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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – 5 StR 397/06

5. Strafsenat

5 StR 397/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Oktober 2006 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 26. April 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen

II.B.1 bis 20 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfal-

len,

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.B.1 bis

19 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 31.

August 2006 zutreffend ausgeführt hat, sind die in 20 Fällen ausgeurteilten

tateinheitlichen Vergehen nach § 174 StGB verjährt. Der Schuldspruch ist

entsprechend zu korrigieren.

2

Auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe, bei deren Ab-

fassung der bei der Urteilsverkündung insoweit begangene Rechtsfehler be-

merkt worden ist, kann der Senat nicht sicher feststellen, dass die Höhe der

Einzelstrafen in den Fällen II.B.1 bis 19 von dem jeweils zu weitgehend ge-

fassten Schuldspruch gänzlich unbeeinflusst geblieben ist. Der Senat hebt

daher diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf, ohne dass es der Auf-

hebung von Feststellungen bedürfte.

3

Der neue Tatrichter wird auch die unterbliebene Einzelstrafe

im Fall II.B.20 nachzuholen haben, wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe die

Höhe der bisher verhängten wegen des Verschlechterungsverbots nicht ü-

berschreiten darf (vgl. BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1

Einzelstrafe, fehlende 1).

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger