Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZA 6/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen

vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem

Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom

22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wäre unbegründet, weil

keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt

3

Da eine erneute Tatsachenfeststellung stattgefunden hat, ist in der Revi-

sionsinstanz nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen

des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (BGHZ 162, 313, 319).

Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensrechte des Klägers von

verfassungsrechtlicher Relevanz verletzt. Dieser hätte die Ladung des Zeugen

B. beantragen können, um sein Fragerecht (§ 397 ZPO) auszuüben.

Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Im Übrigen hat das Landgericht dem

Zeugen geglaubt, dass der Mietvertrag bereits 1989 geschlossen wurde und die

Urkunde später bei einem Umzug nass und unbrauchbar geworden ist.

4

Ob das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast für ein Scheinge-

schäft abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt

hat, kann dahinstehen. Die Verteilung der Beweislast ist vorliegend nicht ent-

scheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ausschließlich Gründe gefun-

den, die für das Vorliegen eines Scheingeschäfts sprechen. Diese Beweiswür-

digung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

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2. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstwei-

len einzustellen (§ 771 Abs. 3, § 769 ZPO), ist jedenfalls unbegründet, weil die

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg

hat.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG St. Blasien, Entscheidung vom 06.05.2005 - 1 C 151/04 -

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 S 37/05 -