BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 107/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 107/05
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivil-
kammer des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg (114 Satz 1 ZPO).
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und
Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen
Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des
Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer
nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung
formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer
Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht
wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemit-
telten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei
auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei
wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen
Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz
sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch
selbst tragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 – VI ZR 235/92,
NJW 1994, 1160).
2. Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzantrags des weiteren
Beteiligten mangels Masse (§ 26 InsO) hat aller Voraussicht nach Bestand.
a) Der weitere Beteiligte (fortan: Finanzamt) hat seinem Insolvenzantrag
zwar nur eine Aufstellung der rückständigen Steuerforderungen beigefügt, nicht,
wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es verlangt, seine An-
gaben durch Vorlage der Steuerbescheide glaubhaft gemacht (vgl. zuletzt BGH,
Beschl. v. 13. Juni 2006 – IX ZB 214/05, WM 2006, 1629, 1630). Wie sich aus
den bei den Akten befindlichen Entscheidungen des Niedersächsischen Fi-
nanzgerichts vom 1. Juli 2004 (8 K 367/02) und vom 26. August 2004 (15 V
216/04) sowie den eigenen Angaben des Schuldners ergibt, liegen den Steuer-
forderungen jedoch ganz überwiegend rechtskräftige Festsetzungen zugrunde,
die zuvor Gegenstand zahlreicher Klageverfahren gewesen waren. Der Schuld-
ner meint lediglich, wegen seiner persönlichen Situation Anspruch auf Erlass
aller Rückstände zu haben. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 163, 227
AO jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Die vom Schuldner ohne Darlegung von
Einzelheiten behauptete Niederschlagung (§ 261 AO) stellt regelmäßig nur eine
verwaltungsinterne Maßnahme dar, die kein subjektives Recht des Vollstre-
ckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstre-
ckungsmaßnahmen begründet (BFH, Beschl. v. 5. August 1998 – IV B 129/97,
n.v.; Beschl. v. 27. November 2003 – VII B 279/03, n.v.).
b) Den Wert der Immobilien des Schuldners hat der vorläufige Insolvenz-
verwalter im Wege der Inaugenscheinnahme schätzen lassen. Der Schuldner
hält die so ermittelten Beträge für zu gering. Selbst wenn man seine eigenen
Angaben zugrunde legt, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen des Insol-
venzgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) jedoch vor.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - LG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -