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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – 2 StR 239/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 239/06

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2006 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Fulda vom 12. Dezember 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte B. im

Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

B. der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmit-

teln an Minderjährige in Tateinheit mit sexuellen Miss-

brauchs von Jugendlichen sowie wegen unerlaubten Be-

sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen sexuellen Miss-

brauchs von Jugendlichen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen un-

erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übri-

gen freigesprochen.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-

gen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen im Fall II. 1. der Urteilsgründe

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch ent-

sprechend geändert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die

Gesamtstrafe.

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

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