BGH Beschluss vom 06.05.2009 – XII ZB 24/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 3;
VBL-S § 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. § 43
a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitz- standsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversor- gungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.
Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grund- sätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).
b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldy- namischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwart- schaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).
c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - OLG Hamm AG Herford
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 1. Senats
für Familiensachen des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 15. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung
zum Versorgungsausgleich.
Die am 14. April 1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund
eines am 11. Dezember 1986 zugestellten Antrags durch Urteil des Amtsge-
richts - Familiengericht - vom 18. Dezember 1987 geschieden. Im Rahmen der
Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass
durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des
Ehemanns (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund, weitere Beteiligte zu 3, im Folgen-
den: DRV Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von 520,55 DM (266,15 €) auf
das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der DRV Bund - bezo-
gen auf den 30. November 1986 - zu übertragen sind. Zudem wurden zu Lasten
der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3
VAHRG) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund monatlich
46,95 DM (24,01 €) begründet, wiederum bezogen auf den 30. November 1986.
Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des
Amtsgerichts - Familiengericht - hatten beide Parteien während der Ehezeit
(1. April 1960 bis 30. November 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaf-
ten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zudem
Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der von
der VBL mit 476,83 DM (243,80 €) angegebene Ehezeitanteil wurde in der Aus-
gangsentscheidung als statisch behandelt und mit einem unter Anwendung der
Barwert-Verordung dynamisierten Betrag von 93,90 DM (48,01 €) in der Aus-
gleichsbilanz berücksichtigt.
Seit dem 17. Dezember 1997 bezieht der Ehemann Leistungen der ge-
setzlichen Rentenversicherung und eine Versorgungsrente (§ 40 VBL-S a.F.)
der VBL, die ihm seit dem 1. Januar 2002 infolge des Systemwechsels in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 75 Abs. 2 VBL-S als Be-
sitzstandsrente gewährt wird. Die Ehefrau erhält seit dem 1. Februar 2005 eine
gesetzliche Altersrente. Sie hat unter Hinweis auf die Volldynamik der
VBL-Rente des Ehemanns mit am 11. Februar 2005 eingegangenem Schrift-
satz beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a
VAHRG abzuändern.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat darauf aktuelle Auskünfte der be-
teiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der
Parteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über gesetzliche Renten-
anrechte bei der DRV Bund in Höhe von 613,69 € (1.200,28 DM), die Ehefrau
bei der nunmehr für sie zuständigen Deutschen Rentenversicherung Westfalen
(DRV Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) über solche in Höhe von 124,88 €
(244,24 DM), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Nach
der Auskunft der VBL bezieht der Ehemann seit dem 31. Dezember 2001 eine
Besitzstandsrente in Höhe von 2.675,39 DM monatlich (1.367,91 €), deren
Ehezeitanteil 786,95 € beträgt.
Auf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht
- Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die
Zeit ab 1. März 2005 dahin abgeändert, dass durch Splitting Rentenanwart-
schaften des Ehemanns in Höhe von 244,41 € auf das Versicherungskonto der
Ehefrau bei der DRV Westfalen übertragen sowie weiteren Rentenanwartschaf-
ten in Höhe von 207,14 € im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der
Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau
begründet werden (jeweils bezogen auf den 30. November 1986 als dem Ende
der Ehezeit). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als nur im
Leistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Bar-
wert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 414,28 € um-
gerechnet.
Auf die Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht
des Ehemanns ungekürzt im Versorgungsausgleich berücksichtigt wissen woll-
te, hat das Oberlandesgericht die Erstentscheidung über den Versorgungs-
ausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Rentensplitting in Höhe von
244,41 € ab 1. März 2005 durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versor-
gung des Ehemanns bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei
der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 393,47 € zu
begründen sind, bezogen auf den 30. November 1986.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe-
manns, mit der er den Ausgleich seines VBL-Anrechts nach Maßgabe des No-
minalwertes beanstandet.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegan-
gen, das zum Ende der Ehezeit bestehende Anrecht des Ehemanns bei der
VBL sei lediglich im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dage-
gen volldynamisch. Da es sich um eine bereits laufende Betriebsrente handele,
sei sie aber als insgesamt volldynamisch zu bewerten und der Ehezeitanteil
ungekürzt im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dem in der Ehezeit
erworbenen gesetzlichen Rentenanrecht der Ehefrau in Höhe von 124,88 €
stünden somit Versorgungen des Ehemannes in Höhe von insgesamt (613,69 €
+ 786,95 € =) 1.400,64 € gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des
Ehemanns in Höhe von (1.400,64 € - 124,88 € = 1.275,76 € : 2 =) 637,88 € er-
rechne. Der Wertausgleich habe durch Rentensplitting in Höhe von ([613,69 € -
124,88 € =] 488,81 € : 2 =) 244,41 € und durch analoges Quasi-Splitting in Hö-
he von (786,95 € : 2 =) 393,47 € zu erfolgen. Die Wesentlichkeitsgrenze des
§ 10 a Abs. 2 VAHRG sei erreicht, denn der Ausgleichsbetrag von 637,88 €
weiche um mehr als 10 % von dem im Ausgangsverfahren ermittelten Aus-
gleichsbetrag von 567,50 DM (= 290,16 €) ab.
Entgegen der Auffassung des Ehemanns lägen die Voraussetzungen für
ein Absehen von der Abänderung nicht vor. Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG fände
eine Abänderung nur dann nicht statt, wenn sie unter Berücksichtigung der bei-
derseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungser-
werbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. In Anlehnung an § 1587 c Nr. 1 BGB
solle durch diese Härteklausel eine Abänderung verhindert werden, wenn der
wirtschaftlich gut gestellte Antragsteller ihrer nicht bedürfe und der Antragsgeg-
ner auf den streitigen Versorgungsanteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts
dringend angewiesen sei. Für die Auslegung des § 10 a Abs. 3 VAHRG könne
zwar auf die Maßstäbe des § 1587 c BGB zurückgegriffen werden. Im Gegen-
satz zu § 1587 c Nr. 1 BGB, der generell auf die beiderseitigen Verhältnisse der
Ehegatten abstelle, beschränke § 10 a Abs. 3 VAHRG die Prüfung jedoch aus-
drücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere die
nacheheliche Versorgungsentwicklung. Andere Gründe, z.B. ein subjektives
Fehlverhalten, seien in die Abwägung nicht einzubeziehen. Eine Ausnahme
bestehe nur bei Umständen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen bzw. ver-
sorgungsrechtlichen Bezug aufwiesen, wie etwa eine bewusste Versorgungs-
vereitelung zum Schaden des anderen. Danach vermöge hier der Vorwurf, die
Ehefrau habe im Rahmen unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten der Parteien fal-
sche Angaben gemacht, keine grobe Unbilligkeit nach § 10 a Abs. 3 VAHRG zu
begründen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass grundsätzlich auch ein sub-
jektives Fehlverhalten Anlass zu einer Billigkeitsabwägung nach § 10 a Abs. 3
VAHRG geben könne, führe dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung.
Hierfür sei der - von der Ehefrau bestrittene - Vortrag des Antragsgegners je-
denfalls nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt. Im Übrigen
wäre das Fehlverhalten der Ehefrau - dieses als wahr unterstellt - nicht derart
schwerwiegend, als dass sich die Abänderung des Versorgungsausgleichs für
den Ehemann als unerträglich darstellen könne.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht bei der Berücksichtigung der Zu-
satzversorgung des Ehemanns bei der VBL im öffentlich-rechtlichen Ver-
sorgungausgleich von der im Zeitpunkt seiner Abänderungsentscheidung lau-
fenden Besitzstandsrente ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei Ehe-
zeitende noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung
über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im
Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Ausgangspunkt eine im Zeit-
punkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies
dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ
172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239).
3. Auch unterliegt es keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den
Ehezeitanteil der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes rein zeitratierlich
anhand des Verhältnisses der vom Ehemann in der Ehezeit zurückgelegten zu
der insgesamt zurückgelegten gesamtversorgungsfähigen Zeit bestimmt hat.
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-
gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen (an der
Beamtenversorgung orientierten) Gesamtversorgungssystems unter Anrech-
nung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. hier-
zu Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBL-S bestimmen sich die
Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von
Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis
eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Refe-
renzentgelt von 1.000 € multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden.
Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBL-S
im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 €. In den Fällen, in de-
nen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine im Rah-
men der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente bezogen hat, wirkt sich
die Satzungsänderung nach § 75 Abs. 2 VBL-S in der Weise aus, dass die ge-
zahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der
gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weiterge-
zahlt wird. Nach § 39 VBL-S wird sie dann jeweils zum 1. Juli eines Jahres um
1 % erhöht.
b) Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der
Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehe-
zeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können bei der Entscheidung über
den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach
Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB
75/08 - FamRZ 2009, 586, 591). Hierzu gehören auch in Kraft getretene Ände-
rungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen eines Versorgungsanrechts,
die dessen Qualität und Höhe beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezem-
ber 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321, 322; vom 26. Oktober 1989
- IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 -
FamRZ 1986, 976, 978). Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungs-
rente nach § 40 VBL-S a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel
in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun
von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht
mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-
Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005,
1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), son-
dern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhält-
nisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfä-
higen Zeit im Sinne des § 42 VBL-S a.F. (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar
2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistu-
figen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften
erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -
FamRZ 2007, 1084, 1085).
c) Nach der nicht zu beanstandenden Auskunft der VBL hat der Ehe-
mann eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 229 Monaten in der Ehezeit zu-
rückgelegt, der eine insgesamt zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige
Zeit von 398 Monaten gegenübersteht. Es errechnet sich ein Ehezeitanteil der
zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 1.367,91 € festgestellten Besitzstands-
rente von (229: 398 x 100 =) 57,53 % (= 786,96 €).
4. Ebenso hat das Beschwerdegericht zu Recht den Ehezeitanteil des
VBL-Anrechts ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versor-
gungsausgleich berücksichtigt.
Zwar weist die Rechtsbeschwerde hier zutreffend darauf hin, dass die
Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit der Ände-
rung der für sie geltenden Satzung im Anwartschaftsstadium statisch und erst
im Leistungsstadium volldynamisch sind (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff.
= FamRZ 2004, 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der
ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leis-
tungsstadium volldynamischen Rente grundsätzlich nur dann mit seinem Nomi-
nalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen
werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch
war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare)
Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldyna-
misch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen
wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröf-
fentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 – FamRZ 2007, 1084,
1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27).
Würde nämlich die Statik in der Anwartschaftsphase eines Anrechts zwischen
dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelas-
sen, liefe dies regelmäßig auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes
hinaus (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 – FamRZ
2007, 1084, 1085 f.).
Nach der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechtslage konnte
eine Anwartschaft auf eine volldynamische Versorgungsrente (§ 40 VBL-S a.F.)
im Versorgungsausgleich zwar nicht als unverfallbar behandelt werden (Se-
natsbeschluss vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823). Mit
dem Bezug der Versorgungsrente durch den Ehemann ab 17. Dezember 1997
ist vorliegend allerdings die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden. Seit
dem Leistungsbeginn kann deshalb die Versorgungsrente (bzw. seit 1. Januar
2002 die Besitzstandsrente) ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich be-
rücksichtigt werden.
5. Das Oberlandesgericht hat es aber versäumt, den Ehezeitanteil der
zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf seinen zum Ehezeit-
ende (30. November 1986) bestehenden Wert zurückzurechnen. Sofern das
Ehezeitende nämlich vor dem für die Ermittlung der Besitzstandsrenten maß-
geblichen Stichtag liegt, beinhaltet das Anrecht auch die nacheheliche Wert-
entwicklung. Deshalb ist es im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG
grundsätzlich nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf den Stichtag Ehe-
zeitende gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Ge-
samtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl.
zur Erforderlichkeit der Rückrechnung Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009
- XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).
a) Die Rückrechnung der Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf in-
dessen grundsätzlich nicht durch eine fiktive Berechnung des Anrechts erfol-
gen, die sich auf die im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeit-
endes (hier: 30. November 1986) geltenden Bemessungsgrundlagen stützt. Die
Neufassung der VBL-Satzung sieht in § 75 Abs. 1 die Ermittlung von Besitz-
standsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts nur für den
Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundla-
ge für die Wertermittlung eines VBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel
liegenden Zeitpunkt, zumal die von einer Gesamtversorgung unabhängige Be-
sitzstandsrente gegenüber der vor dem Systemwechsel in der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes gezahlten Versorgungsrente ein Anrecht ande-
rer Qualität ist. Im Übrigen wäre die fiktive Berechnung des Anrechts unter
Zugrundelegung des außer Kraft getretenen Satzungsrechts einer formalen und
strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich
(vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss vom 19. Februar
2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitz-
standsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende hat deshalb
grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Ent-
gelts zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei
Ehezeitende zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB
74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Se-
natsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung be-
stimmt).
