BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZA 6/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen
vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem
Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom
22. September 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wäre unbegründet, weil
keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt
Da eine erneute Tatsachenfeststellung stattgefunden hat, ist in der Revi-
sionsinstanz nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen
des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat (BGHZ 162, 313, 319).
Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensrechte des Klägers von
verfassungsrechtlicher Relevanz verletzt. Dieser hätte die Ladung des Zeugen
B. beantragen können, um sein Fragerecht (§ 397 ZPO) auszuüben.
Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Im Übrigen hat das Landgericht dem
Zeugen geglaubt, dass der Mietvertrag bereits 1989 geschlossen wurde und die
Urkunde später bei einem Umzug nass und unbrauchbar geworden ist.
Ob das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast für ein Scheinge-
schäft abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt
hat, kann dahinstehen. Die Verteilung der Beweislast ist vorliegend nicht ent-
scheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ausschließlich Gründe gefun-
den, die für das Vorliegen eines Scheingeschäfts sprechen. Diese Beweiswür-
digung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
2. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstwei-
len einzustellen (§ 771 Abs. 3, § 769 ZPO), ist jedenfalls unbegründet, weil die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg
hat.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG St. Blasien, Entscheidung vom 06.05.2005 - 1 C 151/04 -
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 S 37/05 -