet;

ihr erneut nachzugehen ist im Abänderungsverfahren verwehrt. Hinsichtlich des

Betrages, um den der Wert der weiteren Anrechte, die dem Antragsgegner

nach Maßgabe der sich nunmehr ergebenden Wertdifferenz gut zu bringen wä-

ren, den Wert der bereits in der Erstentscheidung für ihn begründeten Anrechte

übersteigt, fehlt es jedoch an einer rechtskräftigen Feststellung. Insoweit ist die

Frage, ob der Antragsgegner die behauptete Straftat begangen hat und ob die-

se Straftat es rechtfertigt, von einer weitergehenden, den Antragsgegner be-

günstigenden Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise

abzusehen, von Bedeutung; sie bleibt tatrichterlicher Beantwortung vorbehal-

ten.

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5. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Antragsgegner habe die

Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich erschlichen, indem er im

Scheidungsverbundverfahren - noch vor Abtrennung der Folgesache Versor-

gungsausgleich - den sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter unter

Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht geleugnet und damit eine

Anwendung des § 1587 c BGB im Erstverfahren über den Versorgungsaus-

gleich verhindert habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei

nicht nur die Titelerschleichung, sondern auch die Ausnutzung des erschliche-

nen Titels eine sittenwidrige Schädigung. Da der Missbrauch des Titels der Ti-

telerschleichung nachfolge, sei seine Geltendmachung nicht präkludiert. Damit

kann die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil in der Ein-

lassung des Antragsgegners auf das Abänderungsbegehren der Antragstellerin

kein Gebrauchmachen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich

liegt.

III.

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Nach allem kann die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang

bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend selbst zu

entscheiden, da die Frage, inwieweit eine weitergehende Begründung von Ver-

sorgungsanrechten für den Antragsgegner nach § 1587 c BGB ausgeschlossen

ist, tatrichterlicher Feststellungen und Beurteilung bedarf. Die Sache war daher

insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen

VRinBGH Dr. Hahne ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Sprick

Weber-Monecke

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2002 - 620 F 4962/01 -

OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2003 - 10 UF 174/02 -