Grundlage für die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31. Dezem-
ber 2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten ist nach § 75 Abs. 1 VBL-S die
nach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die sich zu diesem
Zeitpunkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen
ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Satzungsrecht bestimmte
sich die Versorgungsrente i.S.v. § 40 VBL-S a.F. aus der dem Berechtigten zu-
stehenden Gesamtversorgung (§ 41 VBL-S a.F.) abzüglich seiner gesetzlichen
Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die Höhe der Gesamtversorgung unter
Zugrundelegung der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBL-S a.F.) und des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBL-S a.F.), wobei der sich aus der
gesamtversorgungsfähigen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf
Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven Netto-
arbeitsentgelt multipliziert wurde (Langenbrink/Mühlstädt Betriebsrente der Be-
schäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 124 ff.). Ermittelt wurde das ge-
samtversorgungsfähige Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen
monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre
vor dem Jahr,
in dem der Versicherungsfall eingetreten war
(Lan-
genbrink/Mühlstädt aaO Rdn. 125); in der Leistungsphase wurde es dann re-
gelmäßig entsprechend den Bezügen der Versorgungsempfänger des Bundes
erhöht (§ 56 Abs. 1 VBL-S a.F.). Ausgehend von dem angepassten gesamtver-
sorgungsfähigen Entgelt wurde dann die Versorgungsrente unter Beibehaltung
der bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichti-
genden Bezüge neu errechnet (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB
89/89 - FamRZ 1990, 984, 985). Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamt-
versorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31. Dezember
2001 bestehenden Versorgungsrenten und damit auch für die Feststellung der
Besitzstandsrenten nach § 75 Abs. 1 VBL-S maßgeblich ist, die individuelle
Wertsteigerung eines VBL-Anrechts bis zum Systemwechsel in der Zusatzver-
sorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hin-
sichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
6. Die angegriffene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.
Allerdings ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu
entscheiden. Der Auskunft der VBL lässt sich die Entwicklung des gesamtver-
sorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns zwischen dem Ehezeitende und dem
31. Dezember 2001 nicht entnehmen. Das Verfahren war deshalb an das Ober-
landesgericht zurückzuverweisen, damit es die entsprechenden Feststellungen
trifft und anschließend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanrechte
der Parteien erneut über den Abänderungsantrag der Ehefrau entscheidet.
7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Beschwerdegerichts, der
Ehemann habe keine den Ausschluss der Abänderung rechtfertigende Umstän-
de dargelegt.
a) Nach § 10 a Abs. 3 VAHRG findet eine Abänderung der Entscheidung
zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungser-
werbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach
dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berück-
sichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände be-
schränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene
Versorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl.
Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom
7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September
1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB
151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150). Solche Umstände hat der Ehemann indes-
sen weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
b) Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben im Übrigen für das Ab-
änderungsverfahren Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB be-
gründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten
bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt,
wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu
einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf
schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig
davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob
sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen
sie der Erstrichter unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 11. Ok-
tober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). Diese grundsätzliche Be-
schränkung des Abänderungsverfahrens gilt jedoch nicht, soweit der (weiterhin)
ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zu-
sätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der abzuändernden Entschei-
dung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des Versorgungsaus-
gleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe
von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuän-
dernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen, dass
unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich
jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsan-
rechte durchzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2006 - XII ZB
39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).
c) Das - von der Ehefrau bestrittene - Vorbringen des Ehemanns recht-
fertigt die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c BGB indes-
sen nicht. Hierfür hat er dargelegt, die Ehefrau habe seit dem Jahr 2001 die
Rückzahlung von (unbestritten) zuviel gezahltem Unterhalt in Höhe von
16.165,02 DM (8.265,04 €) bis heute trotz angeblicher Leistungsfähigkeit ver-
zögert. Zudem habe sie im Rahmen eines zwischen ihnen in den 90er Jahren
geführten Unterhaltsrechtsstreits den Erhalt einer Erbschaft in Höhe von
50.000 DM sowie laufender (nicht näher konkretisierter) Einnahmen als unter-
haltsrechtlich relevanter Positionen vorsätzlich verschwiegen.
Ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann zwar
- selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - die Annahme
einer groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen. Allerdings ist
dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der
wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätz-
lich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versor-
gungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhal-
ten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere
Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat
(Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986).
Die Verfehlung muss den Ausgleichpflichtigen objektiv und nachhaltig so be-
lastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich
erscheint. Dabei darf die sich aus § 1587 c Nr. 1 BGB ergebende schwerwie-
gende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei
objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Be-
lastung des Ehepartners stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990
- XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB
615/80 - FamRZ 1983, 32, 33). Der vom Ehemann geschilderte - von der Ehe-
frau aber bestrittene - Sachverhalt erscheint allerdings in seinen Auswirkungen
nicht so außerordentlich gravierend, als dass er angesichts einer Ehezeit von
26 Jahren die Annahme einer groben Unbilligkeit und den Ausschluss der Teil-
habe der Ehefrau an den gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten
rechtfertigen könnte.
Hahne Wagenitz Vézina
Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Herford, Entscheidung vom 08.08.2006 - 14 F 151/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 UF 195/06 -