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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 33/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 12. Oktober 2006 beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Land- gerichts Göttingen vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Ausset- zungsantrag nach § 570 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar (HK-ZPO/Kayser, § 570 Rn. 4). Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den anschließend ein Fortfüh- rungsantrag nach § 321a ZPO zurückgewiesen worden ist.

Dr. Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom - 74 IN 132/04 - LG Göttingen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 T 106/04 + 10 T 116/04 -