Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.10.2006 – 2 StR 239/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Fulda vom 12. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte B. im
Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
B. der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmit-
teln an Minderjährige in Tateinheit mit sexuellen Miss-
brauchs von Jugendlichen sowie wegen unerlaubten Be-
sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen sexuellen Miss-
brauchs von Jugendlichen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen un-
erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übri-
gen freigesprochen.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-
gen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen im Fall II. 1. der Urteilsgründe
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch ent-
sprechend geändert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe.
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Roggenbuck Appl